RS Vwgh 2020/4/21 Ra 2019/11/0073

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Veröffentlicht am 21.04.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204020
E3R E07302000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EURallg
VStG §9
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art10 Abs1 litc
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art14 Abs1
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/11/0074

Rechtssatz

In der Begründung des Gemeinsamen Standpunktes (EG) Nr. 5/2009 des Rates in Vorbereitung der EG-Verordnung Nr. 1071/2009 wurde hinsichtlich des Verkehrsleiters festgehalten, dass diese Person die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten soll und daher "die Konsequenzen ihrer Entscheidungen zu tragen und folglich etwaige Verstöße, die im Rahmen der von ihr geleiteten Tätigkeiten begangen werden, zu verantworten (hat). Diese Verantwortung versteht sich als Verantwortung im Rahmen dieser Verordnung, was jedoch eine strafrechtliche oder finanzielle Verantwortung nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats nicht ausschließt."

Damit ist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Verkehrsleiter nach der EG-Verordnung Nr. 1071/2009 zwar für rechtswidriges Handeln "die Verantwortung im Rahmen dieser Verordnung" (vgl. insbesondere Art. 10 Abs. 1 lit. c und Art. 14 Abs. 1 iVm Art. 6 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 1071/2009), nicht jedoch automatisch die strafrechtliche Verantwortlichkeit für jegliche Verstöße trägt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftverkehrsunternehmens erfolgen (wobei die Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters durch innerstaatliche Rechtsvorschriften zulässig ist).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110073.L03

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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