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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §65 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet; keine Unterbrechung der Beschwerdefrist durch einen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Bewilligung der VerfahrenshilfeSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. September 1995 wurde der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen die über sie gemäß §17 Abs1 FremdenG, BGBl. 838/1992, ausgesprochene Ausweisung keine Folge gegeben, und es wurde der angefochtene Bescheid bestätigt. Dieser Berufungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin am 12. September 1995 zugestellt, die in der Folge mit Schriftsatz vom 25. September 1995 beim Verwaltungsgerichtshof (dort eingelangt am 27. September 1995) die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Berufungsbescheid beantragte. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung (vor dem Verwaltungsgerichtshof) bewilligt.
Der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt brachte "als gemäß Beschluß des VwGH vom 12. Oktober 1995 bestellter Verfahrenshelfer" die vorliegende Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein. Zur Rechtzeitigkeit der gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wird ausgeführt, der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien betreffend die Bestellung zum Verfahrenshelfer (für die beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Rechtssache) sei dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin am 15. November 1995 zugestellt worden, sodaß die vorliegende Beschwerde rechtzeitig sei.
1.2. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG). Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vermag nur dann diese Frist iSd. §§73 Abs2 und 85 Abs2 ZPO iVm. §35 VerfGG zu unterbrechen, wenn er an den Verfassungsgerichtshof selbst herangetragen wird (vgl. VfGH 12.10.1994, B1930/94, 5.12.1994, B1447/94, 13.6.1995, B1752/95).
1.3. Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 24. Oktober 1995 abgelaufen, die Beschwerde wurde aber erst am 22. Dezember 1995 zur Post gegeben.
Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
2. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B3990.1995Dokumentnummer
JFT_10039389_95B03990_00