Index
E6JNorm
AVG §69 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Das Urteil des EuGH vom 2. März 2010 in der Rechtssache C-135/08, Rottmann, behandelte bereits den Fall der Entziehung der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, weil die Einbürgerung durch Täuschung erschlichen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof geht - dem EuGH folgend - in Fällen, in denen die Verleihung der Staatsbürgerschaft erschlichen wurde, von der Erwägung aus, dass die Rücknahme der Staatsbürgerschaft nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 Z 1 (iVm Abs. 3) AVG grundsätzlich zulässig ist. Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat in derartigen Fällen jedoch zu prüfen, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist; bei dieser Prüfung ist der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wobei es Sache des Verleihungswerbers ist, konkret darzulegen, dass die Behörde diesen Beurteilungsspielraum überschritten hat (vgl. zuletzt etwa VwGH 30.9.2019, Ra 2019/01/0281, mwN, unter anderem auf EuGH 2.3.2010, C-135/08, Rottmann, und EuGH 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes u.a.).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008CJ0135 Janko Rottman VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010004.J02Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020