RS Vwgh 2020/4/23 Ro 2020/01/0004

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Veröffentlicht am 23.04.2020
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Index

E6J
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
62008CJ0135 Janko Rottman VORAB
62017CJ0221 Tjebbes VORAB

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2020/01/0005 B 20.05.2020

Rechtssatz

Das Urteil des EuGH vom 2. März 2010 in der Rechtssache C-135/08, Rottmann, behandelte bereits den Fall der Entziehung der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, weil die Einbürgerung durch Täuschung erschlichen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof geht - dem EuGH folgend - in Fällen, in denen die Verleihung der Staatsbürgerschaft erschlichen wurde, von der Erwägung aus, dass die Rücknahme der Staatsbürgerschaft nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 Z 1 (iVm Abs. 3) AVG grundsätzlich zulässig ist. Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat in derartigen Fällen jedoch zu prüfen, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist; bei dieser Prüfung ist der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wobei es Sache des Verleihungswerbers ist, konkret darzulegen, dass die Behörde diesen Beurteilungsspielraum überschritten hat (vgl. zuletzt etwa VwGH 30.9.2019, Ra 2019/01/0281, mwN, unter anderem auf EuGH 2.3.2010, C-135/08, Rottmann, und EuGH 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes u.a.).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0135 Janko Rottman VORAB
EuGH 62017CJ0221 Tjebbes VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010004.J02

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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