RS Vwgh 2020/4/23 Ra 2019/01/0368

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Veröffentlicht am 23.04.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGVG 2014 §17

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/01/0369
Ra 2019/01/0370
Ra 2019/01/0371

Rechtssatz

Sollte das BVwG Bedenken gegen das Gutachten des Sachverständigen haben, so ist es gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (VwGH 13.4.2018, Ra 2018/02/0028, mwN).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Ergänzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010368.L04

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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