Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Beachte
Rechtssatz
Sollte das BVwG Bedenken gegen das Gutachten des Sachverständigen haben, so ist es gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (VwGH 13.4.2018, Ra 2018/02/0028, mwN).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten ErgänzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010368.L04Im RIS seit
28.09.2021Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021