RS Vwgh 2020/4/23 Ra 2019/01/0368

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2020
beobachten
merken

Index

E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
32011L0095 Status-RL Art3
62013CJ0542 M'Bodj VORAB
62016CJ0652 Ahmedbekova VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/01/0369
Ra 2019/01/0370
Ra 2019/01/0371

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, Rn. 43 bis 46, ist es einem Mitgliedstaat verwehrt, "Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, mit denen die in dieser Richtlinie vorgesehene Rechtsstellung einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz einem an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen wegen der Gefahr der Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, zuerkannt wird, da solche Bestimmungen mit dieser Richtlinie nicht vereinbar sind". Daher ist es dem nationalen Gesetzgeber - auch unter Berufung auf Art. 3 der Statusrichtlinie - verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN auf die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0542 M'Bodj VORAB
EuGH 62016CJ0652 Ahmedbekova VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010368.L01

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten