RS Vwgh 2020/4/27 Ra 2020/15/0014

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9 Abs1 Z4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/15/0005 E 29. März 2017 RS 5 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Einheitlich zu beurteilen sind jene Geschäfte, die unmittelbar aufeinander bezogen abgeschlossen wurden. So sind insbesondere die Vereinbarung über ein Swapgeschäft zusammen mit dem zur Währungsabsicherung dieses Geschäftes abgeschlossenen Optionsgeschäft zu beurteilen (vgl. näher zum "Saldierungsbereich" Mühlehner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, 58. Lfg, § 9 Tz 125 ff; vgl. auch - zu "Bewertungseinheiten" - Doralt/Mayr, EStG14, § 6 Tz 217; sowie Mayr, Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz, 228 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150014.L06

Im RIS seit

11.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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