Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9 Abs1 Z4Rechtssatz
Im Allgemeinen ist jedes einzelne schwebende Geschäft für sich darauf zu prüfen, ob daraus ein Verlust droht (vgl. Doralt, EStG12, § 9 Tz 37). Eine Qualifizierung mehrerer Rechtsgeschäfte als einheitliches Rechtsgeschäft ist aber jedenfalls dann geboten, wenn ein unmittelbarer zeitlicher (und betraglicher) Zusammenhang zwischen den einzelnen Rechtsgeschäften besteht, sie in unmittelbarem Zusammenhang zueinander bereits im Vorhinein vereinbart wurden und somit hinsichtlich ihrer späteren Abwicklung keine weiteren Dispositionen möglich waren (vgl. VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150014.L05Im RIS seit
11.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021