RS Vwgh 2020/4/27 Ra 2020/15/0014

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9

Rechtssatz

Die mit einer Rückstellung zu berücksichtigenden Umstände müssen am Bilanzstichtag bereits vorliegen, es ist dabei im Sinne der "subjektiven Richtigkeit der Bilanz" stets auf den Kenntnisstand abzustellen, den der Unternehmer bei Bilanzerstellung hatte oder hätte haben müssen (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2016/15/0005, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150014.L04

Im RIS seit

11.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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