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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9Rechtssatz
Die mit einer Rückstellung zu berücksichtigenden Umstände müssen am Bilanzstichtag bereits vorliegen, es ist dabei im Sinne der "subjektiven Richtigkeit der Bilanz" stets auf den Kenntnisstand abzustellen, den der Unternehmer bei Bilanzerstellung hatte oder hätte haben müssen (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2016/15/0005, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150014.L04Im RIS seit
11.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021