RS Vwgh 2020/4/27 Ra 2020/15/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2020
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9 Abs1 Z4
EStG 1988 §9 Abs3

Rechtssatz

Drohverlustrückstellungen sind anzusetzen, wenn aus konkreten Geschäftsfällen ein Verpflichtungsüberhang droht. Der Abgabepflichtige hat dazu gemäß § 9 Abs. 3 EStG 1988 konkrete Umstände nachzuweisen, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2016/15/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150014.L03

Im RIS seit

11.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten