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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9 Abs1 Z4Rechtssatz
Drohverlustrückstellungen sind anzusetzen, wenn aus konkreten Geschäftsfällen ein Verpflichtungsüberhang droht. Der Abgabepflichtige hat dazu gemäß § 9 Abs. 3 EStG 1988 konkrete Umstände nachzuweisen, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2016/15/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150014.L03Im RIS seit
11.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021