RS Vwgh 2020/4/27 Ra 2020/15/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9 Abs1 Z4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/15/0005 E 29. März 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Übersteigt am Bilanzstichtag der Wert der Leistungsverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis den Wert der Gegenleistung, droht also aus dem Geschäft ein Verlust, so kann dieser im Weg einer Rückstellung jener Periode zugewiesen werden, in welcher sich die Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung einstellt. Für die Beurteilung, ob eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Bilanz anzusetzen ist, sind jene Verhältnisse maßgeblich, die am Bilanzstichtag bestanden haben (vgl. VwGH vom 16. Mai 2007, 2006/14/0019, VwSlg 8230 F/2007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150014.L02

Im RIS seit

11.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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