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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1Rechtssatz
Es ist Aufgabe des Bundesfinanzgerichts, alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, um das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abgabenpflicht zu beurteilen. Wenn die Ermittlungsergebnisse des Finanzamts nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes für eine abschließende Beurteilung noch nicht ausreichen, liegt es daher am Bundesfinanzgericht, im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht (unter Beachtung der Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen) als notwendig erachtete Ermittlungsschritte (etwa auch unter ergänzender Befragung der Betriebsprüfer oder auch Erteilung - bestimmter - Ermittlungsaufträge an die Abgabenbehörde gemäß § 269 BAO) zu setzen und nach Maßgabe der Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 167 BAO in Auseinandersetzung mit den bisherigen Verfahrensergebnissen und den Parteienvorbringen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2016/15/0058; 31.1.2018, Ro 2016/15/0020, mwN). Insbesondere besteht diese Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gerade in dem Fall, in dem das Bundesfinanzgericht eine andere rechtliche Beurteilung als das Finanzamt vertritt, da in einem derartigen Fall bisher an sich irrelevante Sachverhaltselemente (wie hier die Frage, ob und in welcher Weise sich das Marktzinsniveau verändert hat) relevant werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150014.L01Im RIS seit
11.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021