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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §6 Abs1 Z16Rechtssatz
Die Zimmervermietung in einem Bordell kann nicht mit der Raumvermietung in einem Einkaufszentrum gleichgestellt werden, erfolgt doch die Zimmervermietung in einem Bordell (wie hier vorliegend) jeweils nur kurzfristig und werden hiebei - anders als in einem Einkaufszentrum - jeweils gleichartige Leistungen erbracht (vgl. in diesem Sinne auch bei ähnlicher Rechtslage deutscher Bundesfinanzhof 7.2.2017, V B 48/16, Rz 9).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150009.L02Im RIS seit
16.06.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020