RS Vwgh 2020/4/27 Ra 2020/15/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §6 Abs1 Z16

Rechtssatz

Die Zimmervermietung in einem Bordell kann nicht mit der Raumvermietung in einem Einkaufszentrum gleichgestellt werden, erfolgt doch die Zimmervermietung in einem Bordell (wie hier vorliegend) jeweils nur kurzfristig und werden hiebei - anders als in einem Einkaufszentrum - jeweils gleichartige Leistungen erbracht (vgl. in diesem Sinne auch bei ähnlicher Rechtslage deutscher Bundesfinanzhof 7.2.2017, V B 48/16, Rz 9).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150009.L02

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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