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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §6 Abs1 Z16Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat (vgl. VwGH 31.3.2011, 2009/15/0199, VwSlg 8631 F/2009), ist es für die Frage, ob (bloße) Vermietung von Grundstücken oder ein Gewerbebetrieb (Bordell) vorliegt, entscheidend, ob den Prostituierten Wohnungen -
im Wesentlichen - lediglich "passiv" überlassen oder ob für diese etwa durch Maßnahmen oder Einrichtungen eine Organisation geschaffen oder unterhalten wurde, die die Erbringung sexueller Dienstleistungen der Bewohnerinnen gefördert hat; von Bedeutung ist auch die Dauer der Zurverfügungstellung der einzelnen Wohnungen an bestimmte Prostituierte. Eine steuerfreie Grundstücksvermietung liegt auch dann nicht vor, wenn ein Vermieter im Rahmen eines Bordellbetriebes Zimmer an Prostituierte überlässt. Diesfalls ergibt sich das Vorhandensein einer entsprechenden Organisation schon aus der Bewilligung zum Betrieb eines "Zimmerbordells" an dem in der Bewilligung genannten Standort. Die Leistung des Vermieters erfährt ihr Gepräge in der Ermöglichung legaler Zimmerprostitution, während im Falle bloßer Geschäftsraummiete der Mieter selbst für das Vorliegen entsprechender Bewilligungen oder Befähigungsnachweise zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes verantwortlich ist (vgl. VwGH 31.5.2011, 2009/15/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150009.L01Im RIS seit
16.06.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020