RS Vwgh 2020/4/27 Ra 2020/15/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §6 Abs1 Z16

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat (vgl. VwGH 31.3.2011, 2009/15/0199, VwSlg 8631 F/2009), ist es für die Frage, ob (bloße) Vermietung von Grundstücken oder ein Gewerbebetrieb (Bordell) vorliegt, entscheidend, ob den Prostituierten Wohnungen -

im Wesentlichen - lediglich "passiv" überlassen oder ob für diese etwa durch Maßnahmen oder Einrichtungen eine Organisation geschaffen oder unterhalten wurde, die die Erbringung sexueller Dienstleistungen der Bewohnerinnen gefördert hat; von Bedeutung ist auch die Dauer der Zurverfügungstellung der einzelnen Wohnungen an bestimmte Prostituierte. Eine steuerfreie Grundstücksvermietung liegt auch dann nicht vor, wenn ein Vermieter im Rahmen eines Bordellbetriebes Zimmer an Prostituierte überlässt. Diesfalls ergibt sich das Vorhandensein einer entsprechenden Organisation schon aus der Bewilligung zum Betrieb eines "Zimmerbordells" an dem in der Bewilligung genannten Standort. Die Leistung des Vermieters erfährt ihr Gepräge in der Ermöglichung legaler Zimmerprostitution, während im Falle bloßer Geschäftsraummiete der Mieter selbst für das Vorliegen entsprechender Bewilligungen oder Befähigungsnachweise zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes verantwortlich ist (vgl. VwGH 31.5.2011, 2009/15/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150009.L01

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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