RS Vwgh 2020/4/27 Ra 2019/11/0171

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

E6O
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LSD-BG 2016 §12 Abs1 Z3
LSD-BG 2016 §19 Abs1
LSD-BG 2016 §26 Abs1 Z1
LSD-BG 2016 §27 Abs1
VStG §16
VwGG §42 Abs2 Z1
62018CO0645 Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld VORAB

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 15.10.2019, Ra 2019/11/0033 bis 0034 hat der VwGH u.a. festgehalten, dass die Verletzung der Bereitstellungspflicht der Lohnunterlagen, auch wenn sie mehrere Arbeitnehmer betrifft, nur mehr eine einzige Strafe nach sich zieht. Das im Erkenntnis Ra 2019/11/0033 bis 0034 Ausgeführte gilt in gleicher Weise insoweit, als das VwG von der - im Wesentlichen gleichartigen - in § 27 Abs. 1 LSD-BG 2016 vorgesehenen gesetzlichen Mindeststrafe für die Nichtübermittlung von Lohnunterlagen und der in § 26 Abs. 1 Z 1 LSD-BG 2016 für die mangelnde Meldung bei Entsendung sowie von den dort normierten Geboten der Verhängung einer Geldstrafe pro betroffenem Arbeitnehmer ausgegangen ist und für die Übertretung dieser Meldepflichten für jede Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 VStG) verhängt und einen Kostenbeitrag vorgeschrieben hat (vgl. EuGH 19.12.2019, NE, C-645/18; VwGH 25.2.2020, Ra 2018/11/0110; VfGH 27.11.2019, E 2047/2019 ua; 27.11.2019, E 2893/2019 ua). Das angefochtene Erkenntnis war somit hinsichtlich der verhängten Strafen und der daran anknüpfenden Kostenbeiträge wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62018CO0645 Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110171.L02

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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