RS Vwgh 2020/4/27 Ra 2019/08/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111 Abs1 Z1
ASVG §33 Abs1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0055 B 3. Juli 2015 RS 1(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Februar 2015, Ro 2014/05/0097). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0003). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022, und vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0026, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080080.L07

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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