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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111 Abs1 Z1Rechtssatz
Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, kann die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn ausgehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substanziiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2015/08/0149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080080.L06Im RIS seit
16.06.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020