RS Vwgh 2020/4/27 Ra 2019/08/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2020
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111
ASVG §33

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/08/0014 B 13. März 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend. Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicher stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2013/08/0183).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080080.L03

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten