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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/08/0014 B 13. März 2017 RS 2Stammrechtssatz
Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend. Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicher stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2013/08/0183).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080080.L03Im RIS seit
16.06.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020