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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §18Rechtssatz
Der VwGH hat zur Frage der Einholung von Erkundigungen im Herkunftsstaat des Asylwerbers im Wege der Beiziehung von Privatpersonen erkannt, dass es sich bei den von diesen Privatpersonen abgegebenen Stellungnahmen und Berichten um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art handelt, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann. Bei dessen Würdigung sei aber stets zu berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatperson sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Darauf sei in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN). Eine derartige Stellungnahme ist also kein Sachverständigengutachten, sondern ein sonstiges Beweismittel, das der freien Beweiswürdigung unterliegt.
Schlagworte
Sachverständiger HaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140537.L01Im RIS seit
16.06.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020