RS Vwgh 2020/4/28 Ra 2019/14/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AVG §37
AVG §45 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0636 B 25. Juni 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Bei den auf der Grundlage seiner Feststellungen angestellten Erwägungen des BVwG, wonach dem Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das VwG nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes ins Auge fasst (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/20/0089, mwN).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140121.L02

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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