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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/20/0309 E 31. Oktober 2019 RS 4Stammrechtssatz
Weder EASO (Leitfaden vom Juni 2018) noch UNHCR (Richtlinien vom 30. August 2018) gehen von der Notwendigkeit der Existenz eines sozialen Netzwerkes in Mazar-e Sharif für einen alleinstehenden, gesunden, erwachsenen Mann ohne besondere Vulnerabilität für die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus. Es entspricht zudem der - auch zu dieser Berichtslage ergangenen - Rechtsprechung des VwGH, dass allein die Tatsache, dass ein Asylwerber in seinem Herkunftsstaat über keine familiären Kontakte verfüge, die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht hindere (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0546, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140121.L01Im RIS seit
16.06.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020