Index
E3L E19100000Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie Senatspräsident Dr. Pelant und Hofrat Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2019, W222 2217792-2/2E, betreffend insbesondere Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot (mitbeteiligte Partei: N S, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte, ein 1996 geborener indischer Staatsangehöriger, stellte am 5. Februar 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 12. März 2019 vollumfänglich abgewiesen. Zugleich wurde dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm eine Unterkunftnahme in einer bestimmten Einrichtung aufgetragen. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 29. April 2019 als unbegründet ab.
3 Der Mitbeteiligte kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb in Österreich.
4 Mit Bescheid vom 6. November 2019 sprach das BFA (von Amts wegen) neuerlich aus, dem Mitbeteiligten werde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es erließ wiederum eine Rückkehrentscheidung (nunmehr gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten gemäß § 46 FPG zulässig sei. Unter einem wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
5 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das BVwG insoweit statt, als es die Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren auf ein Jahr herabsetzte; im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Die ausschließlich gegen die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes erhobene Amtsrevision des BFA erweist sich als unzulässig:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
8 Insoweit macht das BFA geltend, das BVwG habe in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf Bedacht genommen, dass die Dauer des Einreiseverbotes nicht bloß aufgrund der Mittellosigkeit des Mitbeteiligten gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG - worauf das BVwG allein Bezug genommen habe - festzulegen gewesen sei, sondern in diesem Zusammenhang auch gemäß Art. 11 der Rückführungsrichtlinie dessen „beharrlicher Verbleib“ im Bundesgebiet trotz aufrechter Rückkehrentscheidung und die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu berücksichtigen gewesen wären.
9 Die Bestätigung des Einreiseverbotes dem Grunde nach wurde, neben der Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, nach dem Gesamtinhalt der Ausführungen des BVwG aber noch erkennbar auch darauf gestützt, dass der Mitbeteiligte seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen war.
Demzufolge ist davon auszugehen, dass das BVwG auch bei der Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes den Umstand, dass der Mitbeteiligte unter Missachtung einer bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen war, nicht unbeachtet ließ. Insoweit entspricht der Fall dann in den wesentlichen Punkten dem Sachverhalt, der zu VwGH 6.2.2020, Ra 2020/18/0004, beurteilt wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird daher auf die Ausführungen dieses Beschlusses verwiesen.
10 Auch in der vorliegenden Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 5. Mai 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210036.L00Im RIS seit
09.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020