RS Vwgh 2020/5/6 Ra 2019/14/0311

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/14/0312Ra 2019/14/0313Ra 2019/14/0314

Rechtssatz

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses eines VwG durch den VwGH "ex tunc". Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2018/14/0118, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140311.L01

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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