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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs3Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/14/0312Ra 2019/14/0313Ra 2019/14/0314Rechtssatz
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses eines VwG durch den VwGH "ex tunc". Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2018/14/0118, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140311.L01Im RIS seit
16.06.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020