RS Vwgh 2020/5/6 Ra 2018/11/0042

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §3 Abs1
ÄrzteG 1998 §3 Abs3
ÄrzteG 1998 §4 Abs1
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn1 Abs10
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

§ 3 Abs. 1 ÄrzteG 1998 regelt die "selbständige" ärztliche Tätigkeit. Wenn daher Abschnitt I Abs. 10 lit. b BeitragsO für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien darauf abstellt, dass der Arzt "zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 ÄrzteG noch nicht berechtigt" ist, so ist die letztgenannte Voraussetzung als erfüllt anzusehen, wenn der Betreffende zur - selbständigen - Ausübung des ärztlichen Berufes noch nicht berechtigt ist. Mangels Eintragung in die Ärzteliste (§ 4 Abs. 1 ÄrzteG 1998) kommt die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes dem Betreffenden noch nicht zu. Turnusärzte sind sowohl Ärzte, die sich in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin befinden, als auch Ärzte, die in Ausbildung zum Facharzt stehen - selbst wenn Letztere bereits eine selbständige Berufsausübungsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin erworben haben. Als Turnusarzt ist der Betreffende nur zur unselbständigen Berufsausübung gemäß § 3 Abs. 3 ÄrzteG 1998 berechtigt, somit hat der Betreffende auch lediglich den verringerten Fondsbeitrag nach Abschnitt I Abs. 10 BeitragsO zu entrichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110042.L01

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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