TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/17 98/04/0018

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Veröffentlicht am 17.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde der V in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. Dezember 1997, Zl. 319.426/1-III/A/2a/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verfahren gemäß § 77 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: A-Gesellschaft m.b.H. in I), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides stellte die mitbeteiligte Partei bei der Erstbehörde den Antrag auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage (Cafe) an einem näher bezeichneten Standort. In der über diesen Antrag am 9. Dezember 1993 abgehaltenen Augenscheinsverhandlung erster Instanz erhob der Vater der Beschwerdeführerin Einwendungen wegen unzumutbarer Lärm- und Geruchsbelästigungen. Die Beschwerdeführerin nahm weder an dieser Verhandlung teil, noch wurden die genannten Einwendungen in ihrem Namen erhoben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 3. März 1994 wurde die beantragte Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dagegen erhob der Vater der Beschwerdeführerin neben anderen Parteien Berufung. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 5. September 1994 wurde der erstbehördliche Bescheid vom 3. März 1994 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen. In der daraufhin für den 22. Mai 1995 anberaumten mündlichen Augenscheinsverhandlung erhob die Beschwerdeführerin als nunmehrige Wohnungseigentümerin und somit Nachbarin folgende "Einwendungen":

"1.

DI F wird als befangen abgelehnt, weil er für die Firma I Gutachten erstellt hat, deren Meßergebnisse sich nicht als richtig herausgestellt hatten und zu entsprechenden Sanierungsmaßnahmen führten.

2.

Die geplante Abluftanlage widerspricht der Beschreibung im Baubescheid, wonach die Abluft über Dach zu führen ist.

3.

Der geplante Notausgang über den Keller gewährleistet nicht, daß unbefugte Personen in den Keller der Hausparteien eindringen können.

4.

Die Führung der Abluft über die Seitenwand ist unzulässig, weil dadurch allgemeine Teile des Hauses in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung der Miteigentümer zu dieser Baumaßnahme liegt nicht vor. Auch bei der Positionierung des Aktivkohlefilters und des Ventilators für die Abluft werden allgemeine Teile des Hauses in Anspruch genommen, was nicht zulässig ist."

Mit Bescheid vom 11. September 1996 erteilte der Bürgermeister der Stadt Innsbruck die beantragte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung neuerlich unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin neben anderen Personen Berufung. Mit Bescheid vom 6. Dezember 1996 wies der Landeshauptmann von Tirol diese Berufungen als unbegründet ab. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 1997 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 359 Abs. 4 und § 356 Abs. 3 GewO 1994 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte der Bundesminister nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtslage aus, die Gewerbeordnung kenne keine Regelung über eine Rechtsnachfolge in der Parteistellung von Nachbarn, welche durch die Behauptung einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung erworben worden sei. Das bedeute, daß sich die Beschwerdeführerin nicht auf die von ihrem Vater durch die Erhebung von Einwendungen im Rahmen der Augenscheinsverhandlung vom 9. Dezember 1993 wegen unzumutbarer Lärm- und Geruchsbelästigungen erworbene Parteistellung berufen könne. Auch sei eine solche Rechtsnachfolge ebenso wie eine Stellvertretung des Vaters der Beschwerdeführerin für diese im Verfahren niemals behauptet worden. Die von der Beschwerdeführerin selbst abgegebenen Erklärungen könnten nicht als zur Erlangung der Parteistellung geeignete Einwendungen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anerkannt werden, weil sich daraus eine Behauptung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte der Beschwerdeführerin unter Nennung dieser Rechte nicht entnehmen lasse. Eine Kritik an Verfahrensvorgängen und Sachverständigengutachten ersetze nicht die Erhebung von Einwendungen. Die Stellung von Beweisanträgen und die Abgabe von Stellungnahmen stelle sich vielmehr erst als Ausfluß der durch die rechtzeitige Erhebung rechtserheblicher Einwendungen erlangten Parteistellung dar. Insbesondere werde in der fraglichen Erklärung keine Verletzung des Eigentumsrechtes behauptet. Die Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche oder die Abgabe privatrechtlicher Erklärungen sei zur Erlangung der Parteistellung nicht geeignet. Auch stelle die Zustimmung des Grundmiteigentümers zur Errichtung einer gewerblichen Betriebsanlage keine öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrer ausdrücklichen Erklärung in dem Recht auf Versagung der Betriebsanlagengenehmigung für die in Rede stehende Betriebsanlage und nach ihrem gesamten sonstigen Vorbringen in dem Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt sie vor, Lehre und Rechtsprechung hätten auch für das Verwaltungsverfahren den Grundsatz herausgearbeitet, ein Rechtsnachfolger trete in die Rechtsstellung seines Vorgängers ein, wenn Behördenentscheidungen auf sachbezogener Grundlage beruhten und die Parteistellung nur durch das Eigentum oder ein Nutzungsrecht an der Sache begründet werde. Da unstrittig sei, daß die Beschwerdeführerin auf Grund eines Schenkungsvertrages Rechtsnachfolgerin ihres Vaters an der gegenständlichen Wohnung sei, habe sie ein selbständiges Recht als Partei und andererseits sei sie als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters in sämtliche Rechtshandlungen, die dieser getätigt habe, eingetreten. Wenn ein Rechtsvorgänger keine Einwendungen erhebe, sei er im Verfahren präkludiert, sodaß auch ein Rechtsnachfolger, soweit ihm keine eigene Stellung zukomme, ebenfalls als präkludiert erachtet werden müsse. Dasselbe habe umgekehrt zu gelten: Erhebe ein Nachbar Einwendungen, dann sei dies auch als verwaltungsrechtliches Handeln des Rechtsnachfolgers zu bewerten. Darüberhinaus habe die Beschwerdeführerin selbständig und rechtzeitig taugliche Einwendungen erhoben. Mit der in der ersten von ihr erhobenen Einwendung enthaltenen Behauptung, es werde der Gutachter als befangen abgelehnt, mache sie einerseits ihre verfahrensrechtlichen Rechte geltend, andererseits sei daraus wohl mit ausreichender Deutlichkeit zu erkennen, daß sich die Einwendung gegen eine zu erwartende störende Lärmbelästigung richte. Es hätte wohl keinen Sinn, die Arbeit des Gutachters in Frage zu stellen, wenn man nicht gleichzeitig befürchte, daß eben Lärm entstehe. Dadurch sei aber die Deutlichkeit wohl gegeben. Mit der zweiten Einwendung, die geplante Abluftanlage widerspräche dem Baubescheid, werde mit ausreichender Deutlichkeit vorgebracht, daß Geruchsimmissionen befürchtet würden, wenn auf die Notwendigkeit der richtigen Abluftanlage hingewiesen werde. In der den geplanten Notausgang betreffenden Einwendung werde mit ausreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen, daß die Benützung der Keller wesentlich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht werde, sodaß ein beachtlicher Eingriff in das Eigentum vorliege. Mit der die Abluftführung an der Seitenwand betreffenden Einwendung wende sich die Beschwerdeführerin einerseits dagegen, daß allgemeine Teile des Hauses für die Betriebsanlage verwendet würden und andererseits aber auch dagegen, daß Immissionen von der Betriebsanlage ausgingen, die die Nachbarn beeinträchtigten. Ansonsten hätte es wohl keinen Sinn, sich über die Abluft zu beschweren. Zu allen Einwendungen müsse darauf hingewiesen werden, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Einwände nicht nur dem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen seien. Bei allfälligen widersprüchlichen Einwendungen habe sich der Verhandlungsleiter über den Sinn der Einwendungen Klarheit zu verschaffen. Darüber hinaus habe die zweite Instanz wohl keine Bedenken gehabt, diese Einwendungen als tauglich zu betrachten. Sie habe ganz offensichtlich diese Einwendungen richtig verstanden und darüber verhandelt. Es könne nun nicht so sein, daß die dritte Instanz den Beschwerdeführer mit dieser Rechtsansicht überrasche und eindeutig verstandene Einwendungen uminterpretiere und so die Parteistellung aberkenne. Abschließend enthält die Beschwerde Ausführungen zur mangelnden Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage.

Gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1994 steht das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind.

Nach § 356 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 sind Parteien im Verfahren betreffend die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage, unbeschadet des (hier nicht in Betracht kommenden) folgenden Satzes, nur jene Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, liegt eine Einwendung im Sinne dieser Gesetzesstelle nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muß auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Die Erlangung der Parteistellung durch Nachbarn im Sinne des § 356 Abs. 3 leg. cit. setzt daher das Vorliegen derart qualifizierter Einwendungen voraus; ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt aber schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 1996, Zl. 95/04/0241).

Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Parteistellung auf die von ihrem Vater und Rechtsvorgänger im Eigentum der gegenständlichen Nachbarwohnung in der Verhandlung vom 9. Dezember 1993 erhobenen Einwendungen beruft, ist zunächst festzustellen, daß dieser, wie auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, nur Einwendungen wegen unzumutbarer Lärm- und Geruchsbelästigungen, also wegen einer befürchteten persönlichen Belästigung, erhoben hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/04/0269, zur diesbezüglich durch die seither ergangenen Novellen zur Gewerbeordnung unverändert gebliebenen Rechtslage ausgeführt hat, kennt das Gesetz weder eine ausdrückliche Regelung über eine "Rechtsnachfolge" in eine im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1994 durch entsprechend qualifizierte Einwendungen - bezogen auf Sachverhaltsumstände, die den Eintritt einer persönlichen Gefährung oder Belästigung möglich erscheinen lassen - erworbene Parteistellung, noch kann eine solche im Wege der Auslegung erschlossen werden. Diese Gesetzesauslegung steht nicht im Widerspruch zu dem von der Beschwerdeführerin zitierten allgemeinen Rechtsgrundsatz, weil sich dieser nur auf eine durch das Eigentum oder ein Nutzungsrecht an der Sache begründete Rechtsstellung bezieht.

Von dieser Rechtslage ausgehend erweist sich die Rechtsansicht der belangten Behörde, die vom Vater der Beschwerdeführerin (nur wegen befürchteter unzumutbarer Belästigung) erhobenen Einwendungen vermöchten dieser auch als dessen Rechtsnachfolgerin nicht die Stellung einer Partei im gegenständlichen Verwaltungsverfahren zu vermitteln, als frei von Rechtsirrtum.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch in der Rechtsansicht der belangten Behörde, das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 22. Mai 1995 könne mangels entsprechender Konkretisierung nicht als Einwendung im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1994 qualifiziert werden, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Denn diesem Vorbringen ist die Behauptung der Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 nicht zu entnehmen, beschränkt es sich doch in den Punkten 1) und 2) einerseits auf eine Kritik an Verfahrensvorgängen, andererseits auf die Feststellung eines Widerspruches der Abluftführung zu einem Baubescheid. Eine solche allgemein gehaltene Kritik an einem Sachverständigen wie auch die Befürchtung der Mißachtung einer bescheidmäßigen Anordnung kann auch im Lichte des Beschwerdevorbringens mangels eines auf die konkreten Verhältnisse der Beschwerdeführerin abgestellten Vorbringens nicht als die Befürchtung einer persönlichen Gefährdung bzw. Belästigung der Beschwerdeführerin durch die geplante Betriebsanlage angesehen werden. Gleiches gilt für die Erklärungen über den geplanten Notausgang der Betriebsanlage über den Keller und über die Abluftführung über eine Seitenwand des Gebäudes. Auch diesen Erklärungen läßt sich die Befürchtung einer Verletzung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführerin ebensowenig entnehmen wie die Befürchtung von die Beschwerdeführerin persönlich betreffenden Immissionen aus der Betriebsanlage.

Es trifft zwar zu, daß nach der von der Beschwerdeführerin zutreffend zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei allfälligen widersprüchlichen Einwendungen der Verhandlungsleiter sich über den Sinn der Einwendungen Klarheit zu verschaffen hat. Für die Beschwerdeführerin ist damit aber nichts gewonnen, weil ihre in der Verhandlung vom 22. Mai 1995 abgegebene Erklärung keineswegs in sich widersprüchlich ist. Im übrigen ist es aber nicht Aufgabe der Behörde, im Rahmen einer auf Grund des § 356 Abs. 1 GewO 1994 durchgeführten Augenscheinsverhandlung Nachbarn zur Erhebung von Einwendungen sowie zu deren inhaltlicher Gestaltung anzuleiten, wenn an die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens - wie dies nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Fall geschehen ist - eine rechtzeitige Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen ergangen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1985, Slg. N. F. Nr. 11.745/A).

Zusammenfassend erweist sich somit die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verwaltungsverfahren keine Parteistellung erlangt, weshalb ihr auch nicht das Recht zur Erhebung der Berufung zustehe, als frei von Rechtsirrtum.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040018.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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