TE Vwgh Erkenntnis 2020/5/18 Ra 2019/18/0354

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Veröffentlicht am 18.05.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z2
B-VG Art135 Abs2
B-VG Art135 Abs3
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art87 Abs3
BVwGG 2014 §17 Abs3
EURallg
FlKonv Art1 AbschnF
Geschäftsverteilung BVwG
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
32011L0095 Status-RL Art12 Abs2
62009CJ0057 B und D VORAB

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des H C, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2019, L519 2142151- 1/22E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger und alevitischer Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, stellte am 26. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu brachte er vor, er werde zu Unrecht beschuldigt, ein Mitglied der Terrororganisation DHKP/C gewesen zu sein, obwohl er sich im Rahmen eines von einem alevitischen Kulturverein veranstalteten Festivals in seinem von regierungskritischen Aktivitäten geprägten Wohnviertel Istanbuls bloß bei einer Folklore-Tanzgruppe engagiert habe. Dabei sei er von Sicherheitskräften registriert worden. In weiterer Folge hätten Ermittlungshandlungen gegen zahlreiche Teilnehmer stattgefunden, weil dem sich "Verein für Grundrechte und Freiheiten" nennenden Kulturverein eine Nähe zu der - auch vom Rat der Europäischen Union - als terroristisch eingestuften Organisation DHKP/C unterstellt worden sei. Ein namentlich bezeichneter Zeuge aus dem Verein habe dabei 148 Personen, darunter auch ihm, vorgeworfen, Mitglieder dieser Terrororganisation zu sein. Diese Aussage sei aber unter "schlimme(m) Druck und psychischem Terror durch die Polizei" getätigt worden. Im Mai 2013 sei der Revisionswerber - nach Aufhebung eines erstinstanzlichen Freispruchs - in der Türkei zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden, wogegen er Rechtsmittel erhoben habe. Aus Angst vor einer Bestätigung des Schuldspruchs und einer Inhaftierung habe er die Türkei verlassen.

2 Mit Bescheid vom 22. November 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Überdies erließ es ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen werde. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

4 Hinsichtlich des Verfahrensablaufes in der Türkei führte das BVwG aus, der Revisionswerber sei am 30. Dezember 2008 zunächst in erster Instanz von einem Schwurgericht in Istanbul vom Vorwurf der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung freigesprochen worden. Alleine aufgrund der Aussagen der beiden prozessgegenständlichen Zeugen über eine nicht näher spezifizierte Mitarbeit des Revisionswerbers bei der DHKP/C sowie seines Besuches des "Vereins für Menschenrechte und Grundfreiheiten" habe man ihn - so die Begründung des Freispruchs - nicht verurteilen können. Dagegen habe die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben und darauf verwiesen, dass aus dem gesamten Akteninhalt hervorgehe, dass der Revisionswerber schuldig sei. Das Ersturteil sei daraufhin vom Kassationsgericht aufgehoben worden, der Begründung der Staatsanwaltschaft sei gefolgt und der Akt zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückgeschickt worden. Im Rahmen einer neuerlichen Verhandlung sei der Revisionswerber sodann aufgrund der Aussagen der beiden Zeugen wegen der Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation zu sechs Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden. Begründend werde in dem Urteil ausgeführt, dass die beiden prozessgegenständlichen Zeugen im Jahr 2004 angegeben hätten, dass der Revisionswerber "an der Umstrukturierung der DHKP/C" in einer näher genannten Ortschaft "mitgewirkt" habe. Nach seiner Ausreise im Mai 2015 sei dieses Urteil schließlich auch vom Obersten Gerichtshof (Yarg?tay) am 18. Juni 2015 bestätigt worden. Im Oktober 2017 sei auch die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in der Türkei in Bezug auf die Frage, ob ein faires Verfahren vorgelegen habe, abgewiesen worden.

5 Am 30. März 2018 habe der Rechtsanwalt des Revisionswerbers beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Beschwerde eingebracht, weil die nationalen Rechtsmittel erschöpft gewesen seien und das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK verletzt worden sei. Begründend habe der Revisionswerber darin ausgeführt, dass die zu seiner Verurteilung führenden Zeugeneinvernahmen rechtswidrig aufgenommen worden seien und es keine anderen Beweise im Verfahren gegen ihn gegeben habe. Beide Personen hätten gegen mehr als 300 Personen ausgesagt. Der erstinstanzliche Freispruch sei auch dementsprechend begründet worden, allerdings habe das Kassationsgericht ohne die Aufnahme neuer Beweise die Entscheidung geändert und sei er schließlich verurteilt worden.

6 Im angefochtenen Erkenntnis stellte das BVwG zu den vom Revisionswerber "behauptete(n) Ausreisegründe(n) aus dem Herkunftsstaat" fest, dass er "aufgrund seiner Verurteilung wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation in der Türkei und dem damit gesetzten Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet und ein Ausschlussgrund iSd § 6 AsylG vorliegt". Nicht festgestellt habe werden können, dass der Revisionswerber "im Zusammenhang mit der oben genannten strafgerichtlichen Verurteilung einer nicht den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügenden Verfahrensführung durch die türkischen Gerichte" oder von diesen "einer unverhältnismäßigen Bestrafung wegen der ihm zur Last gelegten Straftaten unterworfen" worden sei.

7 In seiner Beweiswürdigung und rechtlichen Erwägung führte das BVwG aus, ihm sei "aus anderen Verfahren sowie allgemein öffentlich aus den Medien bekannt", dass "gerade" der Verein, dem sich der Revisionswerber angeschlossen habe, als Vorfeldorganisation der DHKP/C gesehen und wohl auch aus diesem Grund geschlossen worden sei. Es gehe davon aus, dass der Revisionswerber "tatsächlich zu Recht wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurde und auch entsprechende Handlungen in diesem Zusammenhang gesetzt hat". Im Lichte der vorgelegten türkischen Verfahrensunterlagen sei der Revisionswerber nicht bloß mit den Zielen und Methoden dieser terroristischen Organisation vertraut, sondern habe persönlich zur Erfüllung von deren Zielen beigetragen und sei daher persönlich mitverantwortlich, weshalb der Asylausschlusstatbestand erfüllt sei. Der Revisionswerber habe Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren in der Türkei gehabt; die Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten stelle keine unverhältnismäßige Bestrafung dar. 8 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 1065/2019-10, wies dieser den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab, lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juli 2019, E 1065/2019-12, zur Entscheidung ab. 9 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgebracht, das BVwG habe es unterlassen, die erforderlichen Feststellungen zu einem einen Asylausschlusstatbestand erfüllenden Verhalten des Revisionswerbers oder zur Zurechenbarkeit einer individuellen Verantwortung für von einer Organisation begangene terroristische Handlungen zu treffen. Das BVwG gebe bloß den Umstand wieder, dass der Revisionswerber von einem türkischen Strafgericht wegen der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation verurteilt worden sei. Dies sei zwar unstrittig, genüge aber den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, um einen Asylausschlusstatbestand als verwirklicht annehmen zu können. Das BVwG wäre verpflichtet gewesen, ausreichende Feststellungen zu treffen und genau zu ermitteln, wann, bei welchen Gelegenheiten und unter welchen Umständen der Revisionswerber Handlungen gesetzt habe, die einen Asylausschlusstatbestand verwirklichen könnten. 10 Weiters sei die Beweiswürdigung des BVwG unvertretbar, weil sich aus den vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen des türkischen Gerichtsverfahrens ergebe, dass ihm keine konkrete Handlung vorgeworfen werde, sondern ihm aufgrund der Aussage zweier Kronzeugen bloß unterstellt werde, der Terrororganisation DHKP/C angehört zu haben. Dies führe zu der Frage, ob das durchgeführte strafrechtliche Verfahren in der Türkei einer Prüfung am Maßstab des Art. 6 EMRK standhalte. 11 Zuletzt monierte der Revisionswerber die Unzuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin des BVwG. Das Verfahren sei zuerst der Gerichtsabteilung "L504" zugewiesen gewesen, aber das Erkenntnis von der Gerichtsabteilung "L519" entschieden worden. Die Abnahme sei aufgrund einer "Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses" erfolgt, wobei die Abnahme bloß aufgrund der Verhinderung oder der Überlastung eines Richters erfolgen dürfe. Dies sei jedoch nicht nachprüfbar, weil das BVwG die derartigen Umstände nicht offengelegt habe.

12 Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

13 Die Revision ist zulässig und begründet.

14 Das BVwG stützt sein Erkenntnis auf das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG 2005. 15 Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Ausschlussgründe vorliegt. Liegt einer der Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.

16 Gemäß Art. 1 Abschnitt F lit. c der GFK findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, in Bezug auf die aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.

17 In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, sind die Ausschlussklauseln aber restriktiv auszulegen. Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen, um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat. Im Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestand des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK hat der Verwaltungsgerichtshof überdies betont, dass der Ausschlusstatbestand eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und seinen Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) erfordert. Das setzt wiederum eine umfassende Klärung des Sachverhaltes voraus. So sind z.B. Milderungsgründe, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen und muss die Tat auch in subjektiver Hinsicht schwerwiegend sein (vgl. zu allem VwGH 21.4.2015, Ra 2014/01/0154, mwN). 18 § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) zu sehen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/01/0172). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist bei der Beurteilung der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie eine "individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände" erforderlich, aber auch "dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurde, zugerechnet werden kann" (vgl. EuGH 9.11.2010, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, C-57/09 und C-101/09; VwGH 21.4.2015, Ra 2014/01/0154). 19 Im vorliegenden Fall reichen die Erwägungen des BVwG nicht aus, um das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes zu beurteilen. Das BVwG stellte zwar fest, dass der Revisionswerber in Istanbul wegen der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation verurteilt worden sei und er "aufgrund seiner Verurteilung wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation in der Türkei die nationale Sicherheit und dem damit gesetzten Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet und ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 AsylG 2005 vorliegt". Hinsichtlich der individuellen Verantwortung des Revisionswerbers für Handlungen, die ihm zugerechnet werden könnten, traf das BVwG jedoch keine Feststellungen, welche Handlungen dem Revisionswerber konkret anzulasten sind. Genau solcher bedarf es aber, um beurteilen zu können, ob der Revisionswerber einen Asylausschlusstatbestand verwirklicht hat (vgl. dazu auch VwGH 27.5.2015, Ra 2014/18/0133, betreffend Unterscheidung von "prosecution" und "persecution"). 20 Darüber hinaus zeigt die Revision auch weitere wesentliche Unzulänglichkeiten in der Beweiswürdigung des BVwG und ihrer Begründung auf. So führte das BVwG im angefochtenen Erkenntnis seinerseits aus, dass "gerade" der Verein, dem sich der Revisionswerber "angeschlossen" habe, als Vorfeldorganisation der DHKP/C zu sehen sei. Begründend verwies es dazu darauf, dass ihm dies "aus anderen Verfahren sowie allgemein öffentlich aus den Medien bekannt" sei.

21 Wie die Revision zu Recht aufzeigt, ist eine solche - disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene - Feststellung ohne nähere Offenlegung, auf welche Erkenntnisse aus anderen Verfahren und auf welche Medien zu welcher Zeit sich das BVwG bezieht, einer weiteren Überprüfung nicht zugänglich und wird daher den hg. Begründungsanforderungen nicht gerecht, wobei im angefochtenen Erkenntnis auch weiterführende Feststellungen dazu fehlen, inwieweit dem Revisionswerber eine solche allfällige Nähe des Vereins zur DHKP/C im fraglichen Zeitraum bewusst war bzw. bewusst sein hätte müssen.

22 Zur in der Revision vorgebrachten Unzuständigkeitsrüge betreffend die erkennende Richterin am BVwG ist schließlich auszuführen, dass der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung bedeutet, dass die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Spruchkörper durch Regeln, nämlich durch den Beschluss über die Geschäftsverteilung, von vornherein feststehen muss, dass in der Folge niemand Einfluss auf die Verteilung der Geschäfte nehmen kann und dass ferner die Einhaltung dieser Regeln nachprüfbar sein muss (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, mwN).

23 Gemäß § 17 Abs. 1 BVwGG wird jede im BVwG anfallende Rechtssache dem/der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter/in oder Senat zugewiesen. Nach § 17 Abs. 3 BVwGG kann der Geschäftsverteilungsausschuss einem/r Einzelrichter/in oder Senat eine ihm/ihr zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der/die Einzelrichter/in oder Senat verhindert ist oder wegen des Umfanges seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Diese einfachgesetzliche Regelung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 135 Abs. 3 B-VG (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032; 23.10.2019, Ra 2019/19/0365, mwN). 24 Vorliegend wurde die Rechtssache des Revisionswerbers - wie sich aus dem in den Akten einliegenden Beschluss über die Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 11. Jänner 2017 und dessen Begründung näher ergibt - dem ursprünglich nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter der Gerichtsabteilung "L504" zur Herstellung einer möglichst gleichmäßigen Auslastung der Gerichtsabteilungen sowie zur Ermöglichung einer Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist abgenommen und der in der Folge erkennenden Richterin zugewiesen. 25 Worin bei dieser Vorgehensweise der von der Revision in den Raum gestellte "Verstoß gegen die Geschäftsverteilung" liegen soll, zeigt diese nicht auf (vgl. zu derartigen Verfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0397, mwN).

26 Das angefochtene Erkenntnis war somit nach dem Gesagten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

27 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Mai 2020

Gerichtsentscheidung

62009CJ0057 B und D VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180354.L00

Im RIS seit

23.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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