TE Vwgh Beschluss 2020/5/22 Ra 2020/18/0151

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Veröffentlicht am 22.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der B L, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2019, W197 1415591-2/22E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Mongolei, wurde am 13. Jänner 2014 in einem Wiener Restaurant bei einer illegalen Beschäftigung betreten. In der Folge stellte sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, in der Mongolei Zeugin eines gewaltsamen Übergriffs von Polizisten gegenüber einer betrunkenen Person geworden zu sein. Sie sei deshalb von den Polizisten massiv unter Druck gesetzt worden und habe fliehen müssen.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag - in Bestätigung eines Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Mai 2015 - ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

3        Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, das Fluchtvorbringen der Revisionswerberin sei aufgrund von Widersprüchen in ihren Aussagen nicht glaubhaft. Bei Rückkehr in die Mongolei drohten ihr weder asylrelevante Verfolgung noch eine Verletzung ihrer durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte. Die Rückkehrentscheidung sei unter Bedachtnahme auf ihre privaten Verhältnisse und die dreimalige strafgerichtliche Verurteilung gerechtfertigt.

4        Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2020, E 245/2020-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5        In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird in der Zulassungsbegründung geltend gemacht, das BVwG habe den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht hinreichend begründet. Zudem habe das BVwG „in Verkennung der maßgeblichen Bestimmungen der §§ 37 ff AVG das Ermittlungsverfahren mangelhaft abgeführt ..., zumal die entsprechenden von Seiten der [Revisionswerberin] in deren Beschwerde beantragten Beweise nicht berücksichtigt worden“ seien. Obgleich eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, seien „die entsprechenden Angaben der [Revisionswerberin] nur unzureichend zu ihren Gunsten gewürdigt“ worden. Insbesondere seien die im Verfahren vorgelegten Urkunden nicht entsprechend berücksichtigt worden, sodass dem BVwG eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei. Die Entscheidung widerspreche sohin der höchstgerichtlichen Judikatur.

6        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

7        Ungeachtet dessen, dass das BVwG seinen Zulässigkeitsausspruch - wenn auch sehr konzis - begründet hat, gehen die dazu erstatteten Revisionsausführungen schon deshalb ins Leere, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine fehlende Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu führt, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG allein deshalb zulässig wäre (vgl. dazu etwa VwGH 29.1.2019, Ra 2018/18/0399, mwN).

8        Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht wird, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt worden, zumal die in der Beschwerde beantragten Beweise nicht berücksichtigt worden seien, reicht es darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde überhaupt keine Beweisanträge gestellt worden sind. Es trifft entgegen dem Revisionsvorbringen auch nicht zu, dass das BVwG eine einseitige Beweiswürdigung zulasten der Revisionswerberin vorgenommen hätte. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr mit sämtlichen vorliegenden Beweisergebnissen in einer nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstandenden Art und Weise auseinandergesetzt.

9        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180151.L00

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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