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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApKG 2001 §40 Abs5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer, Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die Revision des Disziplinaranwalt-Stellvertreters für Tirol beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16. Mai 2019, LVwG-2019/37/0214-10, betreffend ein Disziplinarverfahren nach dem Ärztegesetz 1998 (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol; mitbeteiligte Partei: A B in C, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Disziplinarerkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 12. September 2018 wurde der 1959 geborene Mitbeteiligte, zu diesem Zeitpunkt in der von der Österreichischen Ärztekammer geführten Ärzteliste eingetragener Facharzt für Chirurgie und Thoraxchirurgie, wegen Unterlassens des Nachweises der Erfüllung der Verpflichtung zur ärztlichen Fortbildung von 1. September 2013 bis 1. September 2016 einer Berufspflichtverletzung nach § 136 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Tirol über die Beschwerde des Mitbeteiligten dieses Disziplinarerkenntnis ersatzlos auf und stellte das Disziplinarverfahren ein. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für zulässig.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht in der Sache aus, dass der Mitbeteiligte seine ärztliche Tätigkeit durch Verzicht auf die Berufsausübung mit 31. März 2019 beendet habe. Mit Wirkung vom 1. April 2019 sei gemäß § 59 Abs. 3 Z 3 ÄrzteG 1998 seine Streichung aus der Ärzteliste veranlasst worden, womit gemäß § 68 Abs. 4 Z 2 ÄrzteG 1998 seine Zugehörigkeit zur Ärztekammer für Tirol erloschen sei. Da Ärzte dem Disziplinarrecht gemäß § 135 Abs. 1 und 2 ÄrzteG 1998 nur unterlägen, sofern sie ordentliche oder außerordentliche Kammerangehörige seien, ende mit dem Erlöschen der Kammerzugehörigkeit die Anwendbarkeit des Disziplinarrechts. Das ärztliche Disziplinarrecht sei somit auf den Mitbeteiligten nicht mehr anzuwenden, weshalb das angefochtene Disziplinarerkenntnis - ohne inhaltliche Prüfung - ersatzlos aufzuheben sei, was die Einstellung des Disziplinarverfahrens zur Folge habe. Mangels ausdrücklicher Regelung im Ärztegesetz 1998, erklärte das Landesverwaltungsgericht, sei eine Orientierung an den Regelungen des Beamtendienstrechts erfolgt, wonach ein Disziplinarverfahren als eingestellt gelte, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ende. Die Erlassung eines (weiteren) Disziplinarerkenntnisses in dieser Angelegenheit für den Fall einer neuerlichen Eintragung in die Ärzteliste scheide damit aus.
4 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Landesverwaltungsgericht mit dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung der rechtlichen Konsequenzen des Erlöschens der Zugehörigkeit eines Disziplinarbeschuldigten zur Ärztekammer auf ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Disziplinarverfahren im Ärztegesetz 1998, wozu auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision des Stellvertreters des Disziplinaranwalts wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
6 Der Revisionswerber begründet seine Revision im Wesentlichen dahingehend, dass die Nichtanwendbarkeit des Disziplinarrechts nicht ex tunc sondern erst ab dem Zeitpunkt des Erlöschens der Kammerzugehörigkeit wirke. Die bis zu diesem Zeitpunkt gesetzten Rechtsakte seien daher nicht wirkungslos oder nichtig. Das Disziplinarverfahren wäre somit in sinngemäßer Anwendung des § 197 StPO abzubrechen gewesen, weil andernfalls dessen Fortführung und die Erlassung eines (weiteren) Disziplinarerkenntnisses ausgeschlossen wäre. Ein Arzt könne sich jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen wieder in die Ärzteliste eintragen lassen. Die in diesem Zusammenhang in § 137 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 angeordnete Hemmung der Verjährung spreche daher für eine Unterbrechung oder Abbrechung des Verfahrens und gegen dessen (endgültige) Einstellung. Mangels einer expliziten Regelung im Ärztegesetz 1998 wäre statt auf das Beamtendienstrecht auf das Disziplinarrecht anderer freier Berufe zurückzugreifen gewesen. So verweise etwa auch § 77 Abs. 3 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) auf die hilfsweise Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung [1975].
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die vorliegende Revision ist im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründe zulässig; sie ist auch begründet.
8 Die hier relevanten Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl I. Nr. 169/1998, in der maßgeblichen Fassung lauten (auszugsweise):
„Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste
§ 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:
...
6. auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.
(2) ...
(3) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 117b Abs. 1 oder § 117c Abs. 1
...
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen und den Arzt von der Streichung zu verständigen;
...
Kammerangehörige
§ 68. (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der
1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß § 4 eingetragen worden ist und
2. seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und
3. keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.
...
(2) Ordentliche Angehörige einer Ärztekammer sind ferner Ärzte, die gemäß § 34 in die Ärzteliste eingetragen worden sind und ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben.
...
(4) Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt
...
2. von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 59 aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.
...
3. Hauptstück
Disziplinarrecht
...
§ 135. (1) Ärzte im Sinne dieses Hauptstückes sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (§ 68 Abs. 1 und 2) sowie alle Ärzte, die über eine Bewilligung gemäß den §§ 32 oder 33 verfügen, unabhängig davon, ob sie ihre ärztliche Tätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sowie Ärzte gemäß den §§ 35, 36 und 37.
(2) Außerordentliche Kammerangehörige sind hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen den Ärzten gemäß Abs. 1 gleichgestellt.
...
§ 137. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Arztes oder außerordentlichen Kammerangehörigen ausgeschlossen, wenn
1. innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt oder
2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist.
(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn
...
2. die Berechtigung eines Arztes zur ärztlichen Berufsausübung während des Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Ärzteliste.
...
Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen
§ 167d. (1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetz nicht anderes ergibt.
(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und dass sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet der Disziplinarrat.
(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt.“
9 Der Mitbeteiligte wurde nach den unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit Wirkung vom 1. April 2019 aus der Ärzteliste gestrichen, womit gemäß § 68 Abs. 4 ÄrzteG 1998 seine Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlosch. Seit diesem Zeitpunkt unterliegt er - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführte - nicht mehr dem ärztlichen Disziplinarrecht (siehe § 135 ÄrzteG 1998).
10 Wie bei Wegfall der Zugehörigkeit des Disziplinarbeschuldigten zu einer Ärztekammer während eines offenen Disziplinarverfahrens in diesem vorzugehen ist, wird im Ärztegesetz 1998 nicht explizit geregelt.
11 Das Verwaltungsgericht orientierte sich bei der Lösung dieser Frage am Beamtendienstrecht. Nach § 118 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Gleichlautende Bestimmungen finden sich etwa auch in § 95 Abs. 2 Land- und fortwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und § 87 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (vgl. auch § 85 Abs. 7 Heeresdisziplinargesetz 2014), in sämtlichen landesgesetzlichen Bestimmungen (§ 134 Abs. 2 Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, § 200 Abs. 2 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, § 133 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993, § 120 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, § 51 Abs. 2 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, § 113 Abs. 2 Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, § 110 Abs. 2 [Tiroler] Landesbeamtengesetz 1998, § 109 Abs. 6 [Vorarlberger] Landesbedienstetengesetz 1988 und § 130 Abs. 2 [Wiener] Magistrats-Bedienstetengesetz sowie in gesetzlichen Bestimmungen betreffend Gemeindebedienstete.
12 Auch aus diesen Bestimmungen ist - anders als es das Verwaltungsgericht meinte - jedoch nicht abzuleiten, dass bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen im Disziplinarverfahren ersatzlos zu beheben wären. Vielmehr gilt nach § 118 Abs. 2 BDG 1979 das Disziplinarverfahren kraft Gesetzes, also ohne weiteren Rechtsakt, als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet (vgl. VwGH 21.2.1991, 90/09/0176; in diesem Sinn auch VwGH 27.10.1999, 99/12/0262; 31.5.1990, 86/09/0200; vgl. demgegenüber § 143 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, der gemäß § 170 Abs. 1 Notariatsordnung im Disziplinarverfahren der Notare sinngemäß anzuwenden ist, wonach das Disziplinarverfahren einzustellen ist, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt).
13 Das Ärztegesetz 1998 enthält nun, wie bereits ausgeführt, keine solche ausdrückliche Regelung der verfahrensrechtlichen Vorgehensweise bei Ausscheiden eines Disziplinarbeschuldigten aus der Ärztekammer während eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens. § 167d ÄrzteG 1998 verweist jedoch ausdrücklich für die Fristberechnung, die Beratung und Abstimmung, die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, sowie im Übrigen auf das AVG. Ein ebensolcher Verweis findet sich etwa in § 85a Zahnärztekammergesetz, § 70 Apothekerkammergesetz 2001 und überdies in § 77 DSt, wobei letztere Bestimmung auch im Übrigen statt eines Verweises auf das AVG eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 anordnet.
14 Selbst wenn sich nun bereits aus dem vom Verwaltungsgericht zur Lückenschließung herangezogenen Beamtendienstrecht nach dem oben Ausgeführten eine Grundlage für eine Aufhebung im Disziplinarverfahren ergangener, noch nicht rechtskräftiger Aussprüche nicht ableiten lässt, ist jedoch noch Folgendes zu beachten:
15 Für einen Disziplinarbeschuldigten besteht nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 auch nach seiner Streichung aus der Ärzteliste (etwa infolge Verzichts auf die Berufsausübung gemäß § 59 Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998) die Möglichkeit, bei Erfüllen der Voraussetzungen eine (Wieder-)Eintragung in eine Ärzteliste zu erwirken (§ 27 Abs. 9 ÄrzteG 1998). In diesem Zusammenhang sieht auch § 137 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 eine Hemmung der Verjährungsfrist eines Disziplinarvergehens für den Fall vor, dass die Berechtigung eines Arztes zur ärztlichen Berufsausübung während des Laufs der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Ärzteliste (zu einer vergleichbaren Verjährungshemmung siehe etwa § 40 Abs. 5 Apothekerkammergesetz 2001). Einer solchen Bestimmung würde durch eine endgültige Beendigung eines Disziplinarverfahrens im Falle eines Verzichts auf die Berufsausübung und der damit einhergehenden Streichung aus der Ärzteliste jeder Anwendungsbereich genommen, folgt doch aus einer ersatzlosen Aufhebung (hier etwa eines erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses), dass in derselben Sache kein neuer Bescheid ergehen darf (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0185, mit Hinweis auf VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003).
16 Mit anderen Worten könnte sich ein Disziplinarbeschuldigter bei einem solchen Vorgehen durch einen vorübergehenden Verzicht auf die Berufsausübung und die damit verbundene Streichung aus der Ärzteliste sowie nachfolgender Wiedereintragung in diese einem Disziplinarverfahren endgültig entziehen. Eine Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Wiedereintragung in die Ärzteliste wäre in diesem Fall ausgeschlossen.
17 Da das Ärztegesetz 1998 bereits für die Frage der Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens ausdrücklich eine sinngemäße Anwendung der Strafprozessordnung 1975 anordnet und das AVG, auf das im Übrigen verwiesen wird, hiefür eine Regelung ebenfalls nicht bereithält, ist daher auch in Disziplinarverfahren nach dem Ärztegesetz 1998 für den Fall des Ausscheidens des Disziplinarbeschuldigten aus der Ärzteliste während anhängigen Disziplinarverfahrens dieses - analog der Regelung des Disziplinarstatuts der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter - in sinngemäßer Anwendung der Strafprozessordnung 1975 abzubrechen (siehe OGH 29.1.2020, 27 Ds 5/18v; 8.11.2019, 22 Ds 5/19h; RIS-Justiz RS0072282; zur Abbrechung eines Berufungsverfahrens infolge Verzichts des Rechtsanwalts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach § 197 Abs. 1 letzter Satz StPO in Verbindung mit § 77 Abs. 3 DSt).
18 Dem Einwand des Mitbeteiligten in seiner Revisionsbeantwortung, dass es der Revision an Rechtsschutzinteresse mangle, weil er nicht plane, eine ärztliche Tätigkeit wieder aufzunehmen, kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil seine Wiedereintragung in die Ärzteliste möglich und nicht faktisch ausgeschlossen ist. Eine ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses würde jedoch - wie ausgeführt - dazu führen, dass eine Weiterführung des Verfahrens nach einer neuerlichen Eintragung des Mitbeteiligten in die Ärzteliste nicht mehr möglich wäre.
19 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 27. Mai 2020
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019090008.J00Im RIS seit
15.07.2020Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020