Entscheidungsdatum
03.04.2019Index
27/01 RechtsanwälteNorm
RAO §50 Abs3Text
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., vertreten durch Herrn Dr. A. B., Rechtsanwalt in Wien, …, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 02.05.2017, Zl. ..., betreffend Beitragsleistung zur Versorgungeinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien "Zusatzpension" für das Jahr 2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.02.2019, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.01.2016 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien „Zusatzpension“ gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung Teil B ab und stützte sich dabei auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, GZ: Ro 2015/03/00 15. Darin habe der Gerichtshof klargestellt, dass „die freiwillige Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG nicht als gesetzlich geregelte Altersvorsorge anzusehen sei, sodass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung nicht vorliege“.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet der Beschwerdeführer denselben als inhaltlich unrichtig, da der tatsächlich gegebenen Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt von jenem abweiche, der dem im Bescheid zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Ro 2015/03/0015 zu Grunde gelegen sei. Er gehe davon aus, dass er wörtlich die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 6 der anwendbaren Satzung Teil B erfülle. Die Verweigerung der Beitragsbefreiung stelle einen unzulässigen Eingriff in bestehende Rechte dar, der auch sachlich nicht gerechtfertigt erscheine. Er sei aufgrund der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit während der Gerichtspraxis in die gesetzliche Pflichtversicherung (Pensionsversicherung) einbezogen worden und bezahle seither aufgrund der Weiterversicherung seit dem Jahr 1994 Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im Inland. Diese Versicherung sei nur insofern „freiwillig“, als er die Versicherung beenden könnte, wodurch er allerdings in Bezug auf seine soziale Absicherung bedeutende Nachteile erleiden würde bzw. erleiden könnte. Insofern erscheine der Verwaltungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis das Wesen einer Weiterversicherung deutlich verkannt zu haben, wie auch seine diesbezüglichen Ausführungen insgesamt den Eindruck erweckten, auf geringer Argumentationshöhe vom gewünschten Ergebnis her geklittert worden zu sein.
Demgegenüber sei festzuhalten, dass man, um eine Weiterversicherung beantragen zu können, zuvor in der Pflichtversicherung einbezogen gewesen sein und bereits ein Mindestmaß an Anwartschaften erworben haben müsse. Die Weiterversicherung setze daher ein als Pflichtversicherung begründetes Versicherungsverhältnis fort. Schon aus diesem Grund könne keinesfalls behauptet werden, dass durch eine Weiterversicherung ein neues (etwa „freiwilliges“) Versicherungsverhältnis begründet werde. Zudem seien Rechtsanwälte bloß dazu verpflichtet, an zwei Systemen der Altersversorgung teilzunehmen, nicht aber an mehr als zwei solchen Systemen. Die Ausführung des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis, wonach ein Rechtsanwalt trotz „Zusatzpension Teil B“ die Weiterversicherung weiterzahlen könne, wenn er seine Anwartschaften in der gesetzlichen Versicherung nicht verlieren wolle, müsse als Scheinargument bezeichnet werden, da nicht erkennbar sei, aus welchem nachvollziehbaren Rechtsgrund jene Rechtsanwälte, die bereits vor ihrer Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte in der gesetzlichen Pensionsversicherung weiterversichert gewesen seien, dazu gezwungen sein sollten, an drei Systemen der Altersversorgung teilzunehmen, um ihre bereits bestehenden beträchtlichen Anwartschaften nicht zu verlieren. Zudem habe der jährliche Nachweis des Bestandes der Weiterversicherung aus seiner Sicht eindeutig den Zweck, eben die jährliche Überprüfung des Bestandes der Versicherung zu ermöglichen, nicht aber eine Möglichkeit der Rechtsanwaltskammer zu begründen, von Jahr zu Jahr willkürlich über die Befreiung zu entscheiden.
Da die Befreiungsbestimmung des § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B „Zusatzpension“ auf ihn somit wörtlich zutreffe und er seit dem Jahr 2001 regelmäßig von der Beitragsleistung befreit worden sei, bestehe keinerlei Grundlage, die Befreiung von der Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung für das gegenständliche umstrittene Jahr 2016 zu verweigern.
Mit Schreiben vom 31.10.2017 nahm die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen ausführlich Stellung und beantragte die Beschwerde als unzulässig zurück-, in eventu als in der Sache unbegründet abzuweisen.
In der Rechtssache fand am 21.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an der der Beschwerdeführer persönlich, sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
Der Beschwerdeführer gab als Partei befragt Folgendes zu Protokoll:
Ich verweise grundsätzlich auf meine Ausführung in der Beschwerde und gebe ergänzend an, dass ich im April 1994 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen wurde und seit meiner Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte bei der RAK Wien am 13.02.2001 grundsätzlich Beiträge nach der Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK Wien Teil B Zusatzpension leisten hätte müssen. Allerdings habe ich jeweils Anträge auf Befreiung gestellt und wurde mir das jeweils gewährt. Dies bis zur gegenständlichen Vorschreibung.
Der Vertreter der belangten Behörde gab Folgendes zu Protokoll:
Die Rechtsanwaltsanwärter müssen keine Beiträge zur Zusatzpension Teil B bezahlen bzw. erst ab dem Zeitpunkt, ab dem sie in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen werden. Die Bestimmung des § 12 Abs 6 der Satzung Teil B Zusatzpension wurde im Jahr 2006 dahingehend geändert, dass die Befreiung für freiwillige Beitragsleistungen zu einer Weiterversicherung nach dem ASVG gestrichen wurde.
Der Beschwerdeführer gab weiters an:
Meiner Ansicht nach ist das angesprochene Judikat des VwGH vom 29.04.2015, GZ: Ro 2015/03/0015 unvertretbar unrichtig und zudem nicht in einer Causa betreffend die RAK Wien ergangen. Der Fehler liegt darin, dass der Passus des § 12 Abs 6 „in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmung einbezogen wurde oder wird“, seitens des Gerichtshofes unrichtig interpretiert wurde. Dies deshalb, da entgegen des Wortlautes der Satzungsbestimmung Abs 6 behauptet wird, dass diese Bestimmung voraussetze, dass die Einbeziehung in die Altersvorsorge völlig unabhängig von einer Willenserklärung des Versicherten erfolgen müsse. Dies steht so allerdings nicht in der zitierten Satzungsbestimmung. Vielmehr wurde die Bestimmung des § 12 Abs 6 der Satzung Teil B so formuliert, dass Personen wie ich, bzw. deren Weiterversicherung umfasst waren. Dies wurde offensichtlich auch durch die belangte Behörde so gesehen, weil ich ja bis zum Jahr 2016 regelmäßig von der Beitragszahlung befreit wurde. Die zitierte Bestimmung schließt nicht aus, dass zur Einbeziehung in eine Weiterversicherung auch eine Willenserklärung hinzutreten kann. Dies dahingehend, als die Willenserklärung zur freiwilligen Weiterversicherung einer ursprünglich gesetzlichen Verpflichtung zur Versicherung folgt. Zu dem Zeitpunkt als ich die Willenserklärung zur freiwilligen Weiterversicherung abgab, war ich noch in die Pflichtversicherung einbezogen.
Ich kann heute nicht mehr genau angeben, ob ich sofort im Anschluss an die Gerichtspraxis in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen wurde; sofern dies nicht der Fall war, kann es sich höchstens um einen Zwischenraum von ein paar Wochen handeln. Unfall- und krankenversichert war ich nach Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter gesetzlich, wo hingegen ich für meine Pension nach § 17 AVG freiwillig Beiträge leistete. Zudem war mir die Absicherung des Invaliditätsrisikos ein besonderes Anliegen; ohne die freiwillige Weiterversicherung wäre ich als Rechtsanwaltsanwärter schutzlos gewesen. Der Gerichtshof hätte, soferne er die langjährige Praxis der Rechtsanwaltskammern Österreichs ändern hätte wollen, dies auch sachlich begründen müssen, was aber meiner Ansicht nach nicht der Fall ist. Meines Wissens wurden alle Rechtsanwälte in den neun Länderkammern auch nach den Satzungsänderungen 2006 auf Antrag von den Beiträgen zur Zusatzpension befreit, wenn sie freiwillig weiterversichert waren. Ich gehe davon aus, dass dies dem Gerichtshof im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt war. Diesfalls wäre die Entscheidung des VwGH als verfassungswidrig einzustufen, da sie einen Eingriff in die Selbstverwaltung der Rechtsanwaltskammern darstellen würde. Die Aufgabe der Befreiung von den Beiträgen zur Zusatzpension Teil B hätte meines Erachtens nur über einen Beschluss der Plenarversammlung umgesetzt werden können, nicht aber aufgrund des schon mehrfach angesprochenen Judikats des VwGH. Dies auch vor dem Hintergrund, dass jegliche sachliche Begründung in diesem Judikat fehlt.
In diesem Zusammenhang stelle ich den Antrag auf Beischaffung des entsprechenden Aktes des VwGH zur GZ: Ro 2015/03/0015.
Dazu der Vertreter der belangten Behörde:
Zu dem soeben gestellten Beweisantrag führe ich aus, dass keine der hier beteiligten Verfahrensparteien Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zur GZ: Ro 2015/03/0015, sodass ich davon ausgehe, dass ein Recht auf Akteneinsicht nicht besteht. In Kenntnis der Spruchpraxis des VwGH ist es nicht Aufgabe des VGW, allfällige Verfassungswidrigkeiten festzustellen; vielmehr handelt es sich dabei um eine ausschließliche Kompetenz des VfGH. Ungeachtet dessen moniert der Beschwerdeführer eine Kompetenz der belangten Behörde, worüber ihm aber keine Legimitation zukommt. Hinsichtlich der „mangelnden sachlichen Begründung“ wird ausdrücklich auf das mehrfach zitierte Erkenntnis verwiesen, worin sich der Gerichtshof ausführlich mit unter anderem auch § 17 ASVG auseinandergesetzt hat. Einem Rechtsanwalt ist es auch nach der Satzung Zusatzpension Teil B nicht verwehrt, mit einer weiteren Säule nach dem System des ASVG zusätzlich zu versichern. Auch dies kann dem zitierten Erkenntnis entnommen werden. Schlussendlich verweise ich auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.10.2017, Seite 8 unten und 9 und dem Verweis auf das EStG und auch dazu auf das zitierte Erkenntnis des VwGH.
Wenn ich gefragt werde, warum die belangte Behörde ungeachtet der Satzungsänderung im Jahr 2006 die Rechtsanwälte weiterhin befreit hat bis zum Ergehen des mehrfach zitierten Erkenntnis des VwGH, gebe ich an, dass dies in erster Linie steuerliche Gründe hatte. Dies deshalb, weil bei Beibehaltung einer entgegen der Entscheidung des VwGH getroffenen Auslegung die Leistungen der Mitglieder zur Zusatzpension Teil B keine Betriebsausgabe darstellen können, wenn sie sich freiwillig weiterversichern.
Dazu der Beschwerdeführer:
Ich bestreite aus prozessualer Vorsicht das Vorbringen der belangten Behörde.
Befragt vom Beschwerdeführer gab der Vertreter der belangten Behörde an:
Das Judikat des VwGH hat der belangten Behörde eine Hilfe bei der Auslegung des § 12 Abs 6 der Satzung Teil B Zusatzpension gebracht und war dies der Grund, warum von der bisherigen Praxis abgegangen wurde.
Der Beschwerdeführer dazu:
Ich kann darin keinen Grund für die Sachlichkeit der geänderten Vorgangsweise erkennen. Ich möchte auch noch hinzufügen, dass die von mir geleisteten Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung und jene mir nunmehr vorgeschriebenen zu Teil B der Satzung Zusatzpension der Höhe nach etwa gleich sind; wir reden von ca. 6.000 Euro pro Jahr und Versicherung.
Dazu der Vertreter der belangten Behörde:
Dies ist im Wesentlichen korrekt, allerdings besteht die Möglichkeit, gem. § 12 Abs 4 der Satzung Teil B eine Ermäßigung zu beantragen.
Der Beschwerdeführer führt daraufhin aus:
Eine Aufgabe der freiwilligen Weiterversicherung würde mir leistungsrechtliche Nachteile einbringen; bei Eintritt des Versicherungsfalles müsste ich unter Umständen mit geringeren oder gar keinen Leistungen rechnen, bezogen auf meine freiwillige Versicherung. Die Alternative dazu wäre, sowohl die freiwillige Weiterversicherung aufrecht zu erhalten als auch die Beiträge zur Satzung Teil B Zusatzpension zu bezahlen, wozu ich aber nicht im Stande und auch nicht bereit bin.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 50 Abs. 3 RAO idgF können in der Satzung zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist.
Von der besagten Ermächtigung wurde 1998 Gebrauch gemacht und die Zusatzpension Teil B mit Wirkung ab 01.01.1998 eingeführt. § 12 Abs. 5 Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B wies damals (noch) folgenden Wortlaut auf:
„Der Rechtsanwalt, der nachweist, dass er verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In-oder Ausland leistet oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge bezieht, ist auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien. Ein entsprechender Antrag ist jeweils bis 31. Januar eines jeden Kalenderjahres unter Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge zu stellen.“
Im Rahmen einer Satzungsänderung, beschlossen am 27.4.2006 in der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien, genehmigt mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 18.7.2006, GZ BMJ-B16.201/0003-I &/2006, wurde eine Änderung dahingehend vorgenommen, dass nur mehr der Nachweis über eine Pflichtversicherung einen Befreiungstatbestand bildet. Die fragliche Bestimmung ist gemäß § 22 der zit. Satzung Teil B mit 01.10.2006 in Kraft getreten und lautet:
Der Rechtsanwalt, der nachweist, dass er Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet, in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird, oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge bezieht, ist auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien. Ein entsprechender Antrag ist jeweils bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres, im Falle der Eintragung binnen sechs Wochen ab dem Tage der Eintragung, unter Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge zu stellen.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer ist von Beruf Rechtsanwalt und wurde am 13.02.2001 in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen. Während der Gerichtspraxis im Jahr 1992 war der Beschwerdeführer in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen. Ab seiner Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter im Jahr 1994 hat sich der Beschwerdeführer gemäß § 17 ASVG freiwillig weiterversichert und diese Versicherung bis dato aufrechterhalten. Seit dem 01.03.2001 (§ 12 Abs. 3 der o.a. Satzung) war der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet, Beiträge zur Zusatzpension zu leisten. Bis zu dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer antragsgemäß von Beiträgen zur Zusatzpension trotz der seit 01.10.2006 geänderten relevanten Satzungsbestimmung befreit. Ein Abgehen davon erfolgte durch die belangte Behörde seit Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Ro 2015/03/0015.
In diesem Erkenntnis hat das Höchstgericht zur wortgleichen Bestimmung des § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Zusatzpension) unter Hinweis auf § 17 ASVG unmissverständlich dargelegt, dass „es sich bei einer freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des § 17 ASVG nicht um eine Altersvorsorge im Sinne des § 12 Abs 6 der Satzung handelt und schon die Formulierung des § 12 Abs 6 der Satzung, wonach der Rechtsanwalt in eine gesetzliche Altersvorsorge "aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird", erkennen lässt, dass dieser Befreiungstatbestand eine Einbeziehung in die Altersvorsorge voraussetzt, die unabhängig von einer Willenserklärung des Versicherten von Gesetzes wegen erfolgt. Durch die freiwillige Weiterversicherung wird der Revisionswerber aber nicht "aufgrund gesetzlicher Bestimmungen" einbezogen, vielmehr erfolgt die Einbeziehung aufgrund eines Antrages, auch wenn der Inhalt der Versicherung in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird. Damit hängt die Einbeziehung von der freiwilligen Erklärung des Revisionswerbers ab“.
Der Verwaltungsgerichtshof hat des Weiteren bereits hinsichtlich der gleichlautenden Bestimmung des § 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B: Zusatzpension, vom 9. Juni 2006, ausgesprochen, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Satzungsbestimmung bestehen Gleiches gilt auch für den hier gegenständlichen § 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Zusatzpension) in der Fassung des Beschlusses der ao Vollversammlung vom 6. November 2008“
Vor dem Hintergrund dieser durch die Rechtsprechung eindeutig erfolgten Klarstellung der Rechtslage sieht das Verwaltungsgericht Wien keinen Anlass, den gegenständlich zu beurteilenden und im Übrigen gleichgelagerten Fall einer anderen - von der höchstgerichtlichen Rechtsansicht allenfalls abweichenden - rechtlichen Würdigung zu unterziehen.
Das Verwaltungsgericht Wien teilt insbesondere nicht die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach dem angesprochene Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, GZ: Ro 2015/03/0015 „jegliche sachliche Begründung fehle“ und dasselbe zudem „unvertretbar unrichtig“ sei, da „der Passus des § 12 Abs 6 in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmung einbezogen wurde oder wird, seitens des Gerichtshofes unrichtig interpretiert worden sei“. Vielmehr hat sich der Gerichtshof ausführlich mit den gesetzlichen Grundlagen auseinandergesetzt und insbesondere keinen Zweifel daran gelassen, dass es sich bei einer freiwilligen Weiterversicherung iSd § 17 ASVG nicht um eine Altersvorsorge iSd § 12 Abs. 6 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B: Zusatzpension handelt. Dass das angesprochene Erkenntnis zur Bestimmung des § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Tiroler Rechtsanwaltskammer ergangenen ist, schadet nicht, zumal – wie bereits ausgeführt - beide Bestimmungen wortgleich sind. Dem Beweisantrag auf „Beischaffung Aktes des VwGH zur GZ: Ro 2015/03/0015“ war schon aus diesem Grunde nicht nachzukommen.
Ob die Bestimmung des § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK Wien Teil B: Zusatzpension allenfalls rechtspolitisch unerwünscht oder der Beschwerdeführer dadurch allenfalls in seinen verfassungsrechtlich gewährten Rechten beeinträchtigt wird, hat das Verwaltungsgericht nicht zu entscheiden. Beim Verwaltungsgerichtshof sind jedenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die den Inhalt des Erkenntnisses bildende gleichlautende Bestimmung des § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Tiroler Rechtsanwaltskammer entstanden (vgl. Punkt 2.6 des Erkenntnisses).
Soweit der Beschwerdeführer allerdings in seinem Beschwerdeantrag weiterhin die Befreiung von der Beitragsleistung zur Vorsorgeeinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B „Zusatzpension“ begehrt, so ist er darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Begehren einen Anspruch auf ein gesetzwidriges Verhalten der Behörde zum Ziel hätte; ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht kann darauf aber von vornherein nicht zustehen (etwa VfGH B 363/90 mit Hinweisen auf frühere Judikatur).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsleistung zur Versorgungeinrichtung; Zusatzpension; AltersvorsorgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.162.045.12606.2017Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020