Entscheidungsdatum
04.06.2020Norm
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 litaText
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde des O L A, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 06.03.2020, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 2. aufgehoben wird und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt wird.
Weiters wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch nunmehr wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben es als Vorstandsmitglied des Vereins R in K, G, und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung des Vereins nach außen hin berufenes Organ zu verantworten, dass dieser in der Zeit vom 20.11.2019 bis zum 27.11.2019 ca 14 m nordöstlich der Brücke über die F auf GST-NR XXX, GB K, bzw 10 m südlich des Spielplatzes auf dem südlichsten Ausläufer des GST-NR YYY, GB K, im Bereich eines fließenden Gewässers innerhalb des Hochwasserabflussgebietes und eines daran anschließenden 20 m breiten Geländestreifens, außerhalb bebauter Bereiche Veränderungen durchgeführt hat, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung gewesen zu sein, indem auf den angeführten Grundstücken Plakatwände mit einer Länge von jeweils ca 3 m und einer Höhe von ca 1,5 m errichtet wurden.
Sie haben dadurch eine Übertretung nach § 57 Abs 1 lit a Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, iVm § 24 Abs 2 und Abs 3 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 72/2012, begangen, weshalb eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden verhängt wird“.
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 25 Euro.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten unter Spruchpunkt 1. vorgeworfen, er habe als zur Vertretung nach außen verantwortliche Person des Vereins R in K, G, zu verantworten, dass im Bereich von fließenden Gewässern innerhalb des Hochwasserabflussgebietes und eines daran anschließenden 20 m breiten Geländestreifens außerhalb bebauter Bereiche eine Veränderung, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen könne, ohne entsprechende Bewilligung durchgeführt worden sei. Auf GST-NR YYY und XXX, beide GB K (öffentliches Wassergut), sei eine Plakatwand ohne Zustimmung des Grundeigentümers (Republik Österreich) aufgestellt worden.
Unter Spruchpunkt 2. wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als zur Vertretung nach außen verantwortliche Person des Vereins R in K, G, zu verantworten, dass auf GST-NR YYY und XXX, beide GB K (öffentliches Wassergut), eine Werbeanlage (Plakatwand), die nicht zur Auffindung von Betriebsstätten oder ähnlichen Einrichtungen diene, oder als eine gesetzlich gebotene Betriebsstättenbezeichnung bis zu einer Größe von 1 m2 zu werten sei, ohne entsprechende Bewilligung der Behörde aufgestellt worden sei.
Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin hinsichtlich Spruchpunkt 1. eine Übertretung des § 57 Abs 1 lit a iVm § 24 Abs 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und hinsichtlich Spruchpunkt 2. eine Übertretung des § 57 Abs 1 lit a iVm § 33 Abs 1 lit n Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung. Es wurden Geldstrafen in Höhe von jeweils 250 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 6 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, seinem Beschwerdevorbringen müsse er voranstellen, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung auf einem Konzept eines Bekannten mit juristischer Fachkenntnis beruhe und dieser auch die Beschwerde verfasst habe. Er hätte ihn allerdings erst nach Zustellung der Strafverfügung kontaktiert.
Rechtswidrigkeit der Begründung sei schon dadurch verwirklicht, dass die Behörde sein Verteidigungsvorbringen vollständig übergangen habe. Sie habe es zwar referiert, sich argumentativ aber nicht damit auseinandergesetzt und sich damit begnügt, die unbestrittene Tatsache, dass Mitglieder des von ihm vertretenen Vereins die Tafeln ohne behördliche Bewilligung aufgestellt hätten, festzustellen (übrigens ebenfalls, ohne auf seine (nur) insoweit gegenteilige Aussage bei seiner Vernehmung vom 04.03.2020 einzugehen, dass nämlich „die Plakatwände lediglich auf GST-NR XXX, GB K, gestanden sind“).
Von der Behörde ersichtlich nicht in Frage gestellt worden seien folgende, auf den Tatzeitraum bezogene Tatumstände, die ohne weiteres als wahr unterstellt werden könnten, weil das Beweisverfahren nichts – nicht einmal eine zu würdigende Behauptung – erbracht habe, was daran zweifeln lassen könne:
Er habe im Zeitraum der Tat zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht nicht unterscheiden können und habe gedacht, dass zur Aufstellung der Tafeln die Bewilligung des Pächters genügen würde. Dieser habe ihnen die Bewilligung erteilt und trotz seiner besonderen Nähe zum Grundeigentümer „Republik Österreich“ habe er kein Wort über das (zusätzliche) Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Bewilligung verloren, was dokumentiere, dass angesichts der unmaßgeblichen Größe der Informationstafeln ein solches Erfordernis niemandem in den Sinn komme (§ 5 Abs 2 VStG). Dass eine privatrechtliche „Bewilligung“ des Pächters, also desjenigen, der hinsichtlich des Ortes, wo die Tafeln aufgestellt worden seien, von Rechts wegen alleine über Gebrauch und Fruchtnießung verfügen dürfe, dafür nicht genügen würde, hätte er nicht im Entferntesten für möglich gehalten. Der bewilligende Pächter (wiewohl typischerweise durch den Eigentümer über öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen informiert) habe ihn auch keineswegs auf eine – darüber hinaus – erforderliche öffentlich-rechtliche Bewilligung ins Bild gesetzt, sodass die Unkenntnis des Inhalts der §§ 24,33 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung „erwiesenermaßen unverschuldet“ gewesen sei. Dass er das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis dieser Vorschriften auch nicht habe einsehen können, ergebe sich schon daraus, dass die Behörde selbst beim Vorwurf eines schuldhaften Verstoßes gegen § 24 Abs 2 das – aber gerade nicht festgestellte – Fehlen einer „Zustimmung des Grundeigentümers“ als entscheidende Tatsache, mithin als subsumtionsrelevant, gegen ihn in Anschlag gebracht habe; was nach Maßgabe der den Fruchtgenuss regelnden Vorschriften des ABGB verfehlt sei und von § 24 Abs 2 gerade nicht verlangt werde.
Dazu komme, dass eine „wesentliche“ Beeinträchtigung von Natur- oder Landschaftsschutz durch die aktenkundige Größe der aufgestellten Tafeln zwar möglicherweise für Juristen, nicht aber für Laien erkennbar sei, sie als natur- und landschaftsschutzrechtliche Laien mit anderen Worten ohne rechtliche Aufklärung nicht ahnen hätten können, dass sie durch ihr Verhalten im Umgang des Menschen mit der Natur und Landschaft rechtswidrig handeln würden, also „die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit oder nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) oder nachhaltige Sicherung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft“ (vgl §§1 f leg cit) beeinträchtigen könnten. Es sei ihnen ja gerade im Gegenteil darum gegangen, aufzuzeigen, dass just diese Ziele durch die von Seiten der Behörden in Aussicht genommene Verbauung nachhaltig gefährdet werden würden.
Sie hätten gedacht – und die Behörde habe ihnen auch nicht im Ansatz vorgeworfen, die Unwahrheit zu sagen – dass die Mitteilung ihrer begründeten Meinung im öffentlichen Raum einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Diskussion bilde, der für demokratische Entscheidungen unverzichtbar (und wie sie jetzt auch rechtlich abgesichert wissen würden) grundrechtlich verbürgt sei (Art 10 EMRK, 13 Abs 1 StGG 1867). Auch unter grundrechtlichen Gesichtspunkten dürfe ihre Erkundigungspflicht nicht überspannt werden.
Es sei aktenkundig – und sei seitens der Behörde auch nicht bestritten worden – dass sie, als sie von der Bewilligungspflicht für die Aufstellung der Tafeln erfahren hätten, diese umgehend entfernt hätten und – erfolgreich, wie der Anhang zeige – um Bewilligung eingekommen seien, was ihr stetes Bemühen nach vollkommener Rechtstreue dokumentiere.
So habe sich denn auch die Stellungnahme der Fachabteilung der BH nur auf Floskeln beschränkt, die sachbezogener Erwiderung nicht zugänglich sei. Indem die Strafbehörde auf ihre auf § 5 VStG bezogene Beweisführung überhaupt nicht eingegangen sei und sie trotzdem bestraft habe, habe sie rechtswidrig gehandelt. Dazu komme die Missachtung der Grundrechtsverheißungen der Art 10 EMRK, Art 11 und 13 Abs 1 StGG 1867, die eine Bestrafung mit Blick auf das Gesagte unverhältnismäßig, in einer demokratischen Gesellschaft den in der Bestrafung gelegenen Grundrechtseingriff mithin unnötig erscheinen lassen würde, sodass schon deshalb allein das Straferkenntnis unrechtmäßig sei.
Selbst wenn man anderer Meinung sei, könne sein – solcherart unterstelltes – Verschulden nur als gering bewertet werden und eine Bestrafung unverhältnismäßig erscheinen lassen (§ 45 Abs 1 Z 4 und 6 VStG). Für den Fall, dass das Gericht seiner Überzeugung nicht folge, bitte er um Vorgehen nach dem letzten Satz des § 45 Abs 1 VStG.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Verein R in K – errichtete in der Zeit vom 20.11.2019 bis zum 27.11.2019 ca 14 m nordöstlich der Brücke über die F auf GST-NR XXX, KG K, bzw 10 m südlich des Spielplatzes auf dem südlichsten Ausläufer des GST-NR YYY, KG K, Plakatwände mit einer Länge von jeweils ca 3 m und einer Höhe von ca 1.5 m. Die errichteten Plakatwände befanden sich im Nahbereich eines ganzjährig wasserführenden Gewässers innerhalb des Hochwasserabflussgebietes und eines 20 m breiten Geländestreifens, außerhalb bebauter Bereiche.
Zum Zeitpunkt der Errichtung der Plakatwände lag keine entsprechende Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung vor.
Der Beschwerdeführer ist und war zum Tatzeitraum Vorstandsmitglied des Vereins R.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen und ist unstrittig.
4.1. Dass der verfahrensgegenständliche Verein zur angeführten Tatzeit am angeführten Tatort gegenständliche Plakatwände im Nahbereich eines ganzjährig wasserführenden Gewässers errichtet hat, ohne im Besitz der dafür notwendigen naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Ebenfalls unstrittig ist, dass die Plakatwände außerhalb bebauter Bereiche errichtet worden sind.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Plakatwände seien ausschließlich auf GST-NR XXX, KG K, aufgestellt worden, ist auszuführen, dass diese auf GST-NR XXX, KG K, teils aber auch auf dem südlichsten Ausläufer des GST-YYY, KG K, aufgestellt waren. Dies ergibt sich aus der Anzeige der Abteilung II – Wirtschaft und Umweltschutz der Bezirkshauptmannschaft F vom 27.11.2019 sowie dem vom Rheinbauleiter S beigelegten Luftbild aus dem Vorarlberg Atlas Pro, in dem die Lage der Plakatwände eingezeichnet ist. Die Feststellung zur Lage der Plakatwände konnte darüber hinaus aufgrund einer Einsichtnahme in die im Internet frei abrufbare Karte des digitalen Atlas Vorarlberg getroffen werden.
5. Nach § 57 Abs 1 lit a des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (folgend: GNL), LBGl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Vorhaben, die nach dem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt.
Nach § 57 Abs 2 GNL sind Übertretungen gemäß Abs 1 lit a, b und e von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 29.000 Euro zu bestrafen, sonstige Übertretungen gemäß Abs 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro.
Nach § 57 Abs 4 GNL sind Übertretungen nach Abs 1 lit a bis g, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
Nach § 24 Abs 2 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 72/2012, bedürfen Veränderungen im Bereich von fließenden Gewässern innerhalb des Hochwasserabflussgebietes und eines daran anschließenden 10 m breiten Geländestreifens innerhalb bebauter Bereiche (§ 33 Abs 5), außerhalb bebauter Bereiche eines 20 m breiten Geländestreifens, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung. Nicht als fließendes Gewässer gelten Gerinne, die nur unter besonderen Umständen, wie in der Periode der Schneeschmelze, Wasser führen, sofern dies nicht auf bestehende Eingriffe in den Haushalt dieses Gerinnes, wie durch Kraftwerksnutzungen und dgl zurückzuführen ist.
Nach § 24 Abs 3 GNL gelten als Veränderungen insbesondere die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken und Werbeanlagen, die Einrichtung von Zelt-, Lager- und Ablagerungsplätzen, oder die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken, Tümpeln und Schilfgürteln, die nachhaltige Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen sowie die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen und Pflanzen. Die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken und Schilfgürteln gilt nicht als Beeinträchtigung, wenn sie entweder zur Pflege des Bestandes oder im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung erfolgt sowie die nicht bestandsgefährdende periodische Ausholzung. Nicht als Beeinträchtigung gilt die Erhaltung bestehender Anlagen.
Hervorzuheben ist, dass bewilligungspflichtig nur solche Veränderungen sind, die Natur oder Landschaft wesentlich beeinträchtigen können (RV zu LGBl Nr 22/1997, § 24 Abs 2 GNL).
Nach § 2 Abs 1 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, sind aus Verantwortung des Menschen für den natürlichen Lebensraum, der zugleich seine Lebensgrundlage ist, Natur und Landschaft in bebauten und unbebauten Bereichen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Klimaschutzes so zu erhalten und zu entwickeln und, soweit erforderlich wiederherzustellen, dass
a) die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
b) die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
c) die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie
d) die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, nachhaltig gesichert sind.
§ 2 Abs 1 lit d verweist auf die Arten- und Landschaftsvielfalt, die gerade auch in ihrer Bedeutung als Ort der Ruhe und Erholung des Menschen gesichert werden muss, und die unter dem Industrialisierungs- und Intensivierungsdruck der letzten Jahrzehnte besonders gelitten hat (RV zu LGBl Nr 22/1997, § 2 lit d GNL).
Nach § 33 Abs 1 lit n GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, bedürfen – unbeschadet anderer Bewilligungspflichten nach Vorschriften dieses Gesetzes – die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Ankündigungen und Werbeanlagen jeder Art einschließlich Schaukästen und Beleuchtungsanlagen außerhalb bebauter Bereiche, soweit es sich nicht um Hinweiszeichen nach straßenrechtlichen Vorschriften oder ähnlich diesen gestaltete Hinweiszeichen, die zur Auffindung von Betriebsstätten oder ähnlichen Einrichtungen dienen, oder um gesetzlich gebotene Betriebsstättenbezeichnungen bis zu einer Größe von 1 m2 handelt, einer Bewilligung der Behörde.
Nach § 33 Abs 5 GNL sind bebaute Bereiche solche, die entweder in einem Flächenwidmungsplan als Baufläche bezeichnet sind oder durch mindestens fünf Wohn- oder nicht land- oder forstwirtschaftliche Betriebsgebäude zusammenhängend bebaut sind, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt.
5.1. Zu Spruchpunkt 1:
Dass die gegenständlichen Maßnahmen im Uferschutzbereich durchgeführt wurden, ist offenkundig und unbestritten. Nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen sind Maßnahmen im Uferschutzbereich dann bewilligungspflichtig, wenn es sich um Veränderungen handelt, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können. Die Bestimmung des § 24 Abs 3 GNL enthält eine demonstrative Aufzählung davon, was eine Veränderung iSv § 24 Abs 2 GNL darstellt.
Im Uferschutzbereich sind alle Veränderungen bewilligungspflichtig, bei denen die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Beeinträchtigung besteht. Ob wesentliche Beeinträchtigungen im Einzelfall gegeben oder nicht gegeben sind, ist über Antrag des Konsenswerbers im Genehmigungsverfahren festzustellen. Werden daher die in § 24 Abs 2 GNL umschriebenen Veränderungen ohne Bewilligung der Behörde ausgeführt, liegt bereits ein Verstoß gegen § 57 Abs 1 lit a GNL vor (VwGH 14.12.2007, 2003/10/0273, hier zu § 24 Abs 1 GNL).
Die Errichtung von Werbeanlagen im Nahebereich von Fließgewässern ist gemäß § 24 Abs 3 GNL eine wesentliche Veränderung iSv § 24 Abs 2 GNL, welche geeignet ist, die Ziele des Naturschutzes und insbesondere jene der Landschaftsentwicklung zu beeinträchtigen. Darüber hinaus entspricht es bereits dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, dass das Errichten von Plakatwänden im Nahbereich von Fließgewässern geeignet ist, die Ziele des Naturschutzes und insbesondere jene der Landschaftsentwicklung zu beeinträchtigen. Das Errichten der Plakatwände ist geeignet, die Vielfalt, Eigenheit und Schönheit der Landschaft des Ufers zu beeinträchtigen.
Aus diesem Grund bedurfte die Errichtung der Plakatwände gemäß § 24 Abs 2 GNL einer Bewilligung. Eine solche Bewilligung lag zum Tatzeitpunkt unstrittigerweise nicht vor, weshalb sich der Beschwerdeführer nach den oben angeführten Bestimmungen strafbar gemacht hat.
5.1.1. Nach § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 3/2008, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Dabei wird insbesondere auf den Tatzeitpunkt (VwGH 30.03.2005, 2003/06/0183) abgestellt.
Die Frage, wer im Sinne des § 9 Abs 1 VStG 1991 im gegenständlichen Fall zum Tatzeitpunkt für den in Rede stehenden Verein zur Vertretung nach außen berufen war, ist anhand des Vereinsgesetzes 2002 zu lösen. Nach § 5 Abs 1 Vereinsgesetz (VersG), BGBl I Nr 66/2002, idF BGBl I Nr 137/2011, haben die Statuten jedenfalls Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung) sowie zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen (Leitungsorgan) vorzusehen.
Nach § 13 Abs 1 der Statuten des gegenständlichen Vereins sind die vier Vorstandsmitglieder die höchsten Vereinsfunktionäre und führen gemeinsam die laufenden Geschäfte des Vereins. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln dazu berechtigt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen zu vertreten.
Der Beschwerdeführer ist Vorstandsmitglied des Vereins R ist und war dies im Tatzeitraum. Als solches ist der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 1 VStG für die obig genannten Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
5.1.2. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei der Übertretung des § 24 Abs 2 GNL um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Es besteht daher von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von ihm aber widerlegt werden kann. Es obliegt dem Beschwerdeführer, initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht.
Wenn der Beschwerdeführer den Schuldausschließungsgrund des Irrtums über die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 5 Abs 2 VStG, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 57/2018, die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwGH 14.12.2015, Ra 2015/11/0083; VwGH 27.01.2011, 2010/03/0179). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Es besteht die Verpflichtung, sich hinsichtlich der geltenden Rechtsvorschriften kundig zu machen. Die mangelnde Erkundigung ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, wenn ihm zumindest Zweifel über die Rechtslage kommen mussten. Mussten dem Beschuldigten solche Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Handelns kommen, so haben ihn die Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der zuständigen Behörde anzufragen. Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar (VwGH 10.02.1999, 98/09/0298); er trägt diesfalls das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH 30.11.1981, 81/17/0126).
Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang insbesondere ins Treffen, er habe im Zeitraum der Tat nicht zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht unterscheiden können und habe gedacht, dass zur Aufstellung der Tafeln die Bewilligung des Pächters genügen würde. Auch der Pächter habe kein Wort über das (zusätzliche) Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Bewilligung verloren. Die Unkenntnis des Inhaltes der §§24, 33 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sei „erwiesenermaßen“ unverschuldet gewesen. Eine wesentliche Beeinträchtigung von Natur- oder Landschaftsschutz durch die aktenkundige Größe der aufgestellten Tafeln sei zwar möglicherweise für Juristen, nicht aber für Laien erkennbar. Sie hätten als natur- und landschaftsschutzrechtliche Laien nicht ahnen können, dass sie durch ihr Verhalten rechtswidrig handeln würden.
Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang ein strenger Maßstab anzulegen ist. Eine plausible eigene Rechtsauffassung des Beschuldigten oder dessen guter (eigener) Glaube vermag das Unterbleiben der gebotenen Erkundigung nicht zu kompensieren (VwGH 27.03.1990, 89/04/0226; VwGH 18.03.2015, 2013/10/0141). Der Beschuldigte trägt das Risiko der Unrichtigkeit der eigenen Rechtsmeinung (VwGH 07.10.2013, 2013/17/0592).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag ihn nicht zu entlasten. Insbesondere von einem Vorstandsmitglied eines Vereines, welcher sich – wie der Name R selbst schon impliziert – mit Belangen des Naturschutzes befasst, muss man erwarten, dass er mit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften vertraut ist oder sich zumindest rechtzeitig vertraut macht. Der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass der gegenständliche Tatort sich im Uferschutzbereich befindet und für das Anbringen von Ankündigungen und Werbeanlagen jedenfalls eine Genehmigung einer Behörde erforderlich ist. Auch das Einholen einer Zustimmung des Pächters und die Unterlassung des Pächters, den Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung hinzuweisen, entlasten den Beschwerdeführer nicht, es hätte vielmehr darüber hinaus einer Objektivierung durch geeignete und eigene Erkundigungen bei der zuständigen Stelle bedurft. Der Pächter ist im gegenständlichen Fall keine zur Auskunftserteilung „geeignete Stelle“. In der Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Behörde liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten, das die Anwendbarkeit des § 5 Abs 2 VStG ausschließt.
5.1.3. Der Beschwerdeführer spricht darüber hinaus im Ergebnis die Problematik einer Berührung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art 13 StGG, Art 10 EMRK) an. Nach Art 10 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Auch die Werbung ist vom Schutzumfang des Art 10 EMRK umfasst (VfSlg. 10.948/1986). Art 10 Abs 2 EMRK ermächtigt jedoch zu Beschränkungen, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind.
Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art 10 Abs 2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sein (VfSlg. 12.886/1991, 14.218/1995, 16.555/2002).
Gegen die Verfassungsgemäßheit des § 24 Abs 2 und Abs 3 GNL bestehen unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken. § 24 Abs 2 GNL bindet Maßnahmen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, an eine behördliche Bewilligung. § 24 Abs 3 GNL führt Maßnahmen an, die als bewilligungspflichtige Veränderung gelten - darunter insbesondere die Errichtung oder wesentliche Änderung von Werbeanlagen. § 24 Abs 2 GNL bezweckt den Schutz der Natur, insbesondere des Landschaftsbildes (vgl § 2 Abs 1 lit d GNL) im Nahbereich von Fließgewässern vor Beeinträchtigung durch bestimmte, Zwecken der Werbung, Anpreisung, Ankündigung dienende Einrichtungen. Die Vorschrift zielt nicht auf eine Regelung, insbesondere eine Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung ab. Sie bewirkt nicht im Regelfall einen Eingriff in ein Grundrecht.
Die Freiheit der Meinungsäußerung umfasst auch das Recht, die Verbreitungsmittel der Meinung frei zu bestimmen. Regelungen, die die Errichtung von Werbeanlagen an eine behördliche Bewilligung binden, können daher das Recht auf freie Meinungsäußerung berühren (VfSlg. 11651/1988). Im vorliegenden Fall erscheint die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen (§ 2 Abs 1 GNL) als im Rahmen des materiellen Gesetzesvorbehaltes des Art 10 Abs 2 EMRK zulässig. Die Beschränkung der Errichtung von Werbeanlagen im Uferschutzbereich kann in jenen Fällen, in denen dies zu einer Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit führt, durchaus in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Gesetz verfolgten Zweck der Erhaltung von Natur und Landschaft im Nahbereich von Fließgewässern stehen. Das Ziel der Erhaltung der Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen (§ 2 Abs 1 GNL) vermag jedoch nicht Eingriffe jedweder Intensität in die Freiheit der Werbung unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen auf die Landschaft zu rechtfertigen. Unverhältnismäßigkeit ist dann anzunehmen, wenn durch die Regelung jede Art von Werbung schlechthin und im Wesentlichen ausnahmslos untersagt wird (VfSlg. 18652/2008). § 24 Abs 2 und Abs 3 GNL bilden kein im Wesentlichen umfassendes Verbot von Werbung. Vielmehr sind bewilligungspflichtig nur solche Veränderungen, die Natur und Landschaft wesentlich beeinträchtigen können (RV zu LGBl Nr 22/1997, § 24 Abs 2 GNL). Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der anzuwendenden Vorschrift sind für das Landesverwaltungsgericht somit nicht entstanden.
5.2. Zu Spruchpunkt 2:
Nach § 57 Abs 1 lit a GNL begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt. Tatbestand ist somit, dass der Beschwerdeführer ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt hat. Dass eine Bewilligungspflicht für die gegenständliche Maßnahme (Errichtung der Plakatwände) auf Grund verschiedener Bestimmungen gegeben ist, ändert daran nichts. Eine zweimalige Bestrafung des Beschwerdeführers für dieselbe Tat, nämlich, dass er ein bestimmtes bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt hat, stellt eine unzulässige Doppelbestrafung im Sinne des Art 4 des Protokolles Nr 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (7 ZP zur EMRK), BGBl Nr 628/1988, dar. Da es sich bei der Bewilligungspflicht nach § 24 Abs 2 GNL um die speziellere Norm handelt, weil sie nur im Uferbereich von fließenden Gewässern zur Anwendung gelangt, als bei der Bewilligungspflicht nach § 33 Abs 1 lit n GNL, die im gesamten Landesgebiet zur Anwendung gelangt, ergab sich die Bewilligungspflicht auf Grund der Bestimmung des § 24 Abs 2 GNL, weshalb Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen war (VwGH 28.12.1993, 90/10/0015).
6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck der übertretenen Norm nach dem GNL ist es, Veränderungen im Uferschutzbereich, welche im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Prüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens zu unterziehen, um wesentliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaftsschutz hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten dem Schutzzweck des § 24 GNL zuwidergehandelt.
Zum Verschulden ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer (zumindest) fahrlässig gehandelt hat. Milderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, bei dem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (§ 19 Abs 2 dritter Satz VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt. Aus demselben Grund kann auch der Milderungsgrund gemäß § 34 Abs 1 Z 14 StGB, der darauf abstellt, dass kein größerer Schaden zugefügt wurde, im Fall eines Ungehorsamsdeliktes nicht von Bedeutung sein (VwGH 25.09.2014, 2012/07/0214). Einer lediglich kurzen Deliktsdauer kommt ebenfalls keine mildernde Wirkung zu (VwGH 28.10.2004, 2003/09/0047). Der besondere Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs 1 Z 12 StGB (Begehen der Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum) war im vorliegenden Fall auch nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer trotz einer ihm obliegenden Erkundigungspflicht keine Nachforschungen über die Rechtslage angestellt hat (VwGH 24.06.2014, 2013/17/0507).
Der Umstand, dass der Verein nachträglich um naturschutzrechtliche Bewilligung für die im Tatzeitraum konsenslos errichteten Plakatwände angesucht hat, stellt kein im Rahmen des § 19 VStG zu beachtendes Kriterium – weder hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat noch hinsichtlich des Vorliegens von Milderungsgründen oder des Ausmaßes des Verschuldens – dar (VwGH 16.12.1998, 98/03/0222).
Darüber hinaus ist ein besonderer Milderungsgrund des Nichtbeharrens im strafbaren Verhalten weder dem § 19 VStG noch den dort angeführten Bestimmungen des StGB zu entnehmen (VwGH 12.08.2014, 2011/10/0083; VwGH 28.11.1995, 93/05/0141).
Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg würde die verhängte Geldstrafe, welche sich im untersten Bereich des gegenständlichen Strafrahmens bis zu 29.000 Euro befindet, selbst bei einer Person mit ungünstigen persönlichen Verhältnissen nicht als überhöht ansehen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war herabzusetzen, weil die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe (jeweils in Ansehung der möglichen Höchststrafe) zu hoch bemessen ist. Gründe für eine Höherbemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind im angefochtenen Straferkenntnis nicht angeführt und auch nicht offensichtlich.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde unter Spruchpunkt 1. festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
7. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es wären die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG gegeben, ist hierzu Folgendes auszuführen:
Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde den Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0209).
Strafrechtlich geschützte Rechtsgüter sind im gegenständlichen Fall der Schutz der Natur und der Landschaft vor wesentlichen Beeinträchtigungen im Uferbereich. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zur vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl Nr 33/2013).
Es ist nicht zu erkennen, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung gelangt.
8. Die Änderung des Spruchs des behördlichen Straferkenntnisses erfolgte, weil dies zur Präzisierung erforderlich war.
9. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 52 Abs 8 VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetz-ten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.
10. Nach § 24 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 138/2017, hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Weder der Beschwerdeführer, noch die belangte Behörde haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Darüber hinaus konnte der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage festgestellt werden und hätte eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.
10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Naturschutz, Errichtung einer Werbeanlage im Uferschutzbereich ohne BewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.124.2020.R1Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020