TE Lvwg Erkenntnis 2014/4/23 LVwG-4/255/5-2014

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2014
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.04.2014

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 lita
StVO 1960 §16 Abs1 litc
StVO 1960 §99 Abs3 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Dr. Karl Premißl über die als Beschwerde zu wertende Berufung von Herrn M. P., Z.2, Salzburg, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A.B., Y.-Straße 1, Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 09.10.2013, Zl yy,

zu Recht e r k a n n t:

I.   Gemäß §§ 38 und 50 VwGVG wird die als Beschwerde zu wertende Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

     "Sie haben am 19.05.2012, um 12.05 Uhr, auf der Berndorfer Landesstraße L 207, zwischen StrKm 6,500 und 6,770 in Fahrtrichtung Michaelbeuern, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen xxx (A) ein Fahrzeug überholt, obwohl andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden konnten. Der Lenker eines entgegenkommenden Fahrzeuges hat in eine Grundstückseinfahrt ausweichen müssen, um einen Zusammenstoß zu verhindern und der Lenker des überholten Fahrzeuges hat dieses stark abbremsen müssen, um Ihnen einen Rückwechsel auf den rechten Fahrstreifen vor dem herannahenden Gegenverkehr zu ermöglichen.

     

     Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

     § 16 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von

200 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72

Stunden, verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 als Beitrag zu den Kosten des

Strafverfahrens 20 Euro (das sind 10% der verhängten Strafe) zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 220,00 Euro.“

II.  Gemäß §§ 38 und 50 VwGVG wird der als Beschwerde zu wertenden Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

III. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer keine Kosten für das Beschwerde-verfahren aufzuerlegen.

IV.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionsberechtigten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 09.10.2013, Zl yy, wurde dem Beschwerdeführer, gestützt auf eine bei der Polizeiinspektion Lamprechtshausen eingebrachte Privatanzeige, Folgendes vorgeworfen:

„Sie haben am 19.05.2012, um 12.05 Uhr, in 5152 Michaelbeuern L 207, zwischen StrKm 5,0 und 6,0, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen xxx (A)

1.  überholt, obwohl nicht einwandfrei zu erkennen war, dass das Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer in den Verkehr eingeordnet werden konnte und

2.  beim Hintereinanderfahren zum nächsten vorderen Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, der ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, wenn dies plötzlich abgebremst worden wäre.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 16 Abs. 1 lit. c Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)

2. § 18 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)

1.  Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden, verhängt.

2.  Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden, verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu Spruchpunkt 1) 20 Euro und 2) 20 Euro (das sind 10% der verhängten Strafe) zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 440,00 Euro.“

1.2. Fristgerecht am 23.10.2013 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter dagegen das Rechtsmittel der Berufung ein. Darin wurden im Wesentlichen ein aus näheren Gründen mangelhaft gebliebenes Ermittlungsverfahren sowie eine verfehlte Beweiswürdigung und Strafhöhenbemessung gerügt.

1.3. In der Verwaltungsstrafsache fand am 19.03.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. Hierin wurden der verwaltungsbehördliche sowie der hg Akt verlesen, der Beschwerdeführer gehört sowie die beiden Zeugen Mag. H. C. und F. D. als Zeugen einvernommen. Zum Zwecke einer anschaulichen Rekonstruktion des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes erfolgte eine Visualisierung der relevanten Fahrtstrecke mit Hilfe des Salzburger Straßeninformationssystems "SAMSON" in Form eines Straßenvideos des gegenständlichen Straßenabschnittes, das mittels Computer und Beamer den Verhandlungsteilnehmern vorgeführt wurde.

Der Beschwerdeführer verantwortete sich wie folgt:

An dem besagten Tag bin ich den Haunsberg Richtung Lamprechtshausen mit meinem PKW hinabgefahren, als ich vor mir einen PKW der Marke VW Passat wahrnehmen konnte, der unmittelbar hinter einem sehr langsam fahrenden, großen Traktor mit Mähwerk nachfuhr. Meiner Einschätzung nach dürfte die Geschwindigkeit des Traktors und des VW Passat ca 15 km/h betragen haben. Mir ist erinnerlich, dass ich mich selbst mit einer Geschwindigkeit von maximal 80 km/h diesen beiden Fahrzeugen von hinten angenähert habe. Ich habe meine Fahrtgeschwindigkeit daraufhin etwas verringert, nachdem ich allerdings auf der Gegenfahrbahn keinen Verkehr wahrnehmen konnte, wollte ich den immer noch vorhandenen Geschwindigkeitsüberschuss nutzen, um die beiden vor mir sehr langsam fahrenden Fahrzeuge gefahrlos zu überholen. Als ich allerdings einen Gegenverkehr wahrnehmen konnte, zu dem Zeitpunkt befand ich mich noch mindestens 10 m hinter dem Passat, habe ich das Überholmanöver abgebrochen, weil ich mir nicht sicher sein konnte, ob ich diesen gefahrlos fortsetzen bzw beenden konnte. Ich möchte auch des Weiteren angeben, dass ich ein sehr umsichtiger PKW Lenker bin, der über sehr viel Erfahrung verfügt und jährlich 25.000 bis 30.000 Kilometer unfallfrei zurücklegt. Nachdem ich mich wieder mit meinem Fahrzeug hinter dem Passat eingereiht hatte, hielt ich einen Abstand von ca 10 m auf diesen. Im Übrigen möchte ich anführen, dass es sich damals um einen Sonntag handelte, weshalb ich es nicht eilig hatte, zumal ich nicht dringend irgendwohin musste. Klarstellend möchte ich noch einmal angeben, dass die beiden vor mir fahrenden Fahrzeuge nur sehr langsam unterwegs waren und ich mein Fahrzeug auch entsprechend abbremste und so einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem vor mir fahrenden Passat gehalten habe. Nach ca 200 m ist dann der Traktor rechts abgebogen, das in noch langsamerer Geschwindigkeit, weshalb der Lenker vor mir und ich unsere Fahrzeuge fast zum Stillstand bringen mussten. Nachdem der Traktor abgebogen war, setzte der Lenker des vor mir fahrenden Fahrzeuges dieses nur sehr langsam in Bewegung. Nachdem er ca 20 m nur sehr langsam angefahren war, setzte ich zu einem Überholmanöver an, weil ich einerseits genügend Fernsicht hatte und andererseits mir nicht erklären konnte, warum der Lenker vor mir derart langsam fuhr. Ich beschleunigte daraufhin mein Fahrzeug vom ersten in den zweiten Gang, als ich dann auf gleicher Höhe mit dem überholten Fahrzeug war, musste ich feststellen, dass dessen Lenker ebenfalls begann, stark zu beschleunigen. Auf einer folgenden Wegstrecke von ca 100 m ist es mir dann nicht gelungen, an diesem Fahrzeug vorbeizukommen. Zu diesem Zeitpunkt ist mir dann auch erstmals ein entgegenkommendes Fahrzeug aufgefallen, nachdem ich mich zu diesem Zeitpunkt mit meinem Fahrzeug in einer Beschleunigungsphase befunden habe und auch darauf vertraut habe, dass der Lenker des Fahrzeuges rechts neben mir die Situation auch richtig einschätzen kann, habe ich mich dazu entschlossen, den Überholvorgang fortzusetzen. Mir erschien diese Variante zu dem damaligen Zeitpunkt als die sichere, weil ein Zurückfallenlassen im Zuge eines Abbruchs der Beschleunigungsphase mir zu gefährlich erschien. Folglich bin ich sozusagen "am Gas geblieben" und habe mein Fahrzeug ein gutes Stück vor das rechts hinter mir fahrende Fahrzeug setzen können und habe danach mein Fahrzeug wieder unter Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers auf die rechte Fahrspur gelenkt und mich sozusagen vor dem überholten Fahrzeug eingereiht. Was das mir zu diesem Zeitpunkt entgegenkommende Fahrzeug anbelangt, schließe ich aus, dass es durch mein Überholmanöver zu einer Gefährdung dessen Insassen gekommen ist, eine Behinderung des Lenkers kann ich allerdings nicht ausschließen. Der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges hat dieses aus seiner Sicht ganz nach rechts in eine dort befindliche Zufahrt zu einem Gewerbebetrieb gelenkt. Nachdem ich mich wieder vor dem Passat eingereiht hatte, ist mir dessen Lenker auf einer Strecke von mehreren 100 m selbst sehr knapp hinten aufgefahren. Ergänzend möchte ich noch angeben, dass ich an diesem Tag mit meinem Bekannten F. D. in eine Ortschaft, die glaublich Schmolln geheißen hat, gefahren bin. Herr D. hat an diesem Tag ein Motorrad gekauft und ist mit diesem auf der Heimfahrt hinter meinem PKW nachgefahren.

Wenn ich gefragt werde, wie groß der Abstand zwischen meinem Fahrzeug und jenem Entgegenkommenden war, das von dessen Lenker nach rechts gelenkt wurde, so gebe ich an, dass dies schätzungsweise 30 m zum Zeitpunkt meines Rückwechselns auf den rechten Fahrstreifen waren.

Der Zeuge und Anzeigenerstatter Mag. H. C. gab Folgendes an:

Ich bin an besagtem Tag mit meinem PKW gemeinsam mit meiner Gattin den Haunsberg abwärts Richtung Lamprechtshausen unmittelbar hinter einem sehr langsam fahrenden Traktor nachgefahren. Die Geschwindigkeit des vor mir fahrenden Traktors hat ca 20 bis 30 km/h betragen, ich habe nicht auf den Tacho gesehen gehabt. Für mich als Autofahrer habe ich das quasi als Schritttempo empfunden. Ich konnte dann wahrnehmen, wie plötzlich ein Fahrzeug hinter mir in einem sehr geringen Abstand quasi an meiner Stoßstange klebend nachfuhr. Ich habe die Annäherung dieses Fahrzeuges allerdings nicht im Rückspiegel beobachtet, sondern diese Wahrnehmung erst gehabt, als er sich bereits unmittelbar hinter meinem Fahrzeug befunden hat. Ich habe dieses Fahrzeug über meinen rechten Außenspiegel wahrnehmen können, nachdem es leicht nach rechts versetzt hinter mir nachfuhr. Obwohl ich auf der Gegenfahrbahn glaublich ein Mofa erkennen habe können, das den Haunsberg herauffuhr, setzte der Lenker des hinter mir fahrenden PKW zu einem Überholmanöver an. Dieses Überholmanöver hat er allerdings wieder abgebrochen und sich mit dessen Fahrzeug hinter meinem eingeordnet. Ich habe daraufhin im Rückspiegel wahrnehmen können, dass der Lenker dieses Fahrzeuges mit seinen Armen wild gestikulierend hinten nachfuhr. Dann setzte der vor mir fahrende Traktor zu einem Einbiegemanöver nach rechts an, wodurch ich mein Fahrzeug noch weiter verlangsamen musste, bis in etwa Schritttempo. Mein Fahrzeug habe ich allerdings nicht zum Stillstand gebracht. Nachdem der Traktor eingebogen war, habe ich glaublich im zweiten Gang mein Fahrzeug beschleunigt und in weiterer Folge bergabfahrend in den dritten Gang geschalten.

Über Nachfrage gebe ich an, dass ich mein Fahrzeug durchaus zügig beschleunigt habe. Ich habe mich mit meinem Fahrzeug in der Beschleunigungsphase bereits in der Annäherung zum Kreuzungsbereich mit der L 204, das ist die nach Nußdorf führende Landesstraße befunden, als ich wahrnehmen konnte, dass der PKW hinter mir ausgeschert war und zum Überholen angesetzt hatte. Ich dachte mir zu diesem Zeitpunkt, das könne sich nicht ausgehen. Damit meine ich, dass es infolge des entgegenkommenden Verkehrs für mich nicht vorstellbar war, wie der PKW Lenker hier an mir vorbeikommen könnte. Um einen Zusammenstoß zu verhindern, habe ich mein Fahrzeug stark abgebremst und nach rechts Richtung Straßenparkett gelenkt, wodurch ich es dem zweitbeteiligten Lenker ermöglicht habe, sein Fahrzeug in einem relativ spitzen Winkel vor mein Fahrzeug auf die rechte Fahrspur zu lenken.

Wenn ich gefragt werde, ob ich wahrnehmen habe können, dass der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs behindert oder gefährdet wurde, so kann ich das nicht mit Sicherheit angeben. Ich hatte dazu keine eigene Wahrnehmung, weil ich mit meinem Fahrmanöver selbst entsprechend beschäftigt war. Nachdem der zweitbeteiligte Lenker dessen Fahrzeug wieder vor meines gesetzt hatte, versuchte ich ihm noch kurzzeitig zu folgen, um mir das Kennzeichen zu notieren, doch war mir dann die dafür nötige Geschwindigkeit zu hoch. Durch mein starkes Abbremsmanöver hatte das zweitbeteiligte Fahrzeug quasi bereits einen zu großen Vorsprung.

Über weiteres Nachfragen gebe ich an, dass ich, wie ich schon gesagt habe, jedenfalls zügig nach dem Abbiegen des Traktors meinen Beschleunigungsvorgang begonnen und fortgesetzt habe und mein Fahrzeug bergab bis zur erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h jedenfalls beschleunigt habe.

Über Befragung des Beschwerdeführervertreters gibt der Zeuge an:

Meine generelle Fahrweise würde ich dahingehend beschreiben, dass ich zwar mein Fahrzeug zügig beschleunige, wenn dies notwendig ist, aber ich würde mich als defensiven Fahrer bezeichnen. Dies deshalb, weil ich persönlich schon einmal von einem schweren Verkehrsunfall betroffen war. Ich werde öfters überholt, insbesondere im Streckenbereich Salzburg - Bürmoos. Wenn ich überholt werde, so lasse ich das geschehen. Mir ist zwar nicht mehr genau erinnerlich, wo das zweitbeteiligte Fahrzeug exakt auf gleicher Höhe zu meinem war, doch ich tendiere dazu, dies für den Kreuzungsbereich der L 204 mit der L 207 anzugeben.

Über weitere Befragung des verhandlungsführenden Richters gebe ich an, dass ich unter Bezugnahme auf die Kilometerangabe der Samson IT Applikation angebe, dass ich in etwa ab km 6,594 den Überholvorgang des zweitbeteiligten Fahrzeuges wahrnehmen habe können.

Wenn ich gefragt werde, ob ich ab diesem Zeitpunkt mein Fahrzeug weiter beschleunigt habe, so kann ich dazu keine Angaben machen, weil es mir nach fast zwei Jahren nicht mehr erinnerlich ist.

Über Befragung des Beschwerdeführervertreters gebe ich an, dass ich mein Fahrzeug deshalb nach rechts auf das Straßenparkett gelenkt habe, obwohl die Fahrbahn im Kreuzungsbereich dreispurig ist, weil ich dies aus der Situation heraus für nötig erachtet habe, um gegebenenfalls einen Unfall zu verhindern.

Der Zeuge F. D. sage Folgendes aus:

Zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt fuhr ich mit meinem Motorrad hinter dem Fahrzeug von Herrn P., wobei ich einen größeren Abstand eingehalten habe. Ich hatte gerade zuvor ein Motorrad erworben, und hatte daher noch nicht allzu viel Erfahrung mit diesem Fahrzeug. Wahrnehmen habe ich jedenfalls können, dass sich vor Herrn P.s Fahrzeug ein Mähdrescher oä befunden hat. Gesehen habe ich des Weiteren, dass sich hinter diesem Mähdrescher oder Traktor ein weiteres Fahrzeug befunden hat. Ebenfalls habe ich aus der Entfernung sehen können, dass dieser Traktor dann bei einer Kreuzung nach rechts eingebogen ist. Weiters habe ich dann wahrnehmen können, dass Herr P. begonnen hat, das vor ihm fahrende Fahrzeug zu überholen, nachdem der Traktor abgebogen war. Schätzungsweise bin ich zu dem Zeitpunkt 100 m hinter Herrn P.s Fahrzeug gewesen und habe mein Motorrad selbst mit ca 80 km/h bewegt. Bereits während der Abfahrt vom Haunsberg habe ich mich gewundert, warum das eine Fahrzeug hinter diesem Traktor nachgefahren war, dessen Lenker hätte auf Grund der guten Fernsicht durchaus überholen können. Den Beginn des Überholvorgangs von Herrn P. habe ich aus der Entfernung wahrnehmen können, den Abschluss des Vorganges allerdings nicht. Meiner Einschätzung nach müsste der Überholvorgang allerdings auf Höhe der Betriebs-einfahrt, die auf der linken Seite der Landesstraße vorhanden ist, abgeschlossen gewesen sein. Ich habe während des Überholvorgangs, soweit ich Einsicht auf diesen Bereich hatte, keine Bremsmanöver wahrnehmen können. Im Bereich der von mir bezeichneten gegenüberliegenden Betriebseinfahrt habe ich ein entgegenkommendes Fahrzeug wahrnehmen können, ob der Lenker durch den Überholvorgang von Herrn P. in irgendeiner Form gefährdet oder behindert worden ist, habe ich nicht wahrnehmen können. Weiters möchte ich angeben, dass ich in weiterer Folge wahrnehmen habe können, dass der überholte Lenker über einen längeren Zeitraum hinweg mit überhöhter Geschwindigkeit sehr knapp hinter dem Wagen von Herrn P. nachgefahren ist.

2. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen:

2.1. Beweis wurde erhoben:

durch

-   das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 19.03.2014 abgeführte Beweisverfahren

2.2. Beweiswürdigend festgestellter Sachverhalt:

2.2.1. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (ua VwGH 28.09.1978, Zlen 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 494, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wieder vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

2.2.2. Zum Tatvorwurf des vorschriftwidrigen Überholens

Zunächst ist festzustellen, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf dem verfahrensgegenständlichen Abschnitt der Berndorfer Landesstraße L 207 in Fahrrichtung Michaelbeuern 80 km/h beträgt.

Q:\405\pr\2014\L207-Gegenrichtung 7,095 (Primärkamera 6mm).jpg

Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist zu schließen, dass dieser, nachdem ein Traktor auf der L 207 bei Straßenkilometer 6,791 in Fahrtrichtung Michaelbeuern rechts abgebogen war, den Entschluss gefasst hat, das unmittelbar hinter dem Traktor und vor dem Beschwerdeführer fahrende Fahrzeug des Herrn Mag. C. auf dem abschüssigen Straßenstück zu überholen. Diesem Entschluss vorangegangen war eine "Langsamfahrt" hinter einem Traktor, während der der Beschwerdeführer schon einen Überholvorgang infolge Gegenverkehrs abbrechen hatte müssen.

Q:\405\pr\2014\L207-Gegenrichtung 6,798 (Primärkamera 6mm).jpg

Straßenkilometer 6,798

Die vom Beschwerdeführer in Aussicht genommene Überholstrecke wies eine langegezogene Rechtskurve auf, wodurch die freie Sicht auf den Gegenverkehr insbesondere auch durch einen Pflanzenbewuchs, der sich zwischen Straßenkilometer 6,680 – 6,525 befand, eingeschränkt war.

Straßenkilometer 6,660

Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer nach dem Abbiegemanöver des Traktors ein unvermitteltes und starkes Beschleunigen des vor ihm fahrenden Fahrzeuges erwartet hat, sein offensichtlich aus dieser Erwartungshaltung abgeleiteter Eindruck, dass Herr Mag. C. sein Fahrzeug auf den ersten 20 Metern nur sehr langsam in Bewegung setzte, lässt sich allerdings nicht objektivieren. Der unter Wahrheitspflicht aussagende Zeuge Mag. C. gab nämlich an, dass er sein Fahrzeug – laut Anzeige ein VW Passat – aus dem zweiten Gang heraus zügig bis zur erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bergab beschleunigte. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hegt in freier Beweiswürdigung keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben.

Insoweit ist es auch nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer in der hg Verhandlung angab, dass es ihm auf einer Wegstrecke von rund 100 Metern nicht gelungen war, an dem vor ihm fahrenden Fahrzeug vorbei zu kommen. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer das Überholmanöver in etwa bei Straßenkilometer 6,770 begonnen hat, in dem er sein Fahrzeug in Richtung linken Fahrstreifen lenkte,

Q:\405\pr\2014\L207-Gegenrichtung 6,771 (Primärkamera 6mm).jpg

Straßenkilometer 6,771

befand sich der Beschwerdeführer folglich bei Straßenkilometer 6,660 immer noch auf dem linken Fahrstreifen

Q:\405\pr\2014\L207-Gegenrichtung 6,660 (Primärkamera 6mm).jpg

Straßenkilometer 6,660

und war noch nicht soweit auf gleicher Höhe mit dem zu überholenden Fahrzeug, dass Herr Mag. C. als Lenker des zu überholenden Fahrzeuge das Überholmanöver bereits wahrgenommen hatte. Mag. C. gab in der hg Verhandlung unter Wahrheitspflicht an, dass er in etwa ab Straßenkilometer 6,594 – das sind rund 170 Meter, nachdem der Beschwerdeführer den Überholvorgang hinter dem zügig bergab beschleunigenden Fahrzeug von Herrn Mag. C. begonnen hat –

Q:\405\pr\2014\L207-Gegenrichtung 6,594 (Primärkamera 6mm).jpg

Straßenkilometer 6,594

den Überholvorgang wahrgenommen hat. Er räumte aber auch ein, dass ihm infolge des bereits fast zwei Jahre zurückliegenden Vorfalles nicht mehr alle Details, insbesondere auch, ob er ab Kenntnis vom Überholvorgang sein Fahrzeug beschleunigt habe, exakt erinnerlich seien.

Unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers hat er rund 100 Meter nach Beginn des Überholvorganges – also in etwa bei Straßenkilometer 6,670 – ein entgegenkommendes Fahrzeug in einer Entfernung von rund 60 – 80 Metern wahrgenommen, das in eine bei Straßenkilometer 6,614 befindliche Zufahrt zu einem Gewerbebetrieb auswich. Zwar empfand der Beschwerdeführer diese Situation für die Insassen dieses entgegengekommenen Fahrzeuges nicht als gefährdend, er räumte aber jedenfalls eine Behinderung des Lenkers ein.

Q:\405\pr\2014\L207-Gegenrichtung 6,627 (Primärkamera 6mm).jpg

Straßenkilometer 6,627

Die Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen Mag. C. betreffend den Streckenabschnitt, im Bereich dessen der Überholvorgang des Beschwerdeführers durch das Rückwechseln auf den rechten Fahrstreifen abgeschlossen wurde, sind widersprüchlich. Während aus den Angaben des Beschwerdeführers zu schließen ist, dass er den Überholvorgang im Bereich der oben dargestellten Betriebseinfahrt, also bei Straßenkilometer 6,614, abgeschlossen hat, gab der Zeuge Mag. C. an, dass er erst in etwa bei Straßenkilometer 6,594 das überholende Fahrzeug wahrgenommen und sich dieses vermutlich im Bereich der Kreuzung mit der L 204 – also in etwa bei Straßenkilometer 6,546 – noch auf gleicher Höhe mit seinem Fahrzeug befunden hat. Erst da habe er dann begonnen, stark abzubremsen und sein Fahrzeug ganz nach rechts zu lenken, wodurch es dem Beschwerdeführer möglich wurde, sein Fahrzeug in Anbetracht des entgegenkommenden Verkehrs in spitzem Winkel zurück auf den rechten Fahrstreifen unmittelbar vor das Fahrzeug des Mag. C. zu lenken, was folglich in etwa bei Straßenkilometer 6,500 geschehen sein musste.

Q:\405\pr\2014\L207-Gegenrichtung 6,546 (Primärkamera 6mm).jpg

Straßenkilometer 6,546

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg misst dieser formalen Divergenz von rund 110 Metern keine Entscheidungsrelevanz bei, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass eine exakte Ortsangabe bei dynamischen Abläufen wie dem Lenken eine Fahrzeuges mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h, was der Zurücklegung einer Strecke von rund 22 Metern/Sekunde entspricht, rund zwei Jahre später in der Regel kaum möglich ist und es bei zwei Personen, die von zwei verschiedenen, unterschiedlich schnell fahrenden Fahrzeugen aus einen Überholvorgang aus unterschiedlichen Perspektiven wahrgenommen haben, nicht weiters überrascht, dass divergierende Orts- und Streckenangaben gemacht werden.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet das Landesverwaltungsgericht Salzburg das Vorbringen des unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugen Mag. C., wonach dieser sein Fahrzeug stark abbremste und ganz nach rechts lenkte, um dem Beschwerdeführer einen Rückwechsel auf den rechten Fahrstreifen zu ermöglichen, ehe es zu einer möglichen Kollision mit entgegenkommenden Fahrzeugen gekommen wäre, für glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen in der hg Verhandlung diesen Angaben nichts Substantiiertes entgegenzusetzen. Auch ist der von Seiten des die Anzeige entgegennehmenden Beamten der Polizeiinspektion Lamprechtshausen dokumentierte "aufgelöste und schockierte" Zustand des Herrn Mag. C. und seiner Ehegattin als Indiz dafür zu werten, dass es durch die Begegnung mit dem Beschwerdeführer im Straßenverkehr zu einer für die beiden zumindest subjektiv empfundenen gefährlichen Situation gekommen war.

Der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte und in der hg Verhandlung als Zeuge einvernommene Herr D. vermochte aufgrund größer Entfernung – Herr D. befand sich mit seinem Motorrad nach eigenen Angaben in einem Abstand von schätzungsweise 100 Meter hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers, als dieser mit dem Überholmanöver begann – und wegen – infolge des Straßenverlaufes sowie des vorhandenen Pflanzenbewuchses – eingeschränkter Sicht auf das verfahrensrelevante Geschehen keine für die Sachverhaltsklärung dienlichen Angaben machen. Insbesondere hatte Herr D. keine Wahrnehmung betreffend den Abschluss des Überholmanövers. Herr D. bestätigte lediglich, ein entgegenkommendes Fahrzeug im Bereich der an der linken Seite der Landessstraße gelegenen Betriebseinfahrt gesehen zu haben, ob dessen Lenker durch das Überholmanöver des Beschwerdeführers behindert oder gefährdet worden war, vermochte er nicht einzuschätzen. Ebenso stellte Herr D. lediglich die Vermutung an, dass das Überholmanöver des Beschwerdeführers im Bereich dieser Betriebseinfahrt abschlossen wurde, ein unmittelbare Wahrnehmung hiezu hatte er aber nicht.

Das Landesverwaltungsgericht gelangt daher nach eingehender Würdigung sämtlicher Beweise zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer am 19.05.2012, um 12.05 Uhr, auf der Berndorfer Landesstraße L 207, in Fahrtrichtung Michaelbeuern, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen xxx (A) bei Straßenkilometer 6,770 begonnen hat, dass vor ihm fahrende und von Herrn Mag. H. C. gelenkte Fahrzeug zu überholen, obwohl die in Aussicht genommene Überholstrecke eine langegezogene Rechtskurve aufwies, wodurch die freie Sicht auf den Gegenverkehr insbesondere auch durch einen Pflanzenbewuchs, der sich zwischen Straßenkilometer 6,680 – 6,525 befand, eingeschränkt war. Herr Mag. C., der den Überholvorgang noch nicht bemerkt hatte, beschleunigte sein Fahrzeug, einen VW Passat, aus dem zweiten Gang heraus zügig bis zur erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Folglich war des dem Beschwerdeführer nicht möglich, den begonnenen Überholvorgang rasch zu Ende zu bringen. Selbst als der Beschwerdeführer rund 100 Meter nach Beginn des Überholvorganges – also in etwa bei Straßenkilometer 6,670 – ein entgegenkommendes Fahrzeug in einer Entfernung von rund 60 – 80 Metern wahrnehmen konnte, brach er das Überholmanöver bspw durch Abbremsen und Einordnen seines Fahrzeuges hinter jenem von Herrn Mag. C. nicht ab, sondern setzte seine Fahrt am linken Fahrstreifen fort, wodurch sich der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges jedenfalls genötigt sah, mit diesem in eine bei Straßenkilometer 6,614 befindliche Zufahrt zu einem Gewerbebetrieb auszuweichen um einen möglichen Zusammenstoß dem überholenden Fahrzeug des Beschwerdeführers zu verhindern. Erst jetzt konnte sich der Beschwerdeführer in etwa bei Straßenkilometer 6,594 mit seinem Fahrzeug neben jenes von Herrn Mag. C. setzen, wodurch dieser erstmals vom Überholvorgang Kenntnis erlangte. Nachdem es dem Beschwerdeführer zwischen Straßenkilometer 6,546 und 6,500 gelungen war, sich auf dem linken Fahrstreifen fahrend am Fahrzeug von Herrn Mag. C. vorbei zu bewegen, sah sie Herr Mag. C. in Anbetracht entgegenkommender Fahrzeuge gezwungen, sein Fahrzeug stark abzubremsen und an den rechten Fahrbahnrand zu lenken, um so dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, sein eigenes Fahrzeug in einem spitzen Winkel wieder zurück auf den rechten Fahrstreifen unmittelbar vor das Fahrzeug Herrn Mag. C.s zu lenken. Es sind keine Gründe hervorgekommen, welche die Feststellung zulassen, der Beschwerdeführer hätte in Ansehung des geraden Straßenverlaufes, der Fahrbahnverhältnisse und des herannahenden Gegenverkehrs den Überholvorgang nicht abbrechen können.

2.2.3. Zum Tatvorwurf des vorschriftwidrigen Hintereinanderfahrens

Infolge der unkonkreten Angaben des Zeugen Mag. C. in hg Verhandlung zu dem vom Beschwerdeführer im Zuge des Hintereinanderfahrens bei einer Geschwindigkeit von 20 – 30 km/h eingehaltenen Abstand sowie der leugnenden Einlassung des Beschwerdeführers ist es dem Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht möglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer – auf dem Boden der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht mindestens den Reaktionsweg, der in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h beträgt, eingehalten hat. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 20 km/h hätte der Beschwerdeführer folglich einen Mindestabstand von rund sieben Metern, bei 30 km/h von rund zehn Metern einzuhalten gehabt, um sicherzustellen, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn Herr Mag. C. das voranfahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst hätte.

2.3. Rechtlich folgt:

2.3.1. Im Grunde des Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 (WV) idF BGBl I Nr 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Demzufolge sind mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern behängte Berufungsverfahren von den Verwaltungsgerichten als Beschwerdeverfahren nach den Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, weiterzuführen.

Die rechtlich maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, lauten:

„Anzuwendendes Recht

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Erkenntnisse

§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Kosten

§ 52.

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

(9) Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten[…].

Die rechtlich maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 in der verfahrensgegenständlich relevanten Fassung BGBl Nr 52/1991 lautet:“

Die rechtlich maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idgF lauten:

„Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit

§ 1.

(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.“

§ 19 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 100/2011 lautet:

„Strafbemessung

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

§ 45 VStG in der zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl Nr 52/1991 lautet:

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;[…]“

Die rechtlich maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, StF: BGBl Nr 159/1960 in der zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 518/1994 und in dem verfahrensgegenständlich relevanten Umfang lauten:

„§ 16. Überholverbote.

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen:

a) wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist,

c) wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern,[…]

§ 18. Hintereinanderfahren.

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.[…]“

§ 99 Abs 3 lit a StVO in der zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 59/2011 lautet:

„§ 99. Strafbestimmungen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,[…]“

2.3.2.  Ad Spruchpunkt I.

2.3.2.1. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer das Tatbild des
§ 16 Abs 1 lit a StVO dahin gehend verwirklicht, dass er am 19.05.2012, um 12.05 Uhr, auf der Berndorfer Landesstraße L 207, zwischen StrKm 6,500 und 6,770 in Fahrtrichtung Michaelbeuern, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen xxx (A) ein Fahrzeug überholt hat, obwohl andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden konnten. Der Lenker eines entgegenkommenden Fahrzeuges hat in eine Grundstückseinfahrt ausweichen müssen, um einen Zusammenstoß zu verhindern und der Lenker des überholten Fahrzeuges hat dieses stark abbremsen müssen, um dem Beschwerdeführer einen Rückwechsel auf den rechten Fahrstreifen vor dem herannahenden Gegenverkehr zu ermöglichen.

2.3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht der nach § 99 Abs 3 lit a StVO iVm § 16 Abs 1 lit a StVO strafbare Tatbestand darin, dass der Lenker eines Fahrzeuges einen Überholvorgang ungeachtet dessen, dass andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten, durchführt, dh mit dem Überholen beginnt oder dieses nicht abbricht, solange dies noch möglich ist (siehe VwGH 22.02.1989, Zl 88/03/0113, 06.03.1990, Zl 89/11/0183, 29.08.1990, Zl 90/02/0044, 17.04.1991, Zl 90/02/0171, 10.09.1993, Zl 93/02/0003, 30.05.2001, Zl 99/11/0221).

Obwohl der Beschwerdeführer rund 100 Meter nach Beginn des Überholvorganges – also in etwa bei Straßenkilometer 6,670 – ein entgegenkommendes Fahrzeug in einer Entfernung von rund 60 – 80 Metern wahrnehmen konnte, brach er das Überholmanöver bspw durch Abbremsen und Einordnen seines Fahrzeuges hinter dem zu überholenden Fahrzeug nicht ab, sondern setzte seine Fahrt am linken Fahrstreifen fort, wodurch sich der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges genötigt sah, mit diesem in eine bei Straßenkilometer 6,614 befindliche Zufahrt zu einem Gewerbebetrieb auszuweichen um einen möglichen Zusammenstoß mit dem überholenden Fahrzeug des Beschwerdeführers zu verhindern. Trotz herannahenden Gegenverkehrs setzt der Beschwerdeführer seine Fahrt auf dem linken Fahrstreifen fort, weshalb der Lenker des zu überholenden Fahrzeuges sich zwischen Straßenkilometer 6,546 und 6,500 gezwungen sah, sein Fahrzeug stark abzubremsen und an den rechten Fahrbahnrand zu lenken, um so dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, dessen Fahrzeug in einem spitzen Winkel wieder zurück auf den rechten Fahrstreifen unmittelbar vor das überholte Fahrzeug zu lenken. Auch hier hat der Beschwerdeführer durch sein fortgesetztes Überholmanöver andere Straßenbenützer gefährdet, zumindest aber behindert, obwohl ihm ein Abbrechen des Überholvorganges in Ansehung des geraden Straßenverlaufes, der Fahrbahnverhältnisse und des herannahenden Gegenverkehrs möglich gewesen wäre. Nachdem der Beschwerdeführer die Gefährdung anderer Straßenbenützer, zumindest aber deren Behinderung offenkundig billigend in Kauf genommen hat, hat er den Tatbestand des § 16 Abs 1 lit a StVO sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

2.3.2.3. Infolge der aufgrund des hg Ermittlungserfahrens gewonnen Erkenntnisse, war das Verhalten des Beschwerdeführers, dass in der Durchführung eines Überholvorganges am 19.05.2012, um 12.05 Uhr, auf der Berndorfer Landesstraße L 207, zwischen StrKm 6,500 und 6,770 in Fahrtrichtung Michaelbeuern, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen xxx (A), bestand, nicht dem von der belangten Behörde angenommen Tatbild es § 16 Abs 1 lit c StVO, sondern – wie unter 2.3.2.2. – infolge Tatidentität dem Tatbild des § 16 Abs 1 lit a StVO zu unterstellen. Das von der belangten Behörde angezogene Tatbild erachtet das Landesverwaltungsgericht Salzburg für nicht einschlägig, weil es ausschließlich auf die zum Zeitpunkt des Beginnes des Überholvorganges eindeutige Nichterkennbarkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer durch das Einordnen nach dem Überholvorgang abstellt. Das Tatverhalten des Beschwerdeführers und die Begleitumstände der Tat lassen aber nicht den eindeutigen Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Überholvorganges eine mögliche Gefährdung oder Behinderung der Insassen des zu überholenden Fahrzeuges durch das Wiedereinordnen nach Abschluss des Überholmanövers erkennbar sein hätte müssen. Vielmehr hat die inkriminierende Gefährdung oder zumindest Behinderung andere Straßenbenützer erst während des Überholvorganges, nämlich durch Nichtabbruch desselben, stattgefunden (zur Zulässigkeit einer solchen Tatbildauswechslung auch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung siehe ua VwGH 30.06.1994, Zl 94/09/0035, 27.02.1995, Zl 90/10/0092, 21.06.1999, Zl 98/17/0009). Letztlich war durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg auch eine Präzisierung (Neuformulierung) der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Tatortbeschreibung, nämlicher jenes Abschnittes der L 207, innerhalb dessen sich das verfahrensgegenständliche Überholmanöver zugetragen hat, vorzunehmen, dem in Anbetracht dessen, dass es sich gegenständlich um eine Übertretung des fließenden Verkehrs handelt und es in der Natur der Sache liegt, dass Überholvorgänge eine längere Wegstrecke in Anspruch nehmen, die Verfolgungsverjährung ebenfalls nicht entgegen steht (siehe hiezu bspw VwGH 12.08.1994, Zl 94/02/0237, 28.02.2003, Zl 2002/02/0165).

2.3.2.4. Zur Strafbemessung ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass es sich bei der Missachtung eines Überholverbotes nicht per se um eine schwerwiegende Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung handelt, was der Gesetzgeber ua durch den Strafrahmen, der keine Mindeststrafe und eine Höchststrafe von € 726,- vorsieht, zum Ausdruck bringt. In Hinblick auf die objektiven Strafbemessungsgründe des § 19 Abs 1 VStG sind im gegenständlichen Verfahren allerdings Umstände hervorgekommen, welche die Feststellung zulassen, dass das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, beträchtlich sind. Immerhin sind durch das inkriminierende Überholmanöver des Beschwerdeführers jedenfalls die Insassen von zwei Fahrzeugen gefährdet, zumindest aber deren Lenker behindert worden.

Im Rahmen der subjektiven Strafbemessung gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Letztlich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Strafmildernd ist verfahrensgegenständlich zu werten, dass der Beschwerdeführer keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufzuweisen hat. Ein einsichtiges oder gar geständiges Verhalten hat der Beschwerdeführerin allerdings nicht an den Tag gelegt. Erschwerungsgründe sind im gegenständlichen Verfahren keine hervorgekommen. Das Ausmaß des Verschuldens ist aber als hoch zu qualifizieren, zumal das Tatverhalten des Beschwerdeführers darauf schließen lässt, dass er die Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer billigend in Kauf genommen und sohin jedenfalls mit bedingten Vorsatz gehandelt hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind in Anbetracht seiner in der hg Verhandlung gemachten Angaben als durchschnittlich zu werten.

Eingedenk dessen erscheint die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung, die sich im unteren Drittel des gesetzlich zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegt, durchaus tat- und schuldangemessen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hält diese Strafhöhe aus spezialpräventiven Gründen für ausreichend, aber auch für nötig, um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten, wie auch die Strafhöhe in generalpräventiver Hinsicht geeignet ist, derartige Verwaltungsübertretungen hinkünftig wirksam zurückzudrängen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

2.3.3. Ad Spruchpunkt II.

In Ansehung des beweiswürdigend festgestellten Sachverhaltes verbleiben für das Landesverwaltungsgericht Salzburg Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes des vorschriftwidrigen Hintereinanderfahrens im Sinne des § 18 Abs 1 StVO. Es konnte nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug so knapp auf das vordere Fahrzeug aufgefahren ist, dass ihm nicht jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre. Folglich hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (VwGH 16.12.2010, Zl 2009/16/0094, 29.06.2012, Zl 2012/02/0097).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

2.3.4. Ad Spruchpunkt III.

Da der gegenständlichen Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben wurde, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Spruchpunktes 2. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt wurde, sind die Kosten des hg Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen.

Folglich war spruchgemäß zu entscheiden.

2.3.5. Ad Spruchpunkt IV.

2.3.5.1. Gemäß Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Demzufolge statuiert § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl Nr 10/1985 idgF, dass das Landesverwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen hat, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.3.5.2. Nach § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision für den Beschuldigten eines Verwaltungs-strafverfahrens als Träger von subjektiv-öffentlichen Rechten gesetzlich ausgeschlossen, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von lediglich bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400,- verhängt wurde.

Dies ist in der gegenständlichen Beschwerdesache der Fall, zumal die angewandte Strafnorm des § 99 Abs 3 lit a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 in der verfahrens-gegenständlich relevanten Fassung BGBl I Nr 59/2011, eine maximale Strafhöhe von € 726,- und keine Freiheitsstrafe vorsieht und mit dem hg Erkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von
€ 200,- verhängt wird. Folglich ist für den Beschwerdeführer eine Revision ex lege ausgeschlossen und hat sich der Revisionsausspruch nur an die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei zu richten.

2.3.5.3. In Ansehung der unter Punkt 2.3.2.2., 2.3.2.3. und 2.3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes liegt zu den verfahrensgegenständlich relevanten Rechtsfragen der Verwirklichung der Tatbilder der § 16 Abs 1 lit a und c StVO, der Zulässigkeit der Tatbildauswechslung und Tatortberichtigung nach Eintritt der Verfolgungsverjährung durch die Rechtsmittelinstanz sowie der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei Vorliegen von Zweifeln an der Tatbildverwirklichung eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der das gegenständliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg nicht abweicht. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Tatbildauswechslung und Tatortneuformulierung nach Ablauf der Verfolgungsverjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.4.255.5.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten