Entscheidungsdatum
02.05.2014Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die als Beschwerde zu wertende Berufung von Herrn Y. A., L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K. Z., M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.10.2013, Zahl yy, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß §§ 38 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 42 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten folgende Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO zur Last gelegt:
"Angaben zur Tat:
Zeit der Begehung: 17.11.2012, 22:05 Uhr
Ort der Begehung: Zell am See, P 311, bei Str.-KM 001,771
Privatstraße des Bundes P311, Richtung Zell am See
Fahrzeug: Personenkraftwagen, xy (A)
? Sie haben als Lenker die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei Feststellung mit Messgeräten um 39 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
? Übertretung gemäß
§ 20(2) Straßenverkehrsordnung
Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:
Strafe gemäß:
§ 99(2d) Straßenverkehrsordnung
Euro
210,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
60 Stunden
Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)
Euro
21,00
Gesamtbetrag:
Euro
231,00"
Dagegen brachte der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist eine nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung ein, mit der das Straferkenntnis zur Gänze angefochten und als Begründung Folgendes ausgeführt wurde:
"1. Verletzung von Verfahrensvorschriften:
In meiner Stellungnahme vom 28.03.2013 habe ich die zeugenschaftliche Einvernahme des messenden Beamten beantragt, der unter anderem dazu einvernommen hätte werden sollen, welche Funktionskontrollen er vor Beginn mit den Geschwindigkeitsmessungen eingehalten hat und wie er dabei vorgegangen ist. Weiters habe ich die Beischaffung der Zulassungs- und Verwendungsbestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes der Type LTI 20.20 TruSpeed beantragt.
Diesen Anträgen hat die Behörde nicht entsprochen, weshalb das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben ist. Bei Aufnahme der von mir beantragten Beweise hätte die Behörde das gegen mich geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen nicht korrekter Inbetriebnahme des Geschwindigkeitsmessgerätes durch den Meldungsleger eingestellt, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Messwert des im konkreten Fall vom Meldungsleger verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes nur dann herangezogen werden darf, wenn sowohl die Bedienungsanleitung als auch die Zulassungs- und Verwendungsbestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen exakt eingehalten wurden.
Der pauschale Hinweis des messenden Beamten in seiner Stellungnahme vom 12.07.2013, selbstverständlich wurden vom Messorgan jedoch beide Überprüfungen durchgeführt und sämtliche Verwendungsbestimmungen eingehalten, vermag eine zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers nicht ZU ersetzen.
2. Rechtswidrigkeit:
Bei richtiger Würdigung der aufgenommenen Beweise hätte die Behörde das gegen mich geführte Verwaltungsstrafverfahren 'in dubio' einstellen müssen, zumal eine bloß schriftliche Stellungnahme des Meldungslegers keine höhere Beweiskraft hat und dem messenden Beamten offensichtlich meine Stellungnahme vom 28.03.2013 zur Verfügung gestellt wurde) ansonsten er auf die in der Stellungnahme angeführten Fragen auch nicht teilweise antworten hätte können. Da der messende Beamte nicht Partei, sondern Zeuge im Verfahren ist, hat er auch kein Recht auf Einsicht in den Akt, weshalb ihn die Behörde entweder persönlich oder im Rechtshilfeweg einvernehmen hätte müssen.
In seiner Stellungnahme vom 09.05.2013 hat der messende Beamte lediglich angeführt, eine sogenannte '0-Messung' durchgeführt zu haben. Erst aufgrund meiner Stellungnahme vom 29.05.2013, die dem messenden Beamten offensichtlich wieder vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht wurde, hat dieser ausgeführt, auch eine 'Zielerfassungskontrolle' durchgeführt zu haben, wobei es weder nach der Bedienungsanleitung, noch nach den Verwendungsbestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen eine bestimmte Reihung der Funktionskontrollen ('0-Messung' und 'Zielerfassungskontrolle') gibt.
3. Strafhöhe:
Gem. § 19 VStG ist Grundlage für die Strafbemessung das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen, auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen und sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die BH Zell am See hat weder mildernd noch erschwerend einen Umstand gewertet und ist von durchschnittlichen Verhältnissen, was die Einkommens-, Familie- und Vermögensverhältnisse anbelangt, ausgegangen, ohne jedoch anzuführen, von welchen durchschnittlichen Verhältnissen sie ausgegangen ist. Die Behörde hat nicht berücksichtigt) dass die mir zur Last gelegte Tat überhaupt keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, ich mir seit der mir zur Last gelegten Tat nicht das Geringste zu Schulden kommen lassen habe, was meine positive Einstellung gegenüber den rechtlichen geschützten Werten darstellt und analog § 19 Abs. 2 VStG iVm. mit § 34 Z8 StGB einen besonderen Milderungsgrund bildet, und auch die von mir nicht verschuldete Verfahrensdauer überlang war.
Ausgehend von der mir zur Last gelegten Tat wäre daher allenfalls eine Geldstrafe in Höhe von maximal € 150,00 tat- und schuldangemessen.
Ich stelle daher den
Antrag,
der UVS des Landes Salzburg möge meiner Berufung Folge geben,
1. eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das gegen mich geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen,
in eventu
2. die über mich verhängte Geldstrafe auf eine tat- und schuldangemessene Strafe von maximal € 150,00 herabsetzen."
In dieser Beschwerdesache führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 24.4.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Akten der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtes verlesen wurden sowie der Vertreter des Beschuldigten gehört und der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen wurde. Der Beschuldigtenvertreter verwies in seiner Eingangsäußerung auf die schriftliche eingebrachte Berufung und die gestellten Beweisanträge.
Der Zeuge RevInsp. J. M. gab in dieser Verhandlung Folgendes an:
"Ich kann mich noch grundsätzlich an die Geschwindigkeitsmessung am 17. November 2012 am Abend erinnern. Ich selbst habe damals die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Geschwindigkeitsmessungen mit Lasergeräten führe ich seit dem Jahr 2007 durch, früher mit älteren Geräten, seit ungefähr drei bis vier Jahren ist das Gerät TruSpeed in Verwendung. Vor der Messung wird der Selbsttest durchgeführt, wenn dieser positiv verläuft, erscheint auf dem Display die Anzeige "self-pass". Grundsätzlich wäre das Gerät nun einsatzbereit, laut Betriebsvorschrift ist jedoch noch die Zielerfassungskontrolle und eine Nullmessung durchzuführen. Dies wird in einem durchgeführt. Ich habe damals diesen Selbsttest und die Zielerfassungskontrolle sowie die Nullmessung vor der Messung durchgeführt. Es gibt eine Taste für die Testaktivierung.
Es war damals so, dass ich die Messungen durchgeführt habe und eine Kollegin die Eintragungen am Messprotokoll gemacht hat. Das läuft dann so ab, dass ich das Fahrzeug messe und meiner Kollegin die Geschwindigkeit sage. In diesem Fall erfolgte die Messung auf eine Entfernung von 229 Metern und ich sagte zu meiner Kollegin '92', die gemessene Geschwindigkeit. Dies erfolgt deshalb, damit noch genügend Zeit bleibt, um das Kennzeichen entsprechend abzulesen. Da es damals bereits dunkel gewesen ist, erfolgte das Ablesen des Kennzeichens durch meine Kollegin und mich selbst, damit eine gewisse Kontrolle besteht. Im konkreten Fall wurde der Lenker auch von weiteren Kollegen angehalten, die Anhaltung erfolgte ca. 100 bis 200 Meter nach unserem Standort im Bereich des Finanzamtes. Aus der Anzeige habe ich gesehen, dass der Lenker bei der Anhaltung die Übertretung zugegeben hat. Ich selbst hatte keinen Kontakt mit dem Lenker, ich habe die Messung wie beschrieben durchgeführt. Die Messtoleranz beträgt bei diesem Gerät bei einer Geschwindigkeit unter 100 km/h drei km/h, diese wurde in Abzug gebracht.
Über Befragen durch den Vertreter des Beschuldigten gebe ich an, dass sich die gegenständliche Örtlichkeit im Freien befindet. Die Stelle liegt im Ortsgebiet von Zell am See, es handelt sich um eine ca 300 bis 400 Meter lange Gerade nach dem Schmittentunnel. Wir sind am Ende dieses geraden Straßenstückes gestanden. Die Messstelle ist mir bereits aus anderen Messungen bekannt gewesen. Ich habe die Nullmessung an einem geeigneten Gegenstand durchgeführt, worum es sich dabei gehandelt hat, das kann ich nicht mehr mit Sicherheit sagen. Im Regelfall nehme ich die Nullmessung und den Visiertest an einem Verkehrszeichen vor. Der Visiertest wird horizontal und vertikal durchgeführt.
Wenn ich gefragt werde, wie ich diese Tests durchgeführt habe, so sage ich, dass ich die Zielerfassungskontrolle aktiviert habe und mir einen geeigneten Gegenstand gesucht habe. Dann habe ich den Gegenstand anvisiert und den vorgeschriebenen Test durchgeführt. Dabei ertönt ein akustisches Signal, das sich verändert, je nachdem, ob der anvisierte Gegenstand sich im Zentrum befindet oder man davon abweicht. Nach Durchführung der Zielerfassungskontrolle habe ich auf den Messmodus umgeschaltet und dann die Nullmessung durchgeführt. Ich hatte damals den Schlechtwettermodus eingeschaltet, weil dies laut Bedienungsanleitung erfolgen soll, wenn man durch die Windschutzscheibe misst.
Auf die Frage, ob ich das Fahrzeug mehrmals gemessen habe, gebe ich an, dass in der Regel eine Messung nur einmal erfolgt. Das Messgerät wurde damals mit dem Akku betrieben.
Wenn ich gefragt werde, ob ich eine Schulung absolviert habe, so sage ich, dass ich auf dieses Gerät eingeschult worden bin. Zum Verkehrsaufkommen befragt gebe ich an, dass ich mich daran nicht mehr im Detail erinnern kann, es ist aber in diesem Fall so, dass es sich um ein gerades Straßenstück handelt und eigentlich nur das vorderste Fahrzeug gemessen werden kann.
Wenn ich nach einer Geschwindigkeitsbeschränkung in diesem Bereich gefragt werde, so sage ich, dass im Tunnel eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h gegeben ist, bei der Ausfahrt aus dem Tunnel nach Zell am See wird die Geschwindigkeit dann mit 50 km/h vorgeschrieben. Daneben ist die Einmündung der Straße von Schüttdorf kommend, dieser Bereich befindet sich ohnehin bereits im Ortsgebiet. Auf dem geraden Straßenstück selbst ist keine Einmündung einer anderen Straße vorhanden. Es befinden sich lediglich Hausausfahrten an diesem geraden Straßenstück. Die Straße selbst liegt im Ortsgebiet. Wo genau die Ortstafel sich befindet, das kann ich jetzt nicht sagen.
Über Befragen durch den Verhandlungsleiter gebe ich noch an, dass die Bezeichnung der Straße 'P 311' lautet. Das ist die korrekte Bezeichnung dieses Straßenstückes."
Daraufhin führte der Beschuldigtenvertreter aus, aufgrund der Aussage des Polizeibeamten bestünden hinsichtlich der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung keine Bedenken mehr, es sei aber fraglich, ob dieses Straßenstück tatsächlich im Ortsgebiet liege oder lediglich eine 50 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung vorliege, in diesem Fall wäre der Tatvorwurf falsch. Im Übrigen sei innerhalb der Verfolgungsverjährung keine ausreichend konkretisierte Tatzeit vorgeworfen worden.
In der Folge wurde die verfahrensgegenständliche Örtlichkeit anhand des Straßeninformationssystems "Samson" des Amtes der Salzburger Landesregierung besichtigt und die Straßenstrecke am aufgezeichneten Video abgefahren und dabei festgestellt, dass kurz nach der Tunnelausfahrt eine Ortstafel und danach zwei Verkehrszeichen, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h sowie ein Ende des Überholverbotes, vorhanden sind. Dazu führte der Beschuldigtenvertreter aus, aufgrund des Verkehrszeichens mit der 50 km/h-Beschränkung sei der Tatvorwurf, der Beschuldigte habe eine Übertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO begangen, nicht korrekt und ein Austausch der übertretenen Norm wegen eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr zulässig. In der Schlussäußerung beantragte er daher, der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:
Der Beschuldigte lenkte am 17.11.2012 um 22:05 Uhr den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen xy (A) im Gemeindegebiet von Zell am See auf der Privatstraße des Bundes P 311, bei StrKm 1,771, in Richtung Zell am See mit einer Geschwindigkeit von 89 km/h. Die Messung der Geschwindigkeit, die der Polizeibeamte RevInsp. J. M. durchführte, erfolgte mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Type TruSpeed mit der Identifikationsnummer zzz. Es wurde eine Geschwindigkeit von 92 km/h gemessen und eine in Betracht kommende Messtoleranz von 3 km/h zu Gunsten des Beschuldigten abgezogen. Der gegenständliche Bereich liegt im Ortsgebiet von Zell am See, auf der Strecke zwischen der Ortstafel und der oben angeführten Stelle ist ein Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mit der Angabe 50 km/h aufgestellt.
Diese Sachverhaltsfeststellungen waren aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die Feststellungen auf die im Akt enthaltenen insoferne unbedenklichen Unterlagen, auf die sehr glaubwürdigen Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Messbeamten und die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung durchgeführte Besichtigung des gegenständlichen Streckenabschnittes anhand des Straßeninformationssystems des Landes Salzburg. Vom Beschuldigten wurde nicht bestritten, das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt am angegebenen Ort gelenkt zu haben. Im Verfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, bei der Messung seien die Verwendungsbestimmungen nicht eingehalten worden und liege zudem ein falscher Tatvorwurf vor, weil trotz des Verkehrszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" eine Übertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO zur Last gelegt worden ist. Im Übrigen sei innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine konkretisierte Tatzeit vorgeworfen worden.
Rechtlich ist dazu auszuführen:
Gemäß § 20 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 52/2005, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 dieses Gesetzes eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt. Die in dieser Bestimmung festgelegte Geschwindigkeit darf unter keinen Umständen, auch nicht beim Überholen oder auf Vorrangstraßen, überschritten werden. Der Sinn und Zweck dieser Regelung liegt zweifelsfrei darin, dass die Lenker von Fahrzeugen die Fahrgeschwindigkeit an die maßgebenden Umstände anpassen.
Nach der Bestimmung des § 52 lit a Z 10a leg cit zeigt das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
Eine Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit ist u.a. der Einsatz eines Lasermessgerätes. Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes der Type TruSpeed (Hersteller: Laser Technology Inc., USA) mit der Gerätenr. zzz festgestellt. Unbestritten ist ein Lasergerät dieser Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Laut dem vom Meldungsleger im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für das gegenständliche Gerät erfolgte die Eichung am 24.1.2011 und läuft die Nacheichfrist am 31.12.2014 ab. Das verwendete Messgerät war daher zum Zeitpunkt der gegenständlichen Messung nachweislich geeicht.
Zur Frage der Inbetriebnahme und Handhabung des Messgerätes ist festzuhalten, dass dem Beamten, der das Lasermessgerät bedient hat, aufgrund seiner Schulung und Erfahrung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes durchaus zuzumuten ist (vgl zB VwGH 28.6.2001, 99/11/0261). Der Beamte, der die Messung durchgeführt hat, wurde als Zeuge und somit unter Wahrheitspflicht und daraus folgend unter straf- und disziplinarrechtlicher Verantwortung einvernommen. Er hat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, die Verwendungsbestimmungen eingehalten und die zu Beginn der Messung um 22:00 Uhr erforderlichen Gerätetests (Selbsttest, Zielerfassungskontrolle und Nullmessung) durchgeführt zu haben. Die Durchführung der erforderlichen Tests wurde auch im Messprotokoll eingetragen und von dem als Zeugen vernommenen erfahrenen Messbeamten ausdrücklich bestätigt und die Vorgangsweise dabei erläutert. Der Messbeamte, der seit dem Jahr 2007 Geschwindigkeitsmessgeräte bedient, legte in der Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dar, wie er die Messung durchgeführt hat und wie die Kommunikation mit der Polizeibeamtin, die die Eintragungen im Messprotokoll machte, erfolgt ist. Das Kennzeichen des Fahrzeuges wurde sowohl vom Messbeamten als auch seiner Kollegin abgelesen und erfolgte rund 200 m nach der Messstelle die Anhaltung des Lenkers durch weitere Polizeibeamte, wobei der Beschuldigte laut Anzeige die Übertretung mit den Worten "Ich weiß, dass ich zu schnell war" zugestanden hat.
Mit seinem Beschwerdevorbringen in Bezug auf das vorhandene Verkehrszeichen kann der Beschuldigte nichts für seinen Standpunkt gewinnen, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch dann nur eine Bestrafung nach § 20 Abs 2 StVO in Betracht kommt, wenn auf Grund einer Verordnung im Ortsgebiet ein Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit a Z 10a mit der Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h aufgestellt worden ist; eine Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wäre rechtswidrig (zB VwGH vom 20.3.2009, 2008/02/0269, ZVR 2009/212). In seinem Erkenntnis vom 24.4.1981, 1553/80, führte der VwGH Folgendes aus: "Wenn schon das Gesetz vorschreibt, dass im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h gefahren werden darf, so kommt dem Umstand, dass noch zusätzliche Straßenverkehrszeichen in diesem Sinne aufgestellt waren, die demnach völlig entbehrlich waren, keinerlei Bedeutung zu. Solchen Verkehrszeichen kann unter den gegebenen Umständen nur der Charakter zugebilligt werden, dass sie eine im Gesetz bereits vorgesehene Regelung den Fahrzeuglenkern besonders in Erinnerung rufen." Demnach wäre im gegenständlichen Fall eine Bestrafung nach § 52 lit a Z 10a StVO rechtswidrig gewesen und hat die belangte Behörde dem Beschuldigten somit richtigerweise einer Übertretung der Bestimmung des § 20 Abs 2 StVO zur Last gelegt.
In Bezug auf das Vorbringen, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sei keine ausreichend konkretisierte Tatzeit vorgeworfen worden, ist festzuhalten, dass zwar in der Strafverfügung vom 27.11.2012 lediglich das Datum 17.11.2012 ohne Uhrzeit angeführt gewesen ist, jedoch am 7.3.2013 vom Beschuldigtenvertreter Akteneinsicht genommen und daraufhin eine Frist zur Abgabe einer Rechtfertigung eingeräumt worden ist, was eine taugliche Verfolgungshandlung darstellt, weil in der im Akt befindlichen Anzeige alle Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben sind (vgl VwGH vom 7.9.1990, 85/18/0186). Im Übrigen ist in der an den Beschuldigten ergangenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.5.2013 (zugestellt an dessen am 15.5.2013) der vorgeworfenen Tatzeitpunkt mit "17.11.2012, 22:05 Uhr" konkret umschrieben und angeführt. Beide Verfolgungshandlungen wurden innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt, auch dieses Vorbringen des Beschuldigten geht daher ins Leere.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass für das erkennende Gericht keinerlei Zweifel bestehen, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß und korrekt durchgeführt worden ist und der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Sohin erfolgte der Schuldspruch im Straferkenntnis der belangten Behörde zu Recht und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Strafbemessung ist anzuführen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 99 Abs 2d StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet. Von der belangten Behörde wurde somit eine Strafe in Höhe von weniger als zehn Prozent der Höchststrafe festgesetzt.
Bei der verfahrensgegenständlichen Übertretung der Straßenverkehrsordnung wurde die im Ortsgebiet höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 39 km/h, somit um 78 Prozent und damit eklatant überschritten.
Der Schutzzweck der Norm, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, die gemäß § 20 Abs 2 StVO festgelegte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Diesem Schutzzweck wurde durch die eklatante Überschreitung der gesetzlich festgelegten zulässigen Höchstgeschwindigkeit zuwidergehandelt, weshalb die gegenständliche Übertretung einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO darstellt. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist daher als gravierend einzustufen.
Durch die erhebliche Überschreitung der höchst zulässigen Geschwindigkeit wird die Verkehrssicherheit massiv reduziert, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten wie in diesem Fall immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Als nachteilige Folge der Tat ist anzuführen, dass durch vermehrten Schadstoffausstoß und erhöhte Lärmbelästigung eine erhöhte Umweltbelastung entsteht (VwGH 15.11.1989, 89/03/0278). Andere nachteilige Folgen sind nicht hervorgekommen.
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor, gegen den Beschuldigten scheinen mehrere Vormerkungen auf. Andere strafmildernde Umstände oder besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. An Verschulden ist dem Beschuldigten zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil ihm als geprüftem Kfz-Lenker die massive Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit in diesem Streckenabschnitt hätte auffallen müssen.
Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machte der Beschuldigte keine Angaben, es war daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.
Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien kann die von der belangten Behörde verhängte Strafe, die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, keinesfalls als überhöht angesehen werden, und entspricht diese sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Die Strafhöhe war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie erscheint auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartig eklatante Geschwindigkeitsübertretungen wirksam zurückzudrängen.
Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen erweist sich die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet in der zitierten Gesetzesbestimmung.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung folgt der oben dargelegten und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu der verfahrensgegenständlich zu lösen gewesenen Rechtsfrage umfassend vorliegt und auch als einheitlich zu beurteilen ist. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand; nachträgliche Nachtrunkbehauptung unglaubwürdig, Strafbemessung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.4.596.5.2014Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020