TE Lvwg Erkenntnis 2014/8/8 LVwG-4/917/4-2014

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Veröffentlicht am 08.08.2014
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Entscheidungsdatum

08.08.2014

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1b

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des Herrn A. T., U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27.5.2014, Zahl yy, im Umfang der Anfechtung, somit hinsichtlich der Strafhöhe,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.   Gemäß §§ 38 und 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf € 1.480 (die Ersatzfreiheitsstrafe auf 396 Stunden) herabgesetzt wird.

II.  Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens reduziert sich sohin auf € 148. Für das Beschwerdeverfahren fallen gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keine Kosten an.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. vom 27.5.2014 wurde dem Beschuldigten folgende Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO zur Last gelegt:

"Angaben zur Tat:

Zeit der Begehung:            10.03.2014, 03:47 Uhr

Ort der Begehung:              Flachau, Flachauer Straße, auf Höhe Objekt

                                  Nr. 147

Fahrzeug:                        Personenkraftwagen, yyy (A)

?    Sie haben ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft: 0,57 mg/l).

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

?    Übertretung gemäß
§§ 5(1) und 99(1b) Straßenverkehrsordnung

Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

Strafe gemäß:

§ 99(1b) Straßenverkehrsordnung

Euro

1970,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

528 Stunden

 

 

 

Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)

Euro

197,00

 

Gesamtbetrag:

Euro

2167,00"

Dagegen brachte der Beschuldigte innerhalb offener Frist eine Beschwerde gegen die Höhe der Strafe ein und führte als Begründung zusammengefasst aus, er sei auf Grund seines Führerscheinentzuges im Sommer arbeitslos und seine finanziellen Mittel seien äußerst beschränkt. Er ersuche daher, "die Angelegenheit ein bisschen menschlich zu betrachten" und die Geldstrafe seinem Einkommen anzupassen.

In dieser Angelegenheit führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 7.8.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschuldigte gehört wurde. Dieser legte in der Verhandlung Unterlagen über seine Einkommenssituation vor und führte Folgendes aus:

"Ich wollte eigentlich keine Beschwerde einreichen, sondern nur die Behörde bitten, meine finanzielle Situation zu berücksichtigen. Es tut mir leid, diese Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Das war ein Fehler, den muss ich ausbaden. Es ist jedoch so, dass ich derzeit überhaupt kein Einkommen mehr habe, ich bin arbeitslos. Im Winter habe ich als B. in C. gearbeitet und wäre geplant gewesen, im Sommer als Chauffeur für einen Künstler zu arbeiten. Dies ist nunmehr nicht mehr möglich. Bis 7.7.2014 habe ich noch Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 21,92 erhalten. Dies ist mit 7. Juli 2014 ausgelaufen und habe ich seither überhaupt kein Einkommen mehr. Ich bin lediglich über das AMS sozialversichert, meinem Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe wurde keine Folge gegeben. Ich lege diesbezüglich die Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS Schwaz vom 1.4.2014, sowie den Bescheid und die Mitteilung über die Vormerkung zu Versicherungsleistungen vom 23.7.2014 vor. Kopien dieser Unterlagen können zum Akt genommen werden. Ich verfüge über keinerlei Vermögen, ich wohne bei meiner Frau. Die Notstandshilfe habe ich deshalb nicht bekommen, weil meine Frau dafür zu viel verdient. Ich habe am glaublich 14.3.2014 ein Schuldenregulierungsverfahren absolviert, nachlesbar auf justiz-gv. Ich verfüge derzeit über keinerlei Einkommen und lebe vom Einkommen meiner Frau.

Zur vorliegenden Vormerkung wegen eines Alkoholdelikts aus dem März 2013 führe ich an, dass ich damals nur wenige 100 m gefahren bin, ich weiß, dass das ein Unsinn war."

In seiner Schlussäußerung ersuchte der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde gegen die Strafhöhe Folge zu geben und die Strafe soweit wie möglich herabzusetzen.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:

Weil der Beschuldigte im verfahrensgegenständlichen Fall seine Beschwerde nur gegen die Strafhöhe gerichtet hat, ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht hat sich daher nur mehr mit der Strafbemessung auseinanderzusetzen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, weder ein Fahrzeug lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Nach der Bestimmung des § 99 Abs 1b Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 39/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 800 bis € 3.700, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von Alkohol gefährdet die allgemeine Verkehrssicherheit und erhöht die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen. Es zählt zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Die konsequente Ahndung solcher Delikte ist ein gewichtiges Anliegen des Gesetzgebers und hat die Behörde bei Fällen der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen mit aller Strenge entgegenzutreten (vgl zB VwGH vom 6.2.1974, 1012/73; vom 20.4.1988, 87/02/0154; 15.2.1991, 90/18/0227). Aus der durch die unterschiedlichen im Gesetz enthaltenen Strafrahmen vorgenommenen Gewichtung von Alkoholdelikten durch den Gesetzgeber ist erkennbar, dass die Verwerflichkeit einer Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss mit dem Grad der Alkoholisierung des Fahrzeuglenkers sowie der Häufigkeit der Verstöße steigt.

Der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers, der zur Tatzeit einen Alkoholisierungsgrad von 0,57 mg/l (Alkoholgehalt der Atemluft) aufgewiesen hat, war ein beträchtlicher Unrechtsgehalt beizumessen. Die Alkoholisierung lag damit deutlich über dem Grenzwert von 0,4 mg/l und bereits nahe am Grenzwert von 0,6 mg/l, ab dem gemäß § 99 Abs 1a StVO ein Strafrahmen von € 1.200 bis € 4.400 gilt. Da einem geprüften Kraftfahrzeuglenker die für den Straßenverkehr maßgeblichen Vorschriften ebenso wie die Gefahren des Konsums berauschender Mittel vor Inbetriebnahme eines Fahrzeuges bekannt sein müssen und ihm die Einhaltung der Gesetzesbestimmungen zuzumuten ist, musste dem Beschuldigten eine zumindest bedingt vorsätzliche Tatbegehung angelastet werden (vgl VwGH 16.2.1994, 93/03/0298; 28.7.2010, 2010/02/0108, ZVR 2011/50).

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit lag aufgrund mehrerer Vormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft St.Johann im Pongau nicht vor. Als straferschwerend war eine einschlägige Vorstrafe wegen einer Übertretung des § 5 Abs 1 StVO vom 18.3.2013 zu werten, bei der eine Geldstrafe in Höhe von € 1.300 verhängt worden ist. Andere Milderungsgründe oder weitere erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall verhängte die belangte Behörde über den Beschuldigten eine Strafe in Höhe von rund 53 Prozent der gesetzlichen Höchststrafe. In Anbetracht der Höhe der Alkoholisierung und der Tatsache, dass der Beschuldigte innerhalb eines Jahres ab der Verhängung einer Geldstrafe von € 1.300 wegen eines Alkoholdeliktes erneut ein Kraftfahrzeug in einem alkoholisierten Zustand gelenkt hat, erscheint diese Strafe grundsätzlich nicht unangemessen.

Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich allerdings deutlich ungünstigere Umstände ergeben, als von der belangten Behörde angenommen. Während diese noch von einer durchschnittlichen Situation ausgegangen ist, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, dass der Beschuldigte derzeit arbeitslos ist und über kein Einkommen verfügt. Im März wurde darüber hinaus ein Schuldenregulierungsverfahren durchgeführt und liegt nach Angaben des Beschuldigten kein Vermögen vor; Sorgepflichten bestehen keine.

Damit ist jedenfalls von unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten erscheint es geboten, die Strafe im spruchgemäßen Umfang herabzusetzen. Die nunmehr festgelegte Strafe beträgt 40 Prozent der gesetzlichen Höchststrafe. Eine weitere Strafherabsetzung konnte jedoch nicht erfolgen, weil andernfalls der objektive Unrechtsgehalt der Tat unterbewertet wäre (vgl zB VwGH vom 4.10.1996, 96/02/0402; 29.6.2011, 2011/02/0147, ZVR 2012/11). Insbesondere im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe aus 2013 erscheint die Strafhöhe notwendig, um den Beschuldigten in Zukunft von weiteren gleichgelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten. Neben spezialpräventiven Erwägungen sprechen auch generalpräventive Gründe gegen eine weitere Herabsetzung der Strafe, zumal aufzuzeigen ist, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand kein Bagatelldelikt darstellt.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war an die reduzierte Geldstrafe anzupassen. Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis:

Abschließend wird der Beschuldigte auf die Möglichkeit der Beantragung einer Teilzahlung (Ratenzahlung) bzw eines Zahlungsaufschubes hingewiesen: Gemäß § 54b Abs 3 VStG besteht die Möglichkeit, einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Ein solcher Antrag ist direkt bei der Strafbehörde (Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau) einzubringen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Lenken eines Fahrzeugs in alkoholbeeinträchtigtem Zustand, Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.4.917.4.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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