TE Lvwg Erkenntnis 2015/1/14 LVwG-4/1219/11-2015

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Veröffentlicht am 14.01.2015
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Entscheidungsdatum

14.01.2015

Index

90/01 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §57
KFG 1967 §44 Abs2 lita
KFG 1967 §57a
KFG 1967 §56 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde des Herrn J. A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K. C., D., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 2.10.2014, Zahl yy

zu Recht e r k a n n t:

I.       Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 2.10.2014 wurde gemäß § 44 Abs 2 lit a und Abs 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) die Zulassung des spruchgegenständlichen Kraftfahrzeuges, einer Zugmaschine mit dem Kennzeichen xxx, aufgehoben und erging in einem die Aufforderung, den Zulassungsschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung oder der Aufenthaltsbehörde des Beschwerdeführers abzuliefern.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert worden sei, das genannte Fahrzeug zur technischen Überprüfung vorzuführen und er diesen Aufforderungen nicht entsprochen habe. Im Interesse des öffentlichen Wohles wurde wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung (richtig: Beschwerde) aberkannt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht die nachstehende Beschwerde eingebracht und gleichzeitig den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt:

"Im heute zugestellten Bescheid vom 02.10.2014 hebt die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Zulassung meines Traktors mit dem Kennzeichen xxx zum Verkehr auf und verpflichtet mich, den Zulassungsschein unverzüglich bei dieser Behörde oder bei meiner "Aufenthaltsbehörde" abzuliefern und aberkennt die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung.

Gegen diesen Bescheid erhebe ich fristgerecht – dessen Zustellung erfolgte heute –

B E S C H W E R D E

an das Landesverwaltungsgericht Salzburg.

Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

?    Zur aufschiebenden Wirkung:

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs. 1 VwGVG).

Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (Abs. 2 1. Satz leg.cit.).

Da die Behörde meiner gegen den Bescheid vom 02.10.2014 eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, hat dieser Ausspruch keine rechtliche Wirkung, weil ja eine Berufung gegen diesen Bescheid nicht eingebracht wurde und eine solche auch nicht zulässig wäre.

Sollte der behördliche Ausspruch dahingehend zu verstehen sein, dass einer gegen diesen Bescheid vom 02.10. einzubringenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, so liegen die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht vor, es werden im vorliegenden Bescheid ja nicht einmal die Rechtsgrundlagen des § 13 Abs. 1 und 2 VwGVG zitiert und ist festzuhalten, dass eine Abwägung der berührten Interessen gar nicht vorgenommen wurde; die vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung besteht aus einer einzigen Leerformel, wonach im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Worin dieses öffentliche Wohl zu erblicken sein soll und weswegen Gefahr im Verzug gegeben sei, wird mit keinem Wort erwähnt und gar nicht behauptet, dass der vorzeitige Vollzug dieses Bescheides dringend geboten ist; solches ist auch nicht der Fall.

Zur Vorgeschichte:

Im Juni dieses Jahres habe ich das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zur Geschäftszahl yy, zugestellt erhalten, wonach ich den verfahrensgegenständlichen Traktor bis spätestens Mitte Juli zur technischen Überprüfung in die Stadt Salzburg bringen soll.

Da in diesem Schreiben von einem Bescheid die Rede ist, habe ich dagegen am 18.06.2014 Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen hat, sich mit den gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch dieser Verpflichtung auseinanderzusetzen und daher in einem entscheidungswesentlichen Punkt jede nachvollziehbare Begründung schuldig geblieben ist, weswegen im Sinne der zitierten Judikatur der angefochtene Bescheid willkürlich ist und somit eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots, des Gleichheitsrechts, darstellt.

Mit Beschluss vom 31.07.2014, LVwG-4/872/2-2014, hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg diese Beschwerde mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass lediglich eine Verfahrensanordnung und kein Bescheid der Behörde vorliegt.

Mit an meinem Rechtsvertreter gerichteten Schreiben vom 19.08.2014 hat mich die Behörde aufgefordert, bis spätestens 24.09.2014 den verfahrensgegenständlichen Traktor in die Stadt Salzburg zur technischen Überprüfung in die Kfz-Prüfstelle zu bringen.

Am 26.08.2014 hat mein Rechtsvertreter die Behörde darauf hingewiesen, dass es sich bei derartigen Ladungen um keinen Bescheid handelt, weswegen das LVwG Salzburg die eingebrachten Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen hat, weswegen um Zustellung eines bekämpfbaren Bescheides anstatt einer einfachen Ladung ersucht wird.

Dazu teilt die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung meinem Rechtsvertreter im Schreiben vom 02.10.2014 mit, dass im vorliegenden Fall eine abgesonderte Beschwerde unzulässig ist und erst der in der Sache ergehende Bescheid angefochten werden kann.

Sollte ich der Aufforderung keine Folge leisten, werde die Zulassung jedenfalls aufgehoben.

Dies bedeutet, dass die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung in einer äußerst bürgerfreundlichen Art und Weise den Kfz-Zulassungsbesitzer vor vollendete Tatsachen stellt.

Einerseits werden "Schreiben" ausgeschickt, welche als Verfahrensanordnungen beim Landesverwaltungsgericht nicht angefochten werden können, andererseits wird die Zustellung eines anfechtbaren Bescheides betreffend die Verpflichtung zur Vorführung des Kfz zur besonderen technischen Überprüfung verweigert und – was besonders bemerkenswert ist – stattdessen gleich mit Bescheid die Zulassung zum Verkehr aufgehoben und – ohne jede auf den konkreten Sachverhalt abgestellte Begründung – dem dagegen einzubringenden Rechtsmittel sogar die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Ein derartiges Vorgehen ist mit der Rechtsstaatlichkeit nicht in Einklang zu bringen, es sollten Bürgern offenkundig gezeigt werden, wo es lang geht, wenn nicht sofort auf einfache Verfahrensanordnung reagiert wird; das Recht auf bescheidmäßige Sachentscheidung wird ignoriert.

Dass Gefahr im Verzug vorliege, behauptet die Behörde selbst nicht, eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit meinen Interessen als Verfahrenspartei wurde nicht vorgenommen.

Auch meine Ausführungen in der Beschwerde vom 18.06. haben die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung nicht dazu animiert, eine dem Gesetz entsprechende Interessensabwiegung vorzunehmen und auch nur im Ansatz zu begründen, welche öffentliche Interessen den vorzeitigen Vollzug dieses Bescheides unabdingbar machen und warum Gefahr im Verzug vorliegen sei.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung liegen auch nicht vor.

Diese Zugmaschine ist in einem einwandfreien Zustand und fahre ich überdies mit dieser nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, weil ich hiefür noch weitere fünf Traktoren angemeldet habe. Zum Verkehr ist dieser nur für Ausnahmefälle zugelassen.

Ich hatte mit diesem Traktor keine Verkehrskontrolle, (bei welcher etwa irgendwelche Mängel festgestellt worden seien, welche auf nicht vorliegen), das "Pickerl" ist nicht abgelaufen.

Dieser behördlichen Vorführungsanordnung Folge zu leisten, wäre für mich mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, weil ich diesfalls mit dem Traktor in die Stadt fahren müsste, was hin- und retour mit enormen Zeitaufwand und mit nicht unbeträchtlicher Behinderung des übrigen Fahrzeugverkehrs verbunden wäre, geschweige denn zum Betriebsmittelverbrauch und zum ökologischen Aspekt; die Behörde fordert mir Unzumutbares ab.

Die belangte Behörde hat es im angefochtenen Bescheid jedenfalls unterlassen, sich mit den gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch der Verpflichtung, meinen Traktor zur besonderen Überprüfung vorzuführen, zu befassen und ist daher in einem entscheidungswesentlichen Punkt jede nachvollziehbare Begründung schuldig geblieben, weswegen der angefochtene Bescheid schon deshalb wegen Willkür aufzuheben ist (vgl. VfGH vom 29.09.2011, B 924/11 im Fall Scholz gegen die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land sowie vom 25.11.2003, B 1078/03 im Fall Huemer gegen die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung).

Die Unterlassung jeglicher Bescheidbegründung ist willkürlich und stellt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Ar. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 StGG dar.

Liegen somit nicht einmal die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch der Verpflichtung zur Vorführung des Traktors zur technischen Überprüfung vor, darf die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde auch nicht aberkannt werden, weswegen höflich der

A N T R A G

gestellt wird, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Aus den oben bereits dargestellten Gründen ist der Bescheid vom 02.10.2014 inhaltlich rechtswidrig.

Die Zulassung ist von der Behörde aufzuheben, wenn sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet ……… (§ 44 Abs. 1 lit.a KFG).

Die Zulassung kann aufgehoben werden, wenn der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde (Abs. 2 lit.a leg.cit.).

Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzuliefern (Abs. 4 1. Satz leg.cit.).

Liegen nicht einmal die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Vorführung des Traktors zur technischen Überprüfung vor, gilt dies umso mehr für die Aufhebung der Zulassung des Kfz.

Diese Aufforderung zur Vorführung muss rechtskräftig, also ein bekämpfbarer Bescheid ergangen sein (vgl. den Formalentzug nach § 24 Abs. 4 dritter Satz FSG – VwGH vom 19.12.2011, 2011/11/0186).

Wie bereits in meiner Beschwerde vom 18.06. ausgeführt, besitze ich noch fünf weitere zum Verkehr zugelassene Traktoren, weswegen ich mit dem Verfahrensgegenständlichen nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr fahre; auch deshalb liegt keine Gefährdung der Verkehrssicherheit vor.

Eine Ermessensentscheidung nach § 44 Abs. 2 KFG entspricht nur dann dem Gesetz, wenn tatsächliche Bedenken gegen die Verkehrs- und Betriebssicherheit bestehen, weil die Aufhebung der Zulassung keine Strafe für einen Ungehorsam darstellt sondern im Dienste der Verkehrssicherheit steht. Bedenken im Hinblick auf § 56 Abs. 1 Z. 1 bis 3 KFG besteht nicht, der Traktor befindet sich in einem sehr guten Zustand.

Dass ein Bescheid und nicht nur eine Verfahrensanordnung nach § 56 KFG zu ergehen hat, welcher auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann, ergibt sich bereits aus Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG und aus dem Rechtsstaatsprinzip.

Dass sich der verfahrensgegenständliche Traktor nicht in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet, behauptet die Behörde ohnehin zu Recht nicht; schon aus diesem Grund ist nicht nur die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde rechtswidrig sondern auch der in Rede stehende Bescheid vom 02.10. betreffend die Aufhebung der Zulassung dieses Traktors zum Verkehr, weil jede Interessensabwägung iSd § 44 Abs. 2 lit.a KFG fehlt, welche aber unumgänglich ist, weil es sich um eine Ermessensbestimmung handelt (und nach Abs. 3 leg.cit. dem Rechtsmittel gegen die Aufhebung der Zulassung nach Abs. 2 lit.a die aufschiebende Wirkung zukommt).

Ich stelle somit den

A N T R A G,

das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, dann dieser Beschwerde Folge geben, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 02.10.2014 aufheben und das Verfahren einstellen."

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 27.10.2014, Zahl LVwG-17/69/7-2014, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stattgegeben.

Am 26.11.2014 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer war anwaltlich vertreten und wurde seitens des Rechtsvertreters ergänzend ausgeführt, dass erstmals in der gegenständlichen Verhandlung die Gründe für die Vorführungen dargelegt worden seien. Der Beschwerdeführer sei bisher davon ausgegangen, dass sich das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand befinde und sei im gesamten Verfahren von der belangten Behörde niemals mit der Qualitätssicherung und § 57a KFG argumentiert worden. Zwischenzeitlich seien die Bremsen der Zugmaschine überprüft worden und legte er dazu entsprechende Belege über die Messung vor.

Herr Mag. Z. E., KFZ-Prüfstelle des Landes Salzburg, wurde zeugenschaftlich befragt und gab Folgendes zu Protokoll:

" Grundsätzlich ist zur Qualitätssicherung festzuhalten, dass die Werkstätten in diesem Bereich hoheitlich tätig sind und wir gesetzlich verpflichtet sind, Revisionen durchzuführen. Ein Teil dieser Überprüfung ist die Nachkontrolle von Fahrzeugen möglichst zeitnah. Behandelt wird hauptsächlich bei Verdacht. Bei der vorliegenden Zugmaschine hat das vorliegende Gutachten hinsichtlich der Bremswerte ergeben, dass diese eindeutig nicht korrekt sind. Darüber hinaus fehlt der Werkstätte die Ermächtigung zur Kontrolle von Fahrzeugen über 4,2 t. Vorliegend hat es sich um einen absoluten Verdachtsfall gehandelt. Die Bremswerte sind grundsätzlich mit einem Bremsverzögerungsmessgerät zu ermitteln und sind die im Gutachten angeführten Werte technisch so nicht möglich.

Wie bereits schriftlich dargelegt, erfolgt die Vorführung von Zugmaschinen äußerst zurückhaltend, da uns die Problematik der Vorführung bewusst ist. Wenn mir nun die vom Rechtsvertreter vorgelegten Bremsmessungen vorgelegt werden, so ist diesen zu entnehmen, dass die Bremsen in Ordnung sind. Dies entbindet aber nicht von der Vorführung des Fahrzeuges. Im Rahmen der gegenständlichen Überprüfung wurden beim gegenständlichen Fahrzeug keine Mängel festgestellt. Es ist nicht ersichtlich, was tatsächlich überprüft wurde. Früher war es so, dass alle Fahrzeuge, deren Zulassung erstmals von mehr als 12 Jahren erfolgt ist, zumindest 1 x vorgeführt werden mussten. In Salzburg ist es so, dass die Vorführung fast nur mehr im Rahmen der Qualitätssicherung erfolgt. Es ist auch verständlich, dass in der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft zur Vorführung nicht thematisiert wird, dass die Vorführung aufgrund einer Qualitätssicherungskontrolle zu erfolgen hat. Weil die Qualitätssicherheitskontrolle von Werkstätten ja nicht immer nur im Verdachtsfall erfolgt und es auch vorkommt, dass Werkstätten überprüft werden, bei denen alle überprüften Fahrzeuge für in Ordnung befunden wurden. Den Fahrzeuglenkern ist dann auch nicht verständlich, warum gerade ihr Fahrzeug vorgeführt werden soll. Die im Rahmen der damaligen Überprüfung ermittelten Werte bzw. im Gutachten angeführten Bremswerte waren nicht schlüssig. Wie bereits ausgeführt ist die Messung dieser Werte mittels Bremsverzögerungsmessgerät erforderlich. Dies wurde im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt. Man kann jetzt nicht sagen, dass die Werte zu hoch oder zu niedrig waren. Sie waren zu gleichmäßig. Im Mängelkatalog besteht eine Prüfanweisung für die Überprüfung von Bremsen mit Fahrzeugen der Klassen D, C und selbstfahrender Arbeitsmaschinen. Diese wurde vorliegend nicht so durchgeführt. Aufgrund der damals vorliegenden Bremswerte haben aber keine Bedenken am verkehrs- und betriebssicheren Zustand der Zugmaschine bestanden. Vorliegend war eben die Vorführung und in weiterer Folge die Überprüfung der gegenständlichen Zugmaschine aufgrund einerseits des vorgelegten Gutachtens hinsichtlich der Bremswerte als auch der Tatsache, dass die Werkstätte zur Überprüfung der gegenständlichen Zugmaschine gar nicht berechtigt war, erforderlich. Es ist ja zu berücksichtigen, dass die Zugmaschine nunmehr über eine gültige Begutachtungsplakette verfügt, dem aber keine gültige Begutachtung zugrunde liegt. "

In weiterer Folge legte der Rechtsvertreter eine Bestätigung der Y. F. Ges.m.b.H. vom 28.11.2014 vor, wonach der beiliegende Bremstest am spruchgegenständlichen Traktor durchgeführt worden sei.

Das Landesverwaltungsgericht hat in einer einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen:

Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wurde mit Schreiben der KFZ-Prüfstelle vom 27.5.2014, Zahl zz, ersucht, im Sinne der Qualitätssicherung der gemäß § 57a KFG ermächtigten Werkstätten unter anderem das im Zulassungsbesitz des Beschwerdeführers stehende Kraftfahrzeug (Zugmaschine ab 25 km/h der Marke Steyr 9020.25) mit dem behördlichen Kennzeichen xxx, gemäß § 56 KFG vorzuladen.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung von 4.6.2014, Zahl yy wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer gemäß § 56 KFG aufgefordert, das gegenständliche Fahrzeug bis spätestens 15.7.2014 zur technischen Überprüfung bei der KFZ-Prüfstelle des Amtes der Salzburger Landesregierung vorzuführen. Eine gegen diese Aufforderung zur Vorführung gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 31.7.2014, Zahl LVwG-4/872/2-2014, als unzulässig zurückgewiesen.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 19.8.2014 ein weiteres Mal aufgefordert, sein Fahrzeug zur technischen Überprüfung bei der KFZ-Prüfstelle des Amtes der Salzburger Landesregierung und zwar bis spätestens 24.9.2014, vorzuführen. Gestützt wurde diese Aufforderung auf § 56 KFG.

Der Beschwerdeführer ist diesen Aufforderungen nicht nachgekommen und erging in der Folge der angefochtene Bescheid.

Die hier maßgebenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF lauten auszugsweise:

§ 44 Abs 2 lit a KFG:

Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde, (…)

§ 56 Abs 1 KFG:

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,

1. ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, wie insbesondere dann, wenn aus einer Verkehrsunfallmeldung ersichtlich ist, dass das Fahrzeug schwere Beschädigungen, wie zB gravierende Verformungen des Fahrwerkes aufweist, oder

2. ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden oder

3. ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden,

sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Bei Unfallfahrzeugen im Sinne der Z 1 kann die besondere Überprüfung unterbleiben, wenn ein positives Gutachten gemäß § 57a oder die Rechnung über die ordnungsgemäße Instandsetzung durch einen befugten Betrieb vorgelegt wird. Die Behörde kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a Abs. 1 anordnen. Eine besondere Überprüfung ist auch bei anderen Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird.

……

§ 57a Abs 2a KFG:

Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

(…)

§ 57a Abs 4 KFG:

Der Ermächtigte hat über den Zustand eines ihm gemäß Abs. 1 vorgeführten Fahrzeuges vor Behebung allenfalls festgestellter Mängel ein Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen; das Gutachten ist eine öffentliche Urkunde. Eine Ausfertigung ist dem das Fahrzeug Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Vorliegend hat die belangte Behörde die Aufhebung der Zulassung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges auf § 44 Abs 2 lit a KFG 1967 gestützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 27.9.2007, Zahl 2006/11/0005) handelt es sich bei der Entscheidung der Kraftfahrbehörde gemäß § 44 Abs 2 lit a KFG 1967 um eine Ermessensentscheidung. Die Behörde hat daher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Zulassung aufzuheben, muss dies aber nicht, wenn im Sinne des Gesetzes gelegene Gründe gegen die Aufhebung der Zulassung sprechen. Der hinter § 44 Abs 2 lit a KFG 1967 stehende Sinn des Gesetzes liegt darin, der Behörde die Möglichkeit zu verschaffen, gegen jene Zulassungsbesitzer vorzugehen, die sich trotz bestehender Bedenken der Überprüfung ihres Fahrzeuges widersetzen. Die Aufhebung der Zulassung ist ihrem Wesen nach keine Bestrafung eines ungehorsamen Zulassungsbesitzers, sondern eine vorbeugende Administrativmaßnahme im Interesse unter anderem der Verkehrssicherheit. Nach § 44 Abs 1 lit a leg cit ist die Zulassung aufzuheben, wenn sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes wieder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird. Nach § 44 Abs 2 lit a leg cit soll diese Maßnahme auch dann möglich sein, wenn der Zulassungsbesitzer die Feststellung des Zustandes seines Fahrzeuges verhindert, indem er Aufforderungen zur Überprüfung wiederholt nicht beachtet, um auf diese Weise sicherzustellen, dass nur den Vorschriften entsprechende Kraftfahrzeuge zugelassen bleiben (vgl VwGH 17.11.1992, 92/11/0182, 20.3.2001, 2000/11/0290).

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer den wiederholten Aufforderungen der Behörde gemäß § 56 KFG 1967 nicht Folge geleistet hat. Den Aufforderungen lag ein Verfahren gemäß § 57a Abs 2a KFG zu Grunde. Der Zeuge Mag. Z. E. hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es sich gegenständlich um eine Qualitätskontrolle bei der gemäß § 57a KFG ermächtigten Prüfstelle (Firma G.) gehandelt habe. Die qualitätssichernden Maßnahmen bei der gegenständlichen Werkstätte seien aufgrund eines konkreten Verdachtsfalles erfolgt und werden in solchen Fällen dann Fahrzeuge ausgesucht, die möglichst zeitnahe zu ursprünglichen § 57a Überprüfung im Rahmen einer § 56 Überprüfung nachüberprüft werden können, um Schlüsse auf die Überprüfungen in der betreffenden Werkstätte ziehen zu können. Vorliegend seinen im Gutachten der Firma G. die für das betreffende Fahrzeug angegebenen Bremswerte absolut unrealistisch gewesen und haben daher begründete Zweifel daran bestanden, ob die Bremsanlage der Zugmaschine tatsächlich vorschriftsgemäß überprüft worden sei. Darüber hinaus sei die Firma G. gemäß Punkt 4 des Ermächtigungsbescheides berechtigt, Zugmaschinen bis zu einem maximal höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 4,2 Tonnen zu überprüfen. Das gegenständliche Fahrzeug weise ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 4,2 Tonnen auf. Vorliegend sei die Messung der Bremswerte durch die Firma G. nicht mittels Bremsverzögerungsmessgerät wie erforderlich durchgeführt worden, das heiße, dass die Werkstätte nicht entsprechend der Prüfanweisung für die Überprüfung von Bremsen mit Fahrzeugen der Klassen D, C und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen vorgegangen sei. Aufgrund der damals vorliegenden Bremswerte hätten aber keine Bedenken am verkehrs- und betriebssicheren Zustand der Zugmaschine bestanden.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer Nachweise über einen Bremstest vom 4.11.2014 am spruchgegenständlichen Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers, durchgeführt von der Firma F., T., vorgelegt. Selbst wenn man nun davon ausgeht, dass die Bremswerte nunmehr entsprechen, ist im Hinblick auf die Qualitätssicherung der Werkstatt nach wie vor zu berücksichtigen, dass die Firma G. die Bremsanlage nicht der Prüfanweisung entsprechend, das heißt vorschriftsgemäß überprüft hat. Darüber hinaus war die Firma G. nicht autorisierte Prüfstelle für Zugmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 4,2 Tonnen.

Der Beschwerdeführer hat unbestritten den wiederholten – und nach dem gesagten zulässigen – Aufforderungen der Behörde gemäß § 56 Abs 1 KFG nicht Folge geleistet. Das "wiederholte" Nichtentsprechen ist hiebei im Interesse der Verkehrssicherheit unabhängig vom Verschulden zu beurteilen. Wenn daher einer zweimaligen Aufforderung nicht Folge geleistet wird, ist der Tatbestand erfüllt. Nach § 44 Abs 2 lit a KFG 1967 kommt es auf ein allfälliges Verschulden an der Nichtvorführung nicht an (VwGH 17.6.1985, 83/11/0287).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er mit dem verfahrensgegenständlichen Traktor nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr fahre, da er noch fünf weitere zum Verkehr zugelassene Traktoren habe, hat er damit keine Umstände vorgebracht, die dafür sprechen, dass das Fahrzeug eben nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werde, zumal er selbst eingeräumt gat, dass er mit diesem Traktor in Ausnahmefällen auch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr fährt.

Die Vorführungsaufträge sind daher zu Recht ergangen und hat der Beschwerdeführer, indem er diesen nicht Folge geleistet hat, die Entziehung der Zulassung zu verantworten.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufhebung der Zulassung

Anmerkung

ao Revision, VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/11/0105-5, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1219.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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