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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, in der Beschwerdesache der B-AG in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Oktober 1997, Zl. WST1-B-9759, betreffend Verweigerung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 21. Oktober 1996 zeigte die M-Gesellschaft m.b.H. die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für ihre weitere Betriebsstätte an einem näher bezeichneten Standort an.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Oktober 1997 wurde festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Bestellung einer namentlich genannten Person zum Filialgeschäftsführer der M-Gesellschaft m.b.H. für zwei näher bestimmte Filialen nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in dem Recht, "daß die Bestellung von A H zum Filialgeschäftsführer der "M"-Filialen A, H 2, und S, N 1, zur Kenntnis genommen wird und demgemäß die Verantwortlichkeit gegen gemäß § 370 GewO auf Herrn A H übergeht", verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N. F. Nr. 10.511/A).
Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht gegeben, weil der angefochtene Bescheid weder über ein die Beschwerdeführerin betreffendes Rechtsverhältnis noch über einen von ihr gestellten Antrag abspricht, noch an sie gerichtet ist. Auch läßt sich weder den Verwaltungsakten noch dem Beschwerdevorbringen entnehmen, daß die Beschwerdeführerin etwa in das über den Antrag der M-Gesellschaft m.b.H. eingeleitete Verwaltungsverfahren eingetreten sei.
Die Beschwerde war daher mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040237.X00Im RIS seit
20.11.2000