Entscheidungsdatum
09.03.2015Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag.Dr. Hans Schlager über die Beschwerde des Herrn C. H., 5020 Salzburg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. IJ., K., 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 8.9.2014, Zahl yy,
zu Recht e r k a n n t:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400 zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen wie folgt:
"Sie haben am 22.02.2014, um 05.23 Uhr in 5020 Salzburg, Alpenstraße 88 (Polizeiinspektion Alpenstraße) nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, indem Sie ein Verhalten gesetzt haben, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhinderte, da Sie trotz vorheriger Belehrung ein Verhalten setzten (nichts zu trinken), das zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann, wobei Sie im Verdacht gestanden sind, dass Sie am 22.02.2014, um 04.55 Uhr in 5020 Salzburg, R., Ri. Berchtesgadener Straße das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen XXX (A) in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben."
Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO begangen und wurde deshalb über ihn gemäß § 99 Abs 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Tagen, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte, vertreten durch RA Mag. IJ., K., 5020 Salzburg, folgende Beschwerde eingebracht:
"Der Beschwerdeführer hat keinesfalls eine strafbare Handlung gesetzt und wird der dem Straferkenntnis des Landespolizeidirektors der Landespolizeidirektion Salzburg, yy, des 8.9.2014, zugrunde gelegte Sachverhalt mit Entschiedenheit zurückgewiesen.
Die Vorgehensweise der amtshandelnden Beamten L. und M. am Vorfallstag des 24.2.2014 war äußerst befremdlich, wie das gegenständliche Ermittlungsverfahren untermauert.
In der Anzeige des 24.2.2014 gegen den Beschwerdeführer ist ausdrücklich davon die Rede, dass die Streife Maxglan 1 wendete und hierbei einen entgegenkommenden PKW wahrnehmen konnte.
Die einzig mögliche Schlussfolgerung hierauf ist, dass eben ein PKW im Zeitpunkt des Wendens wahrgenommen wurde.
Völlig konträr hierzu wird in der Zeugenvernehmung des Beamten L. am 7.8.2014 ausgeführt, dass die Beamten M. und L. im Rückspiegel Scheinwerferlicht wahrgenommen hätten, worauf diese wendeten und in Richtung R. zurückfuhren. Nach diesem Wendemanöver soll den Beamten sodann ein PKW entgegen gekommen sein, der laut Aussage der Beamten sofort anhielt und das Licht ausschaltete.
Diese beiden Versionen lassen sich bemerkenswerter Weise nebeneinander keinesfalls vereinbaren.
Die Angaben des Meldungslegers L. müssen diesbezüglich äußerst kritisch hinterfragt werden, da diese schlichtweg nicht den Tatsachen entsprechen können.
Allgemein betrachtet ist darüber hinaus auffällig, dass der Beamte L. die gegenständlichen Vorfälle bei seiner Zeugenvernehmung am 7.8.2014 bei der Landespolizeidirektion Salzburg viel detaillierter als in der Anzeige des 24.2.2014 schilderte, obwohl zwischen den Vernehmungen ein Zeitraum von über einem halben Jahr gelegen hat. Dies ist aus aussagepsychologischer Sicht mehr als ungewöhnlich, da in der Regel im unmittelbaren Anschluss an einen Vorfall weit mehr Details und Erinnerungen vorhanden sind als nach einem Zeitraum von mehreren Monaten.
An dieser Stelle ist auf die Vorgeschichte hinzuweisen, da bereits im Rahmen einer davor gelegenen Amtshandlung wegen Lärmerregung ein gespanntes Verhältnis zwischen dem Beamten L. und dem Beschwerdeführer vorgelegen hat.
Der Meldungsleger ging zweifelsohne vorbelastet in die darauf folgenden Amtshandlungen betreffend den Beschwerdeführer, da dieser dem Beamten zur Aushändigung der Dienstnummer im Rahmen der Amtshandlung wegen der Lärmbelästigung aufgefordert hatte.
Zur angeblichen Verweigerung der Alkoholkontrolle ist auszuführen, dass es zweifellos möglich und auch nachvollziehbar wäre, dass der Beamte L. hier einer Fehleinschätzung unterlegen ist, zumal das Waschen des Gesichts (auf Grund einer vorhergehenden Nasenoperation), sowie ein zeitgleiches Hinunterschlucken ohne Setzen einer Trinkhandlung jedenfalls als üblich anzusehen ist. Dies erscheint auf den ersten Blick möglicher Weise merkwürdig, doch wird jeder unabhängige Dritte nach Durchführung eines solchen Praxistest bestätigen können, dass ein Hinunterschlucken beim temporär identen Waschen des Gesichts eindeutig als üblich anzusehen ist. Dies gründet in der Tatsache, dass beim Waschvorgang des Gesichts eine Atmung durch Mund und Nase nur erschwert durchgeführt werden kann bzw. man hierbei im Vorgang der gewöhnlichen Atmung behindert ist.
Es ist wiederum bemerkenswert, dass der Beamte L. bei der Zeugenvernehmung des 7.8.2014 mehr Details als in der Anzeige vom 24.2.2014, in welcher von angeblichen Schluckbewegungen keine Rede ist, widergeben kann.
Es entspricht auch keineswegs den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Amtshandlung den Beamten gegenüber angegeben habe, 4 bis 5 Biere konsumiert zu haben, wie dies überraschender Weise in der Anzeige des 24.2.2014 protokolliert wurde.
Diese soeben genannte Anzeige liefert auch ein völlig verzerrtes Bild hinsichtlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur Möglichkeit einer Blutabnahme im Krankenhaus angeblich informiert wurde, da eine solche Belehrung in keinster Weise stattgefunden hat.
Tatsächlich forderte der Beschwerdeführer die Beamten mehrmals auf, sie mögen ihn dem Amtsarzt zur Vornahme einer Blutprobe vorführen, wobei diesem Ersuchen durch den Beamten L. unverständlicher Weise nicht Folge gegeben wurde.
Aus einer objektiver Perspektive wird sofort klar, dass der Beschwerdeführer nie den Tatbestand einer Verweigerung verwirklichen wollte, da er ansonsten wohl keineswegs die Beamten zur Alkomatmessung am geeichten Gerät begleitet hätte und auch der mehrmalige Versuch, einem Amtsarzt zur Blutabnahme vorgeführt zu werden, in keinster Weise nachvollziehbar wäre.
Es erscheint äußerst lebensfremd und mit einer normalen Denkweise wohl kaum vereinbar, dass der Beschwerdeführer im Beisein des Beamten und trotz des Umstands einer erfolgten Belehrung vor diesem Wasser getrunken haben soll.
Der Beschwerdeführer macht sohin die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, zumal der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht durch das Mitkommen in die Landespolizeidirektion zur Alkomatmessung am geeichten Gerät und auch durch das mehrmalige Ersuchen, einem Amtsarzt zur Blutabnahme vorgeführt zu werden, nachgekommen ist.
Die Beamten hingegen verhinderten die Feststellung des tatsächlichen Blutalkoholgehalts bzw. Atemluftgehalts, indem dem Beschwerdeführer einerseits eine Verweigerung unterstellt wurde und andererseits dem Ersuchen einer Vorführung zum Amtsarzt zur Abnahme des Blutes ablehnend begegnet wurde.
Da im gegenständlichen Verfahren die Aufklärung des Sachverhalts bereits zum damaligen Zeitpunkt der Amtshandlung erhebliche Probleme sowie Fragen aufgeworfen hat, wäre zumindest nach angeblicher Verweigerung der Alkomatmessung eine Blutalkoholmessung durchzuführen gewesen.
Es ist überdies mit einem Fair Trail im Sinne des Art. 6 EMRK kaum vereinbar, vom Beschwerdeführer einen Entlastungsbeweis um 5.30 Uhr in der Früh zu verlangen, da ein solcher nur sehr schwer erbracht hätte werden können und mit hohen Kosten verbunden gewesen wäre.
Es ist hier jedenfalls von einer unzumutbaren Beweislast auszugehen.
Weiters werden im Ausspruch zu entscheidenden Tatsachen nur unzureichende Gründe angegeben, da der Beschwerdeführer 15 Meter entfernt von seinem Auto angehalten wurde und die Beamten lediglich vermuten, den Beschwerdeführer im Rückspiegel bzw. beim Wenden am Steuer des PKW's gesehen zu haben.
Zum Umstand, dass auch andere Fahrzeuge diese Straße befahren haben, wurden keinerlei Feststellungen getroffen und dieses Beweisergebnis schlichtweg übergangen.
Darüber hinaus erscheint es äußerst unüblich, dass der Beamte L. Schulter an Schulter zum Beschwerdeführer gestanden hat, als dieser sich nach Verrichten der Notdurft die Hände gewaschen hat.
Übergangen wurde auch der Vorhalt, dass es üblich sei Schluckbewegungen zu tätigen, wenn man sich das Gesicht wäscht, da eben die Atmung nur erschwert vorgenommen werden kann.
Zur Glaubwürdigkeit des Polizeibeamten Insp. L. wird ausgeführt, dass dessen Erhebungsergebnis für die Behörde schlüssig nachvollziehbar sei und es keine Gründe gäbe diese in Frage zu stellen.
Diese pauschale Beweiswürdigung steht in eklatantem Widerspruch zum Akteninhalt, da aus diesem jedenfalls hervorgeht, dass auf Grund der Amtshandlung betreffend der Lärmerregung ein vorbelastetes Verhältnis zwischen dem Beamten L. und dem Beschwerdeführer bestanden hat.
Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass diese mit einer Höhe von EUR 2.200,00 bei einem Strafrahmen des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 von EUR 1.600,00 bis EUR 5.900,00 als weitaus überhöht anzusehen ist, da - wie im Straferkenntnis des Landespolizeidirektors der Landespolizeidirektion Salzburg, yy, des 8.9.2014 richtiger Weise ausgeführt wurde, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen.
Als mildernd wurde hingegen die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet.
Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer als Student lediglich EUR 400,00 ins Verdienen bringt, weshalb die Strafe auch diesbezüglich als weitaus überhöht anzusehen ist.
Der Beschwerdeführer beantragt hiermit die zeugenschaftliche Einvernahme der Polizeibeamten D. L., sowie E. M., beide p.A. Polizeiinspektion Maxglan, zum Beweis dafür, dass diese sehr wohl an der Feststellung seiner Alkoholisierung mitgewirkt haben und keine Schluckhandlungen gesetzt wurden, sowie weiters zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer nicht mit seinem Fahrzeug gefahren ist.
Gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors der Landespolizeidirektion Salzburg, yy, des 8.9.2014 erhebt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und stellt folgende Anträge
Das Landesverwaltungsgericht möge
1./ das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors der Landespolizeidirektion Salzburg, yy, des 8.9.2014 aufheben und das gegenständliche Verfahren zur Einstellung bringen; in eventu
2./ das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors der Landespolizeidirektion Salzburg, yy, des 8.9.2014 dahingehend abändern, dass die verhängte Strafe in Höhe von EUR 2.200,00 auf das Mindeststrafmaß in Höhe von EUR 1.600,00 gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO herabgesetzt werde.
3./ Es möge eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg anberaumt werden."
Zu dieser Beschwerde hat am 17.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung folgenden Inhalts stattgefunden:
"Über Befragen durch den Richter zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt Herr C. H. an, dass er dazu vor der Landespolizeidirektion nicht befragt worden ist. Aus der Beschwerde ergibt sich, dass er Student ist und über ein Einkommen von ca € 400 verfügt. An Vermögen hat er eine Eigentumswohnung. Schulden und Sorgepflichten bestehen keine.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt ergänzend zur Beschwerde vor, dass hinsichtlich seines Mandanten und dem Polizisten L. ein vorbelastetes Verhältnis bestanden hat, weil vorher eine Amtshandlung betreffend Ruhestörung durchgeführt worden ist und es hier zu gewissen Unstimmigkeiten gekommen ist.
Herr C. H. führt ergänzend aus, dass er bei der Durchführung des Alkotestes zwischen den Messungen sich nur das Gesicht gewaschen hat, weil er zwei Monate vorher an der Nase operiert worden ist. Weiters führt Herr H. aus, dass er das Auto seines Vaters, mit dem er am Vorabend in den R. gefahren ist, zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht bewegt hat. Er hat das Auto lediglich aufgesperrt und sich eine Jacke aus dem Auto geholt. Weil auf ihn ein gewisser Druck ausgeübt worden ist, hat er sich dazu entschlossen, zum Alkotest in die Alpenstraße mitzufahren. Das Waschen des Gesichtes erfolgte keinesfalls in der Absicht, Wasser zu trinken. Wenn dies beabsichtigt gewesen wäre, hätte er das Wasser mit dem Mund aus der Leitung getrunken oder die Hand geballt, um Wasser aufzunehmen. Dies ist aber nicht geschehen. Ein Bluttest nach dem Vorwurf der Verweigerung des Alkotests ist Herrn H. verweigert worden.
Nach Zeugenbelehrung gibt der Zeuge Insp D. L. über Befragen durch den Richter folgende Erklärung ab:
Ich bin am 07.08.2014 bei der Landespolizeidirektion Salzburg zum Vorfall vom 22.02.2014 einvernommen worden. Meine Angaben in dieser Niederschrift sind richtig. Wie ich bereits vor der Polizei geschildert habe, hat es eine Amtshandlung wegen einer Lärmerregung in der R. gegeben. Dazu hatte ich Kontakt mit dem Wohnungsbesitzer Herrn Dr. N. In der Wohnung ist auch Herr H. anwesend gewesen. Im Zuge der Amtshandlung hat er mich aufgefordert, ihm die Dienstnummer zu geben. Dem bin ich nachgekommen. Danach ist dann diese Amtshandlung beendet worden.
Danach sind meine Kollegin und ich in den Streifenwagen eingestiegen. Wir haben bemerkt, dass aus der Wohnung, in der vorher die Amtshandlung durchgeführt worden ist, eine Person herausgegangen ist. Ich kann heute nicht mehr sagen, welche Person die Wohnung verlassen hat. Wir sind mit dem Streifenwagen weggefahren. Bei der Fahrt in Richtung Berchtesgadener Straße haben wir im Rückspiegel die Lichter eines Autos bemerkt. Ich war am Beifahrersitz und meine Kollegin M. ist gefahren. Das Auto konnten wir nicht erkennen. Darauf haben wir dann den Streifenwagen gewendet. Während des Wendemanövers ist dieses Auto abgestellt worden. Wir haben uns dann entschlossen, den Lenker dieses Autos zu kontrollieren. Wir sind dann zum Auto gefahren. Dabei konnte ich eindeutig erkennen, dass Herr H. aus dem Auto ausgestiegen ist. Herrn H. habe ich von der vorhergehenden Amtshandlung gekannt. Ich wusste aber noch keinen Personendatensatz von ihm. Wir haben Herrn H. dann damit konfrontiert, dass er mit dem Auto gefahren ist. Dieser hat dies abgestritten. Danach haben wir eine Routineverkehrskontrolle durchgeführt. In weiterer Folge haben wir ihn aufgefordert, den Alkovortest zu machen. Dies hat Herr H. verweigert, und zwar mit der Begründung, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Wir haben Herrn H. mehrfach darüber belehrt, dass er zum Alkovortest verpflichtet ist. Wir haben eine erhebliche Alkoholisierung bei Herrn H. bemerkt, sodass wir uns entschlossen haben, einen Alkomattest mit Herrn H. bei der nächsten Polizeiinspektion durchzuführen.
Vorher ist von Herrn H. behauptet worden ist, dass sein Vater ihn zum R. gefahren hat. Daraufhin hat mir Herr H. die Rufnummer seines Vaters gegeben und ich habe mit dem Vater von Herrn H. telefoniert. Dieser hat bestätigt, dass er seinen Sohn nicht in den R. gefahren hat.
Weil der nächste Alkomat sich in der PI Alpenstraße befunden hat, haben wir uns dorthin auf den Weg gemacht. Vorher habe ich Herrn H. darüber belehrt, dass er sich jetzt in einer Alkomatvortestphase befindet und ich habe ihn auch darüber belehrt, dass er von nun an wegen dieser Vortestphase etwa keinen Kaugummi kauen darf, keine Nahrung zu sich nehmen darf oder auch nichts trinken darf. Weil ich mir nicht sicher war, ob Herr H. dies aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung verstanden hat, ist diese Belehrung noch einmal wiederholt worden. Danach hat mir Herr H. bestätigt, dass er dies verstanden hat. Bei der Fahrt bin ich am Rücksitz mit Herrn H. gesessen. Dabei habe ich beobachtet, dass er nichts zu sich genommen hat. Herr H. hat aber gesagt, dass er ziemlichen Durst habe. Auch bei der Polizeiinspektion wollte Herr H. noch einmal aufs WC gehen und was trinken. Ich habe ihn ersucht, mit dem WC-Gang zuzuwarten und ihn darüber belehrt, dass er nichts trinken darf. Weil Herr H. unbedingt auf das WC gehen wollte, habe ich ihm dies nicht verwehrt. Ich habe ihn auf das WC begleitet. Nach dem WC-Gang wollte sich Herr H. die Hände waschen. Dies habe ich ihm nicht verweigert. Beim Händewaschen hat er dann die Hände zu einer Schaufel gefaltet und Wasser aus den Händen getrunken. Ich habe auch die Schluckreize beobachtet und ganz genau beobachtet, dass er Wasser zu sich nimmt. Somit war die Amtshandlung dann für uns insofern erledigt, als wir dies als Verweigerung des Alkoholtests gewertet haben. Ich habe Herrn H. dann den Führerschein abgenommen und habe ihn darüber belehrt, dass er im Krankenhaus einen Bluttest machen kann. Bei der PI Alpenstraße ist kein Bluttest verlangt worden.
Auf Ersuchen des Beschuldigtenvertreter, Herrn Rechtsanwalt Mag. IJ., wird protokolliert, dass Herr Insp L. zu Beginn der Amtshandlung das Protokoll in Ablichtung vom 07.08.2014 vor sich offen liegen hatte. Auf Aufforderung des Richters wird dieses zu Beginn der Vernehmung geschlossen.
Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter ergänzt Herr Insp L. Folgendes:
Ich habe sonst an Aktenbestandteilen noch die Anzeige mit bzw auch die Alkomatverordnung. Ich habe mir vor der heutigen Verhandlung in der Früh die Unterlagen kurz durchgesehen. Dies deshalb, weil der Vorfall schon lange zurückliegt und ich mich nicht mehr an alle Details erinnern kann. Das Protokoll vom 07.08.2014 habe ich vom Bearbeiter Mag. Bernd O. nach der Einvernahme überreicht bekommen. Mit meiner Kollegin Insp M. habe ich nach Dienstbeginn heute auch kurz über den Vorfall gesprochen. Wir sind die Anzeige kurz durchgegangen. Ich habe Frau Insp M. gesagt, was ich gesehen habe und sie hat mir gesagt, was sie gesehen hat. Die Anzeige wurde nicht Zeile für Zeile durchgegangen. Die Aussage vom 07.08.2014 hat die Kollegin M. nicht zu sehen bekommen. Inhaltlich wurde aber über diese Aussage gesprochen. Dabei wurde besprochen, wie ich Herrn H. gesehen habe und wie sie ihn gesehen hat. Ich habe in der heutigen Aussage nur das wiedergegeben, was ich wahrgenommen habe und nicht Dinge, die mir Frau Insp M. mitgeteilt hat. Als Polizist habe ich zu 90% mit eher unangenehmer Klientel zu tun. Auch Herr H. war bei der Amtshandlung hinsichtlich der Lärmerregung nicht angenehm zu mir.
Die Niederschrift vom 07.08.2014 ist deshalb detailreicher, weil ja zwischen meiner Anzeige und der Niederschrift der Umstand gelegen ist, dass Herr H. schon Einwendungen vorgebracht hat. Bei der Einvernahme sind die Details viel genauer hinterfragt worden, als zum Zeitpunkt als die Anzeige geschrieben worden ist. Herr H. war zu keinem Zeitpunkt festgenommen gewesen. Herr H. ist deshalb im Auto gesessen, weil wir in solchen Fällen immer den Probanden zur Vornahme eines Alkomattests zur PI im Streifenwagen mitnehmen. Wir haben Herrn H. aufgefordert mitzukommen. Dem hat er Folge geleistet. Ich hatte Herrn H. lückenlos unter Kontrolle.
Die 28 Minuten, die bis zum Alkomattest in der Alpenstraße vergangen sind hatte ich Herrn H. lückenlos unter Beobachtung. Ich bin mir sicher, dass Frau Insp. M. den Streifenwagen gelenkt hatte. Anlässlich dieser Amtshandlungen ist immer Frau Insp M. die Lenkerin des Streifenwagens gewesen. Es entspricht der Wahrheit, was in der Anzeige zu Protokoll gegeben worden ist.
Auf Vorhalt der Anzeige vom 24.02.2014 führt Herr L. aus, dass die Angelegenheit für sie insofern erledigt gewesen sei, als sie das Verhalten des Herrn H. als Verweigerung gewertet haben.
Auf nochmaligen Vorhalt der Anzeige vom 24.02.2014, insbesondere Seite 2, führt Herr L. aus, dass er sich heute nicht mehr genau erinnern könne, wann er Herrn H. genau das erste Mal wahrgenommen habe.
Über weiteres Befragen durch den Beschuldigtenvertreter führt Herr L. aus, dass er vermute, dass dies auf eine Entfernung von ca. 100 m gewesen sei. Er wisse nicht mehr, ob der R. in der Nacht beleuchtet gewesen sei. Soweit er sich erinnern könne, waren beim Vorfall betreffend die Lärmerregung mehr als fünf Personen in der Wohnung. Er könne dies aber nicht mehr genau sagen, weil sie die Amtshandlung zwar in der Wohnung durchgeführt hätten, sie aber nicht die ganze Wohnung betreten hätten.
Bei der Amtshandlung betreffend das Auto habe er Herrn H. dann aus einer Entfernung von ca. 5 m wahrgenommen. Er wisse nicht, ob Herr H. seine Jacke angezogen habe. Er wisse auch nicht mehr, ob er eine Jacke in der Hand gehalten habe. Er denke nicht, dass Herr H. zum Zeitpunkt dieser Amtshandlung telefoniert habe. Herr H. habe einen Alkomattest durchführen wollen.
Beim WC-Gang sei er ca. 1½ m seitlich versetzt von Herrn H. gestanden. Beim Waschen des Gesichts sei er etwas näher gestanden. Er sei direkt seitlich beim angrenzenden Waschbecken gestanden und habe sich zu Herrn H. gedreht gehabt, als er sich die Hände gewaschen hat. Herr H. habe ihn darum gebeten, mit Herrn P. bei der Polizei Kontakt aufzunehmen zu dürfen, weil er diesen kenne. Daraufhin habe er ein Telefonat mit Herrn P. geführt.
Nach Zeugenbelehrung gibt Frau Insp E. M. über Befragen durch den Richter Folgendes zu Protokoll:
Am 22.02.2014 sind der Kollege L. und ich wegen einer Lärmerregung von Maxglan aus in den R. beordert worden. Ich habe den Streifenwagen gelenkt. Die ganze Amtshandlung hindurch war ich die Lenkerin des Streifenwagens. Bei dieser Amtshandlung hat uns Herr H. die Türe geöffnet. Die weitere Amtshandlung wurde aber dann mit dem Wohnungsbesitzer durchgeführt. Nach der Amtshandlung hat auch Herr H. die Wohnung verlassen. Er ist ein paar Meter hinter uns aus der Wohnung herausgegangen. Wir haben uns dann in den Streifenwagen begeben und sind Richtung Berchtesgadenerstraße gefahren. Weil wir im Rückspiegel die Lichter eines Fahrzeuges gesehen haben, haben wir beschlossen den Lenker dieses Fahrzeuges zu kontrollieren, weil wir die Vermutung hatten, dass Herr H. diesen Wagen gelenkt hat. Dieses Fahrzeug ist zunächst in die gleiche Richtung gefahren wie wir. Nach dem Wenden des Streifenwagens ist uns das Fahrzeug dann entgegengekommen. Das Fahrzeug wurde dann angehalten. Der Fahrer hat das Licht ausgedreht und ist aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Ich kann heute nicht mehr genau sagen, wie weit wir zum Beobachtungszeitpunkt von diesem Fahrzeug weg waren. Es war aber eindeutig in Sichtweite. Ich habe aber ganz deutlich gesehen, dass Herr H. aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist. Wir haben dann den Lenker angehalten und eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Herr L. hat eine Halterabfrage durchgeführt.
Bei der Amtshandlung wurde uns auch der Führerschein von Herrn H. ausgehändigt. Weil Herr H. beim Verlassen des Objektes schon keinen sicheren Gang hatte und wir deutlichen Alkoholgeruch bei ihm wahrgenommen haben, haben wir ihn dann zum Alkoholvortest aufgefordert. Dieser Vortest wurde verweigert, worauf Herr H. dann zum Alkotest aufgefordert worden ist.
Im Zuge dieser Amtshandlung ist Herr H. auch darüber belehrt worden, dass er im 15-minütigen Beobachtungszeitraum zB keine Flüssigkeiten zu sich nehmen darf, nicht rauchen darf usw. Herr H. hat auch angegeben, dass er diese Belehrung verstanden hat.
Über die Leitstelle wurde uns mitgeteilt, dass bei der PI Alpenstraße der nächste Alkomat war. Wir sind deshalb mit Herrn H. dorthingefahren. Herr Insp L. ist dabei hinter dem Fahrersitz gesessen und Herr H. hinter dem Beifahrersitz. Im Laufe der Fahrt hat Herr H. dann geäußert, dass er Durst hat. Daraufhin ist Herr H. noch einmal belehrt worden. Daraufhin hat er nochmals angegeben, dass er die Belehrung verstanden hat.
Auf der PI Alpenstraße hat Herr H. den Wunsch geäußert, die Toilette aufsuchen zu dürfen; dies ist ihm gestattet worden. Herr L. hat Herrn H. beim Toilettengang begleitet. Ich war beim Alkomaten und habe beobachtet, ob dieser schon aufgeladen ist. Danach bin ich von Herrn L. in Kenntnis gesetzt worden, dass Herr H. den Alkomattest verweigert hat, indem er Wasser getrunken hat. Diesen Vorfall habe ich aber nicht beobachtet.
Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter führt Frau Insp M. Folgendes aus:
Die Amtshandlung betreffend die Lärmerregung hat ca. 15 Minuten gedauert. Der Kollege muss dies so in das System eingegeben haben. Der erste relevante Kontakt zu Herrn H. war in der Wohnung in der R.
Die Anzeige vom 24.02.2014 habe ich mir heute noch durchgelesen. Die Niederschrift vom 07.08.2014 habe ich ebenfalls heute gelesen; dies war im Beisein von Herrn L. Die Anzeige bin ich heute in der Früh mit Herrn L. durchgegangen. Die Anzeige haben wir nacheinander gelesen. Wir haben auch inhaltlich über die Angelegenheit gesprochen. Ich bleibe dabei, dass ich die Anzeige und die Niederschrift heute in der Früh gelesen habe. Weil mir Herr L. erzählt hat, dass er einvernommen worden ist, hat er mir auch die Niederschrift vom 07.08.2014 vorher einmal gezeigt. Zu diesem Zeitpunkt habe ich sie aber nicht genau durchgelesen.
Wir haben heute durchbesprochen, wie die Belehrungen durchgeführt worden sind, damit wir nicht widersprüchlich sind. Ich kann mich noch sehr gut an die Amtshandlung erinnern. Herr H. war vom Zeitpunkt 04:58 Uhr bis zum Toilettengang unter unmittelbarer Beobachtung von uns.
Der Beschuldigtenvertreter verlangt die Durchführung eines Ortsaugenscheins zum Beweis dafür, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sowie der vorherrschenden Lichtverhältnisse bei Nachtzeit im R. aus einer Entfernung von mehr als 100 m nicht feststellbar ist, wer sich aus einem Objekt begibt bzw welche Person sich einem Fahrzeug annähert. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Wahrnehmungen durch die Polizisten angeblich im Rückspiegel getätigt wurden.
Weiters wird beantragt, die zeugenschaftliche Einvernahme des F. H., geb. x, wohnhaft Q., 5020 Salzburg, zum Beweis dafür, dass zum Zeitpunkt des Telefonates des Insp L. mit dem angeführten Zeugen nicht einmal Thema war, dass der Beschuldigten C. H. das Fahrzeug alkoholisiert gelenkt hätte.
Weiters wird die Einvernahme des Dr. G. N., geb. x, wohnhaft R., zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschuldigte C. H. entgegen den Angaben der Polizisten das Objekt R., nicht zeitgleich mit den Polizisten, sondern einige Minuten später erst verlassen hat. Relevanz ergibt sich darin, dass dies ja heute von den Polizisten behauptet wurde und hier offenbar eine Verwechslung entstanden ist."
Mit Email vom 27.Jänner 2015 hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter RA Mag. IJ., K., 5020 Salzburg, folgende Stellungnahme eingebracht:
"Dem Beschuldigten wird mit Straferkenntnis des Landespolizeidirektors der Landespolizeidirektion Salzburg des 8.9.2014, yy, zur Last gelegt, eine Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 StVO begangen zu haben.
Im Spruch des zitierten Straferkenntnisses wird lediglich von einer Vermutung gesprochen, dass der Beschuldigte das gegenständliche Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen XXX in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.
Diese Vermutung entbehrt jeglicher Beweisgrundlage.
Nach § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht jederzeit berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen bzw. selbiges versuchen, auf deren Atemluftalkoholgehalt hin zu untersuchen.
Darüber hinaus besteht die Berechtigung, die Atemluft von Personen zu untersuchen, welche verdächtig sind in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall im tatsächlichen Zusammenhang steht. Personen, die zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert werden, haben sich dieser zu unterziehen.
Die Berechtigung eines Organs der Straßenaufsicht, eine Person zur Untersuchung der Atemluft aufzufordern besteht dann, wenn diese Person entweder im Verdacht steht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein KFZ gelenkt zu haben oder in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen zu sein.
Der Beschuldigte hat stets bestritten das gegenständliche Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen XXX gelenkt zu haben und lässt sich auch kein aussagekräftiger Beweis ausmachen, welcher indiziert, dass der Beschuldigte den PKW am 22.2.2014 um 4.45 Uhr gelenkt hat.
Es ist äußerst befremdlich, dass offenbar seitens der ermittelnden Beamten ein solches Konstrukt als Rechtfertigung für eine Atemalkoholluftkontrolle geschaffen werden musste.
Tatsächlich mangelt es an nachvollziehbaren Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Straftat. Augenscheinlich ist auch der Umstand, dass der Beschuldigte als Fußgänger und nicht im PKW angetroffen wurde.
Es mangelt folglich jeder rechtlichen Grundlage, die eine Aufforderung zur Kontrolle der Atemluft rechtfertigen könnte.
Die Angaben des Insp. L. sind äußerst widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, zumal dieser in der Anzeige des 24.2.2014 ausdrücklich anführte, dass die Streife Maxglan I wendete und hierbei einen entgegenkommenden PKW wahrnehmen konnte. Die einzig mögliche Schlussfolgerung hierauf ist, dass eben ein PKW im Zeitpunkt des Wendens des Polizeifahrzeuges wahrgenommen wurde.
Entgegen obiger Aussage gab Insp. L. vor der Landespolizeidirektion Salzburg am 7.8.2014, sowie bei seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.12.2014 völlig konträr zu Protokoll, dass eben im Rückspiegel Scheinwerferlicht wahrgenommen worden wäre, worauf seine Kollegin M. in Richtung R. zurückfuhr. Nach diesem Wendemanöver soll den Beamten sodann ein PKW entgegengekommen sein, der laut Aussage der Beamten sofort anhielt und das Licht ausschaltete.
Es kann keinesfalls nachvollzogen werden, wie es möglich ist, nur anhand eines Blickes in den Rückspiegel. nach Erkennen eines Scheinwerferlichtes im Dunkeln (bei möglicher Straßenbeleuchtung), den PKW des Beschuldigten identifizieren zu können. Dies bei einer Entfernung von etwa 100 Metern, wie der Beamte L. selbst bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zu Protokoll gegeben hat.
Die Behauptung, dass der gegenständliche PKW im R. bereits vor der Amtshandlung hinsichtlich einer Lärmerregung aufgefallen wäre, erscheint unglaubwürdig, da nachweislich mehrere parkende Autos vor Ort waren und der gegenständliche PKW des Typs Audi A4 in keiner Weise ein außergewöhnliches Kraftfahrzeug mit besonderen oder erinnerungswürdigen Merkmalen darstellt.
Der Beamte L. ging zweifelsohne erheblich vorbelastet in die soeben geschilderten Amtshandlungen, zumal der Beschuldigte diesen zuvor im Rahmen der Amtshandlung wegen Lärmbelästigung sogar zur Bekanntgabe der Dienstnummer aufgefordert hatte.
Bemerkenswert erscheint weiters ,dass seitens Ing. L. bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht am 17.12.2014 zu Protokoll gegeben wurde, dass das Auto nicht erkannt werden konnte (beträchtliche Entfernung, mäßige Lichtverhältnisse), woraus sich der logische Rückschluss ableiten lässt, dass auch der potentielle Lenker nicht erkannt werden konnte.
Trotz der teils äußerst befremdlichen Amtshandlungen durch die ermittelnden Beamten kam der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht zur Gänze nach, zumal er sich bereit erklärt hat die Beamten auf die Polizeiinspektion Alpenstraße zu einer Atemluftalkoholkontrolle zu begleiten.
Zu hinterfragen ist weiters die gesamte Zeitabfolge der Amtshandlung.
Es erscheint keinesfalls nachvollziehbar, weshalb zwischen 5.03 Uhr (Aufforderung zum Vortest) und 5.12 Uhr (Aufforderung zum Alkomattest) 9 Minuten vergangen sind, da die Aufforderung zum Alkomattest unmittelbar im Anschluss erfolgen hätte können.
Dieser Sachlage folgend wäre der Beobachtungszeitraum von 15 Minuten um 5.23 Uhr ohnehin längst abgelaufen.
Der Schluss liegt nahe, dass das vorbelastete Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und Herrn Insp. L. hinsichtlich der vorausgegangenen Lärmerregung zu Unstimmigkeiten geführt haben muss. Dies wirft die Frage auf, ob die Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt ohne jedwede Befangenheit von statten ging.
Am befremdlichsten erscheint jedoch die in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht des 17.12.2014 zu Tage getretene Absprache zwischen dem Beamten L. und der Inspektorin M.. Insp. L. gibt im Rahmen dieser Verhandlung an, dass die Kollegin M. seine Aussage des 7.8.2014 vor der Landespolizeidirektion niemals zum Lesen bekommen hat.
Frau Insp. M. hingegen gab, auf mehrfaches Nachfragen stets gleichlautend dazu an, dass ihr Insp. L. die Niederschrift des 7.8.2014 vorher gezeigt hat, woraus sich gezwungener Maßen ableiten lässt, dass einer der beiden Zeugen die Unwahrheit zu Protokoll gegeben haben muss.
Ein Nebeneinander beider Aussagen ist keinesfalls möglich und wird angeregt den gegenständlichen Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Würdigung hinsichtlich des Aussageverhaltens des Insp. L. im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.12.2014 zu übermitteln.
Darüber hinaus gibt die Zeugin M. zu Protokoll, dass eben eine Absprache stattgefunden hat, um Widersprüche hintanzuhalten.
Die Glaubwürdigkeit des Insp. L. geht hierdurch jedenfalls verloren und erscheint es umso befremdlicher, zumal einzig und allein dessen Angaben zum gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens geführt haben, da dieser bereits in einer stark befangenen Lage seinerseits, die Wahrnehmung einer Verweigerung der Atemluftkontrolle, in Form von Schluckbewegungen, gemacht haben will.
Aus den gesamten Angaben lässt sich jedoch keinerlei Motiv für eine Falschaussage der Inspektorin M. ausmachen, weshalb es äußerst naheliegend und nahezu wahrscheinlich ist, dass der Beamte L. ein strafbares Verhalten gesetzt hat.
Aus den oben angeführten Gründen beantragt der Beschuldigte daher neuerlich - zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro reo - die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens."
Am 18.2.2015 hat eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung folgenden Inhalts stattgefunden:
"Herr Mag. IJ. bringt zum Protokoll vom 17.12.2014, Seite 7, zweiter Absatz, vor, dass Frau Insp M. bei ihrer Aussage als Schlusssatz folgenden geäußert hat:
"Wir wollten keinen Widerspruch haben."
Es wird die Abänderung des Protokolls in diese Richtung beantragt.
Das Vorbringen von Herrn Mag. IJ. wird auch von Herrn C. H. bestätigt.
Nach Zeugenbelehrung gibt der Zeuge Herr Dr. G. N. über Befragen durch den Richter folgende Erklärung ab:
Am 22.02.2014 ist es durch eine Nachbarin zu einer Anzeige bei der Polizei wegen einer Lärmerregung gekommen. Die Polizei ist deshalb um ca 4.00 Uhr früh in meine Wohnung gekommen und hat angeläutet. Herr H. hat die Türe geöffnet. Ich bin dann hinausgegangen und habe bei dieser Amtshandlung mit den Polizisten die Daten ausgetauscht. Die Amtshandlung hat ca zehn bis fünfzehn Minuten gedauert. Danach ist Herr H. noch mit mir auf der Terrasse gewesen. Ich kann heute nicht mehr genau sagen, um wieviel später Herr H. die Wohnung verlassen hat. Es kann eine Viertelstunde gewesen sein, es kann aber auch eine halbe Stunde gewesen sein.
Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter ergänzt Herr Dr. N. Folgendes:
Ich kann heute nicht mehr genau sagen, ob wir beim Gespräch auf der Terrasse noch alkoholische Getränke konsumiert haben.
Über Nachfragen durch den Beschwerdeführervertreter erkläre ich, dass das Gespräch zumindest gefühlte fünf bis zehn Minuten gedauert hat.
Nach Zeugenbelehrung gibt der Zeuge F. H. über Befragen durch den Richter folgende Erklärung ab:
Ich will aussagen.
Es gibt für einen Familienvater nichts Schlimmeres, als dass man in den Nachtstunden von der Polizei angerufen wird und angesprochen wird, dass irgendein Vorfall mit dem Sohn gewesen ist. Auf genaueres Nachfragen hat man mir zunächst keine Auskunft gegeben. Ich bin von der Polizei gefragt worden, ob ich meinen Sohn zum R. gefahren habe. Ich habe darauf geantwortet: "Nein, warum?". Darauf ist vom Polizisten wieder nachgefragt worden, ob ich meinen Sohn zum R. gefahren habe. Ich habe dies verneint und habe gesagt, dass ich nicht lüge. Daraufhin bin ich gefragt worden, wo ich mich gerade befinde. Ich habe geantwortet, dass ich zu Hause bin, weil ich ja geschlafen habe. Als mir die Polizei dann mitgeteilt hat, dass sie meinen Sohn alkoholisiert angetroffen hätte, war das für mich insofern eine Erleichterung, als ja meinen Sohn nichts Gröberes passiert ist.
Schlussäußerung des Beschwerdeführervertreters:
Ich verweise auf das gesamte bisherige Vorbringen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Amtshandlung der Polizisten bereits um ein vorbelastetes Verhältnis gehandelt hat und dass eine falsche Beweisaussage des Polizisten L. im Raum steht. Dies im Zusammenhang mit dem Protokoll vom 07.08.2014, bei welchem der Polizist L. angab, dass er dies keinesfalls Frau M. zum Lesen gegeben hat. Aus der Aussage von Herrn Dr. N. ergibt sich, dass zumindest fünf bis zehn Minuten nach der Amtshandlung betreffend die Ruhestörung vergangen sind. Es liegt hier also der Anschein vor, dass der Beschwerdeführer von den Polizisten abgepasst worden ist. Es wird aufgrund des gesamten Vorbringens die Einstellung des Beschwerdeverfahrens beantragt."
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht ermächtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Wie bereits das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde ergeben hat, ist für das Landesverwaltungsgericht Salzburg auch im ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren hervorgekommen, dass hinsichtlich des Beschuldigten ein dringender Verdacht vorgelegen ist, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Einerseits wurde vom einvernommenen Zeugen Insp. D. L. in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2014 glaubwürdig geschildert, dass die Beamten im Streifenwagen bei der Fahrt in Richtung Berchtesgadener Straße im Rückspiegel die Lichter eines Autos bemerkt haben. Nach einem Wendemanöver beim Zufahren auf das Auto wurde vom Polizeiorgan eindeutig erkannt, dass der Beschuldigte aus dem Auto ausgestiegen ist. Dabei wurde von den Exekutivorganen eine Alkoholisierung des Beschuldigten bemerkt. Andererseits hat auch die Zeugin Insp. M. ergänzend zu den Aussagen des Insp. L. glaubwürdig geschildert, dass sie beim Beschwerdeführer Alkoholgeruch, schwankenden Gang, rote Bindehäute und eine veränderte Sprache festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer beim Verlassen eines Objektes im Zuge einer vorangegangenen Amtshandlung schon keinen sicheren Gang hatte und dass deutlicher Alkoholgeruch bei ihm wahrgenommen wurde. Auch die Zeugin Insp. M. hat glaubwürdig geschildert, dass sie sich sicher war, dass der Beschwerdeführer aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist. Auch wenn von Beschwerdeführervertreter versucht wird, die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu erschüttern, indem danach getrachtet wird, aufzuzeigen, dass die Protokolle vor der Verhandlung zum Lesen ausgetaucht wurden und von den Beamten die Angelegenheit untereinander abgesprochen worden sei, so sind die Aussagen doch in diesem Punkt übereinstimmend, glaubwürdig und wirkten für das Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht abgesprochen.
Daraus ergibt sich, dass im Sinne des § 5 Abs 2 Z 1 StVO hinsichtlich des Beschwerdeführers der Verdacht vorgelegen ist, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Aus der Judikatur zum § 5 Abs 2 Z 1 StVO ist ableitbar, dass es im Zuge der Aufforderung durch das Straßenaufsichtsorgan zur Atemluftmessung genügt, wenn gegen den Aufgeforderten lediglich der Verdacht besteht, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, um die gesetzliche Pflicht, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, auszulösen. Eine Person, die lediglich verdächtig ist, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, darf wegen der Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, unabhängig davon bestraft werden, ob im darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahren der Beweis des Lenkens des Fahrzeuges erbracht wird oder nicht. Zur Begründung der Vermutung genügt das Vorliegen eines der typischen Alkoholisierungssymptome. Ob diese Symptome tatsächlich durch Alkoholkonsum bewirkt wurden oder der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt war, ist für die Verpflichtung, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, nicht entscheidend. Die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung lag nach eigenen Wahrnehmungen der Straßenaufsichtsorgane vor. Die einschreitenden Beamten hatten daher zum Zeitpunkt der durchgeführten Amtshandlung den begründeten Verdacht, dass der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. Der Konsum von vier bis fünf Halbe Biere wurde im Übrigen gegenüber den amtshandelnden Beamten zugegeben.
Die Verweigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen ergibt sich aus einem Verhalten des Beschuldigten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhinderte. Trotz mehrmaliger vorhergehender Belehrung wurde nämlich Wasser getrunken. Der Zeuge Insp. D. L. hat auch zu diesem Umstand glaubwürdig geschildert, dass der Beschwerdeführer beim Gesichtwaschen die Hände zu einer Schaufel gefaltet und Wasser aus den Händen getrunken hat. Dabei wurden auch die Schluckreize ganz genau beobachtet. Auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg ist es einem mit der Durchführung von Alkomattests geschulten Polizeibeamten zuzutrauen, wahrzunehmen, ob ein Beschuldigter Wasser trinkt oder nicht.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher in seinem Schuldspruch zu bestätigen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
In Bezug auf die Strafbemessung vermag zum vorliegenden Fall keine Unangemessenheit erkannt werden. Der erstinstanzliche Strafbetrag in der Höhe von € 2.000 befindet sich im unteren Bereich des hiefür vorgesehenen Strafrahmens von € 1.600 bis € 5.900. Dabei ist zu berücksichtigen, dass allein in Ansehung der vorliegenden Übertretung (Verweigerung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht) von einer solchen mit nicht gänzlich zu vernachlässigendem Unrechtsgehalt auszugehen ist und somit allein deshalb keine Unangemessenheit im Sinne von § 19 Abs 1 VStG zu erkennen ist.
Bei der Berücksichtigung der subjektiven Strafbemessungskriterien im Sinne von § 19 Abs 2 VStG sind keine besonderen Erschwerungs- oder Milderungsgründe – abgesehen von der erstinstanzlich bereits berücksichtigten Unbescholtenheit des Beschuldigten – bekannt geworden. Als Verschulden ist dem Beschuldigten zumindest die fahrlässige Begehung dieser Übertretung vorzuwerfen. Bei Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse vermag kein Anhaltspunkt für eine Herabsetzung der erstinstanzlich festgesetzten Geldstrafe erkannt werden, da der Beschwerdeführer über das Eigentum an einer Wohnung verfügt und die Strafe ohnedies im unteren Bereich des Strafrahmens liegt. Auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist die Strafe wenigstens in der festgesetzten Höhe notwendig, um das Unrecht der begangenen Übertretung deutlich vor Augen zu führen und um den Beschwerdeführer und andere Personen in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verweigerung Alko-Test; Wassertrinken beim Waschen des GesichtsAnmerkung
ao Revision, VwGH vom 2.9.2015, Ra 2015/02/0097-5, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1214.10.2015Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020