TE Lvwg Erkenntnis 2015/5/12 LVwG-4/1402/7-2015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.05.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.05.2015

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a
StVO 1960 §99 Abs02e

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Theresia Kieleithner über die Beschwerde des A. C., geb. x, Frankfurt, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 14.07.2014, Zahl xx, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (kurz: StVO)

zu Recht e r k a n n t:

I.   Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen wie folgt:

" Spruch:

Angaben zur Tat:

Zeit der Begehung:                 21.05.2013, 15:22 Uhr

Ort der Begehung:                  St.Michael, A 10, bei Str-KM 101.880

                                  bei Oberweißburg, Richtung Salzburg

Fahrzeug:                            PKW, yyy (D)

Sie haben als Lenker die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 64 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Übertretung gemäß
§ 52 lit. a Ziffer 10a Straßenverkehrsordnung

Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

Strafe gemäß:

§ 99(2e) Straßenverkehrsordnung

Euro

400,00

Ersatzfreiheitsstrafe:

84 Stunden

 

 

Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)

Euro

40,00

Gesamtbetrag:

Euro

440,00

Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Telefax vom 11.11.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und darin ausgeführt, dass er einer Straftat ohne aussagekräftige und beweislastige Begründung beschuldigt werde. Die belangte Behörde nehme lediglich an, dass er der Lenker des Wagens gewesen sein soll, beweise jedoch nicht, dass er die Straftat begangen hätte. Von dem gegenständlichen Vorwurf habe er erstmals mit Zustellung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses Kenntnis erlangt. Seine Mitwirkungspflicht im Strafverfahren könne er nicht verletzt haben, weil die Schreiben, die im Straferkenntnis erwähnt seien, nie bei ihm eingegangen seien. Hätte er von den Schriftstücken Kenntnis erlangt, hätte er Auskunft über den Lenker des Fahrzeuges geben können.

Die belangte Behörde hat die zitierte Beschwerdeschrift mitsamt dem dazugehörigen Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 24.11.2014 dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt und unter einem mitgeteilt, dass auf eine Ladung zur Teilnahme an der Verhandlung verzichtet werde. Die vom Gericht für den 07.05.2015 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung wurde nach Einlangen eines Emails des Beschwerdeführers am 20.04.2015 wiederum abberaumt, nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass er den Termin nicht wahrnehmen werde und unter Verweis auf § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG ersuchte, von einer Verhandlung abzusehen und anhand der vorliegenden Aktenlage zu entscheiden. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer in seinem Email vor, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei, zumal er mit dem gegenständlichen Vorfall erstmals durch Zustellung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses konfrontiert worden sei.

Nachstehender

S a c h v e r h a l t

wird als erwiesen festgestellt und dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer lenke am 21.05.2013 um 15:22 Uhr den PKW mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen yyy im Gemeindegebiet von St. Michael im Lungau auf der Autobahn A10 auf Höhe des Straßenkilometers 101.880 in Fahrtrichtung Salzburg mit einer Geschwindigkeit von 173 km/h, wodurch die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 5% um 64 km/h überschritten wurde. Der Beschwerdeführer lebt in zumindest durchschnittlichen persönlichen Verhältnissen und ist zumindest im Bundesland Salzburg verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Zur

B e w e i s w ü r d i g u n g

ist auszuführen, dass sich die obigen Feststellungen aus den vorliegenden Akten ergeben. Die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsübertretung wurde durch ein stationäres Radargerät der Marke und Type Multanova MUVR 6FA, Nummer zzz, welches nach dem gerichtsbekannten Eichschein, ausgestellt vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt gültig geeicht war, erkannt und vom Landespolizeikommando Salzburg am 06.06.2013 bei der belangten Behörde zur Anzeige gebracht. Bei dem zitierten Radargerät handelt es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein taugliches Mittel zur Geschwindigkeitsmessung (vgl etwa VwGH 03.09.2003, 2001/03/0167; 09.05.1984, 83/03/0386) und zeigen die im Akt der belangten Behörde erliegenden Lichtbilder den verfahrensgegenständlichen PKW mitsamt dem Kennzeichen. Dazu kommt, dass das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung vom Beschwerdeführer an sich nicht in Abrede gestellt wird.

Das erkennende Gericht geht auch davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt Lenker des genannten PKWs war, zumal er im gesamten bisherigen Verfahren die Lenkereigenschaft nicht qualifiziert bestritten hat. Er hat bislang zu keinem Zeitpunkt explicit vorgebracht, dass er nicht Lenker zum Tatzeitpunkt gewesen wäre. Er hat lediglich wiederholt moniert, dass ihn die Behörde ohne ausreichende Beweise als Lenker beschuldige und er Auskunft über den Lenker erteilen hätte können, hätte er die jeweiligen Schriftstücke der Behörde erhalten. Der Beschwerdeführer hat bislang auch keine andere konkrete Person als Lenker namhaft gemacht. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer von der Halterin des PKWs über Anfrage der belangten Behörde als jene Person namhaft gemacht wurde, welche Auskunft darüber erteilen könne, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Auf die hierauf von der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.07.2013 ergangene Lenkererhebung, also die Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers, welche dem Beschwerdeführer unter seiner bekannten Anschrift eingeschrieben und mit Abgabebestätigung zugestellt wurde, hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. Aus den im Akt der belangten Behörde erliegenden Urkunden ergibt sich, dass die Sendung unter der Anschrift des Beschwerdeführers benachrichtigt, von diesem jedoch nicht behoben wurde. Gleiches gilt für die Aufforderung zur Rechtfertigung und die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, welche mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.10.2013 und 20.03.2014 an den Beschwerdeführer ergangen sind. Der Beschwerdeführer hat keine dieser benachrichtigten Sendungen der belangten Behörde behoben und somit auch auf keines dieser behördlichen Schriftstücke reagiert. Der Beschwerdeführer hat aber auch in der Beschwerdeschrift und im Email an das erkennende Gericht lediglich seine Tätereigenschaft in Abrede gestellt, ohne konkret darzulegen, weshalb er als Täter ausscheiden würde und ohne einen Lenker des Fahrzeuges bzw Täters namhaft zu machen. Bei Würdigung all dieser Umstände und unter Berücksichtigung der untenstehenden rechtlichen Beurteilung konnte das erkennende Gericht daher zu der Feststellung gelangen, dass der Beschwerdeführer selbst Lenker des tatgegenständlichen PKWs war.

In

r e c h t l i c h e r W ü r d i g u n g

des festgestellten Sachverhaltes ist auszuführen, dass das Verbots- oder Beschränkungszeichen gemäß § 52 lit a Z 10a der Straßenverkehrsordnung 1960 (kurz: StVO) anzeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Im Verfahren ist unbestritten geblieben, dass an der Tatörtlichkeit gemäß § 52 lit a Z 10a StVO eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt ist.

Aufgrund des wiederholten Einwandes des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe keinerlei Beweise zu seiner Tätereigenschaft vorgelegt, ist vorab nochmals auszuführen, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerdeschrift noch im Email an das erkennende Gericht vom 20.04.2015 seine Täterschaft konkret in Abrede stellt oder eine andere Person als Täter namhaft macht. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde als Beschuldigter im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren geführt, nachdem er von der Zulassungsbesitzerin des PKWs als Auskunftsperson namhaft gemacht wurde und seinerseits auf das Schreiben der belangten Behörde vom 29.07.2013, mit welchem er gemäß § 103 Abs 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (kurz: KFG) zur Namhaftmachung des Lenkers aufgefordert wurde, nicht reagiert hat. Die belangte Behörde hat hierauf den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.10.2013 erstmals mit dem Vorwurf der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsübertretung konfrontiert, ihn zur Rechtfertigung aufgefordert und ihn ersucht, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben. Ab diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführer als Beschuldigter im Sinne des § 32 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (kurz: VStG) geführt und war somit Partei des Verfahrens. Mit dem Schreiben vom 03.10.2013 (Aufforderung zur Rechtfertigung) hat die belangte Behörde eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG gesetzt.

§ 32 Abs 2 VStG definiert die Verfolgungshandlung als jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (zB Ladung, Vernehmung, Strafverfügung und dergleichen), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Zweifellos handelt es sich bei der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Tamsweg um eine Behörde im Sinne des § 32 VStG. Die Verfolgungshandlung richtet sich auch gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten, nämlich gegen den Beschwerdeführer. Die belangte Behörde hat durch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 03.10.2013 auch ihren Verfolgungswillen ausreichend manifestiert, zumal die Aufforderung zur Rechtfertigung deutlich macht, dass die Behörde gegen den Beschwerdeführer einen konkreten Tatvorwurf, nämlich die Geschwindigkeitsübertretung gemäß § 52 lit a Z 10a StVO, enthält. Die Aufforderung zur Rechtfertigung konkretisiert auch den Tatvorwurf in zeitlicher und räumlicher Hinsicht, zumal ausreichend präzise Zeit und Ort der Begehung und das verfahrensgegenständliche Fahrzeug angeführt sind. Durch Übergabe des Schriftstückes vom 03.10.2013 an die Post zur Übersendung an den Beschwerdeführer hat die Aufforderung zur Rechtfertigung auch die Sphäre der Behörde verlassen, sodass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel daran besteht, dass es sich bei der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 03.10.2013 um eine im Sinne von § 32 VStG taugliche Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer handelt. Dabei ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 VStG unerheblich, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung den Beschwerdeführer letztlich nicht erreicht hat, weil es dieser unterlassen hat, die durch die Deutsche Post benachrichtigte Sendung zu beheben bzw abzuholen. Aus der im Akt der belangten Behörde erliegenden Fallübersicht ergibt sich im Übrigen, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung, nachdem diese als nicht abgeholt an die belangte Behörde retourniert wurde, von der belangten Behörde per 10.12.2013 nochmals mit normaler Post verschickt und in weiterer Folge nicht an die belangte Behörde als etwa unzustellbar retourniert wurde, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer das diesbezügliche Schreiben erhalten hat (ohne dass dies von rechtlicher Relevanz wäre).

Als Beschuldigten treffen den Beschwerdeführer nun im Verwaltungsstrafverfahren, wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis bereits zutreffend aufgezeigt hat, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sogenannte Mitwirkungspflichten. Verweigert der Beschuldigte jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes und verlegt er sich auf ein bloßes, durch keine konkrete Behauptung untermauertes Leugnen, so kann die Behörde nach der höchstgerichtlichen Judikatur den Schluss ziehen, dass der Beschuldigte selbst der Täter gewesen ist (VwGH 27.05.1992, 92/02/0115). Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs 2 AVG, § 25 Abs 1 VStG), befreit die Partei nämlich nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft; die Mitwirkungspflicht hat vor allem dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten; so löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen keine weitere Ermittlungspflicht aus; unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (VwGH 20.09.1999, 98/21/0137). In Bezug auf straßenpolizeiliche Übertretungen hat das Höchstgericht auch wiederholt judiziert, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers in Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten kann, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen, wobei es nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs 2 KFG gestützten Lenkeranfrage gekommen ist (VwGH 04.10.1996, 96/02/0394). Nichts anderes kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes für den vorliegenden Fall gelten, wo der Beschwerdeführer zwar nicht Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen PKWs ist, jedoch von der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges als jene Person namhaft gemacht wurde, welche Auskunft über den Lenker zum Tatzeitpunkt erteilen könne.

Zumal also der Beschwerdeführer selbst seine Lenkereigenschaft im gesamten bisherigen Verfahren nicht konkret in Abrede gestellt hat, er darüber hinaus auch keine andere Person als Lenker zum Tatzeitpunkt namhaft gemacht hat, konnte im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur in rechtsrichtigerweise von der Lenker- und somit Tätereigenschaft des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

Insoweit der Beschwerdeführer zuletzt auch noch vorgebracht hat, es sei bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, so ist dem zu entgegnen wie folgt:

§ 31 Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33, in Kraft seit 01.07.2013, normiert eine einjährige Verfolgungsverjährungsfrist. § 31 VStG wurde durch die Novelle BGBl I 2013/33 neu gefasst, wobei insbesondere auch die Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten auf ein Jahr erweitert wurde. Für Übergangsfälle wie den gegenständlichen (Tatzeitpunkt 21.05.2013 – und somit noch vor Inkrafttreten der neuen Fassung des § 31 Abs 1 VStG) bedeutet dies, dass in jenen Fällen, in denen die Verjährungsfrist nach der bisherigen Rechtslage am 01.07.2013 oder später enden würde, sich die Verfolgungsverjährungsfrist um weitere sechs Monate verlängert (siehe Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, Anmerkung 2 zu § 31 und das dort zitierte Rundschreiben des Bundeskanzleramtes BKA-601.468/0004-V/1/2013). Im konkreten Fall war daher bereits die auf ein Jahr verlängerte Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 1 idF BGBl I 2013/33 maßgeblich. Diese Verfolgungsverjährungsfrist hat die belangte Behörde auch eingehalten, zumal innerhalb dieser Frist von der belangten Behörde eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG gesetzt wurde, wozu auf die obigen Ausführungen zu § 32 VStG, der Verfolgungshandlung und der Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde vom 03.10.2013 verwiesen wird. Der Einwand des Beschwerdeführers in Bezug auf die zwischenzeitlich eingetreten Verfolgungsverjährung erweist sich somit als verfehlt.

Gemäß § 99 Abs 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 150,00 bis € 2.180,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Im Sinne der obigen Feststellungen ist das erkennende Gericht eben zu der Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer als Lenker des tatgegenständlichen PKWs die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat, womit der objektive Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht ist. Bei der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO handelt es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein Ungehorsamsdelikt, bei welchem es gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG Sache des Beschuldigten ist, seine Schuldlosigkeit unter Beweis zu stellen, soferne der Beweis der Erfüllung des objektiven Tatbestandes erbracht ist (VwGH 24.04.1987, 86/18/0265). Der Beschwerdeführer hat nun im gesamten bisherigen Verfahren keinerlei Vorbringen erstattet, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffen würde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat, wobei an Verschulden zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen ist, zumal von einem geprüften Fahrzeuglenker erwartet werden kann, dass er sich an die einschlägigen verkehrsrechtlichen Regelungen hält und dem Beschwerdeführer die als durchaus eklatant zu bezeichnende Geschwindigkeitsübertretung auffallen hätte müssen, wurde mit der gefahrenen Geschwindigkeit doch auch die in Österreich auf Autobahnen generell geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h deutlich überschritten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der bereits zitierte § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe von € 150,00 bis zu € 2.180,00, im Falle der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, vorsieht. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die verletzte Verwaltungsvorschrift dient insbesondere der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs unter Berücksichtigung der Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße sowie der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes. Eine Übertretung liegt auch dann vor, wenn keinerlei konkrete Gefährdung von Personen, Sachen oder Vieh eingetreten ist. Der Schutzzweck der Norm, die den KFZ-Lenker verpflichtet, eine mit dem Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 10a StVO angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt auch darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt (OGH 26.01.1979, 8 Ob 220/78). Durch die dem Beschwerdeführer angelastete Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 64 km/h hat der Beschwerdeführer den Schutzzweck der Norm massiv unterlaufen und ist die Intensität der Beeinträchtigung durch die eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung auch erheblich. Wenngleich dem Beschwerdeführer keine besonderen Straferschwerungsgründe anzulasten waren und ihm der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute kommt, so begegnet die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung bei angenommenen durchschnittlichen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers dennoch keinerlei Bedenken, zumal die Strafe unter Berücksichtigung des möglichen Strafrahmens immer noch im unteren Bereich angesiedelt ist und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung eine deutlich über der Mindeststrafe liegende Strafe erfordert, um den Beschwerdeführer selbst wie auch die Allgemeinheit von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Das bekämpfte Straferkenntnis der belangten Behörde war daher vollumfänglich zu bestätigen und der Beschwerdeführer demgemäß in Anwendung des § 52 Abs 1 und 2 VwGVG darüber hinaus zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu verpflichten.

Die gegenständliche Entscheidung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen, zumal im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hatte.

Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Diesbezüglich wird auf die unter den Entscheidungsgründen zitierte Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mitwirkungspflicht des Beschuldigten, Verfolgungshandlung, Verfolgungsverjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1402.7.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten