TE Lvwg Erkenntnis 2015/8/10 LVwG-4/1812/7-2015

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Veröffentlicht am 10.08.2015
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Entscheidungsdatum

10.08.2015

Index

90/02 Führerscheingesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FSG 1997 §37a
FSG 1997 §14 Abs8
VStG §44a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Michaela Slama über die Beschwerde des Herrn A. F., B., vertreten durch die Rechtsanwälte AB, Z., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 19.3.2015, Zahl yy,

zu Recht e r k a n n t:

1.       Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass das Kennzeichen "xxx (A)" zu entfallen hat.

2.       Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60 zu leisten.

3.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang:

1.       Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgende Übertretung zur Last gelegt:

"Angaben zur Tat:

Zeit der Begehung:            20.09.2014, 22:30 Uhr

Ort der Begehung:              Flachau, L 230, Kreisverkehr Autobahnzubringer A 10,

                                  Fahrtrichtung Wagrain

Fahrzeug:                        Personenkraftwagen, xxx (A)

?    Sie haben ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen bzw. gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr, jedoch weniger als 0,40 mg/l betragen hat (Alkoholgehalt der Atemluft 0,28 mg/l).

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

?    Übertretung gemäß
§§ 14(8) und 37a Führerscheingesetz - FSG

Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

Strafe gemäß:

§ 37a Führerscheingesetz - FSG

Euro

300,00

Ersatzfreiheitsstrafe:

108 Stunden"

 

 

2.       Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde und begründete diese damit, dass er zum angeführten Tatzeitpunkt kein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen "xxx" gelenkt habe, sondern ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen "xxx6".

3.       Das erkennende Gericht holte dazu eine Stellungnahme des meldungslegenden Polizeibeamten der Polizeiinspektion Radstadt ein. Dieser teilte mit Schreiben vom 21.7.2015 mit, dass in der Anzeige auf Grund eines Schreib- bzw Übertragungsfehlers beim Abschreiben der erforderlichen Daten aus dem vom Beschwerdeführer vorgezeigten Zulassungsschein des Pkws statt der richtigen Ziffernfolge "666" nur die Ziffernfolge "66" abgeschrieben und in die Anzeige übertragen worden sei.

3.       Das Landesverwaltungsgericht Salzburg führte am 5.8.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilnahm und auf die Beschwerde verwies. Der im Straferkenntnis geschilderte Sachverhalt wurde mit Ausnahme des Kennzeichens nicht bestritten.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat darüber Folgendes erwogen:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Tat ist hinsichtlich des Täters und der Tatumstände dabei so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Dabei muss dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Kennzeichen (sowie die Marke oder Type des Fahrzeuges) kein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach der StVO oder dem FSG (VwGH 24.9.2010, 2010/02/0155, 28.2.2001, 2000/03/0311) und ist die Anführung des Kennzeichens im Spruch überflüssig (VwGH 8.7.2005, 2005/02/0027). Die im gegenständlichen Straferkenntnis vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach den §§ 14 Abs 8 und 37a FSG ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisse auch ohne Nennung des Kennzeichens in Ansehung der Tatzeit und des Tatortes ausreichend konkret umschrieben, um den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, seine Verteidigungsrecht wahrzunehmen und ihn vor einer Doppelbestrafung zu schützen. Die Übertretung an sich wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und war die Beschwerde daher mit der Maßgabe, dass das Kennzeichen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu entfallen hat, abzuweisen.

Zur Strafbemessung ist festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des straf-rechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs 2 leg cit).

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verfehlungen im Straßenverkehr und ist mit der Missachtung dieses Verbotes regelmäßig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit Dritter verbunden oder geeignet, diese Gefahr bzw Gefährdung wesentlich zu erhöhen. Hinzu kommt, dass diese Umstände sowie, dass Alkohol zu einer stark verminderten Reaktions- und Beobachtungsfähigkeit führt, allgemein bekannt ist. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher erheblich. Dieser sehr hohe Unrechtsgehalt kommt auch durch den Strafrahmen von € 300 bis € 3.700 (§ 37a FSG) zum Ausdruck, wobei bei der Strafzumessung auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen ist.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt eben so wenig vernachlässigt werden. Dem Beschwerdeführer ist zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

Selbst unter Berücksichtigung von leicht unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen und der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers erscheint daher die von der belangten Behörde verhängte Strafe, die ohnehin die Mindeststrafe darstellt, angemessen im Sinne des § 19 VStG.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die im Erkenntnis zitierten Judikate). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

KFZ-Kennzeichen-Nummer im Spruch nicht notwendig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1812.7.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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