Entscheidungsdatum
28.08.2015Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1Text
Schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des Herrn K. L, S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 17.7.2015, Zahl yy, im Umfang der Anfechtung, somit hinsichtlich der Strafhöhe und dem Ersatz der Untersuchungskosten, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß §§ 38 und 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruchteil des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der Barauslagen ("Barauslagen gemäß: §64(3) VStG Untersuchung auf Beeinträchtigung durch Suchtgift Dr. N. Euro 165,00 / §64(3) VStG Chem. Untersuchung einer Blutprobe Gerichtsmedizin Salzburg-Linz Euro 872,00") zu entfallen und der angeführte Gesamtbetrag daher "Euro 880,00" zu lauten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 160 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 17.7.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO zur Last gelegt und der Ersatz von Barauslagen für durchgeführte Untersuchungen vorgeschrieben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
"Angaben zur Tat:
Zeit der Begehung: 23.03.2015 gegen 20:15 Uhr
Ort der Begehung: Maria Alm, L 258, bei Str.-KM 000,500
in Richtung Ortseinfahrt Maria Alm
Fahrzeug: Personenkraftwagen, xxx (A)
? Sie haben ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
? Übertretung gemäß
§§ 5(1) und 99(1b) Straßenverkehrsordnung
Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:
1.
Strafe gemäß:
§ 99(1b) Straßenverkehrsordnung
Euro
800,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
168 Stunden
Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)
Euro
80,00
Barauslagen gemäß:
§64(3) VStG Untersuchung auf Beeinträchtigung durch Suchtgift Dr. N.
Euro
165,00
§64(3) VStG Chem. Untersuchung einer Blutprobe Gerichtsmedizin Salzburg-Linz
Euro
872,00
Gesamtbetrag:
Euro
1917,00"
Dagegen brachte der Beschuldigte innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte eine Strafmilderung. Als Begründung führte er zusammengefasst aus, der Führerschein sei ihm einen Monat lang entzogen worden, der Psychiater habe ihn € 300, die verkehrspsychologische Untersuchung € 365, ein Verkehrscoaching € 100 und der Amtsarzt € 50 gekostet. Er sei Spenglerlehring im 3. Lehrjahr und bekomme € 600 netto. Er benötige das Auto für die Arbeit, habe normale Zahlungen wie jeder Mensch und sich das Geld von seinen Eltern borgen müssen. Er wisse, Strafe müsse sein, aber € 1.917 seien eine große Geldsumme für ihn. Er habe niemandem wehgetan und in dieser Nacht zu wenig nachgedacht. Sein Nachhauseweg habe zwei Kilometer betragen. Er sei jung und dumm, die Sache sei ihm aber eine Lehre.
In dieser Angelegenheit führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 27.8.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes verlesen wurden und der Beschuldigte gehört wurde. Der Beschuldigte führte in dieser Verhandlung aus, er bestreite die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht, die Beschwerde beziehe sich lediglich auf die Strafhöhe und die vorgeschriebenen Untersuchungskosten, von denen er erstmals mit dem Straferkenntnis erfahren habe.
Zur Sache selbst gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, er habe sich in der damaligen Situation nichts dabei gedacht und nicht gedacht, dass es falsch sei. Er hatte nicht weit nach Hause, den Joint habe er bereits am Nachmittag geraucht. Eine Beeinträchtigung sei ihm nicht bewusst gewesen, er habe sich nicht so gefühlt.
In seiner Schlussäußerung führte der Beschwerdeführer aus, dieser Vorfall sei ihm eine große Lehre gewesen, er habe nicht geglaubt, dass aus so einer Kleinigkeit so hohe Kosten entstehen können. Auch der Führerschein sei ihm für einen Monat entzogen worden. Er beantrage daher, dass seiner Beschwerde Folge gegeben werde.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:
Weil der Beschuldigte im verfahrensgegenständlichen Fall seine Beschwerde nur gegen die Strafhöhe und die Kostenvorschreibung gerichtet hat, ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht hat sich daher nur mehr mit der Strafbemessung und der Frage der Rechtmäßigkeit der Auferlegung der Barauslagen auseinanderzusetzen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 50/2012, darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, weder ein Fahrzeug lenken noch in Betrieb nehmen. Nach der Bestimmung des § 99 Abs 1b Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 39/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 800 bis € 3.700, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von Alkohol oder Suchtgift gefährdet die allgemeine Verkehrssicherheit und erhöht die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen. Es zählt zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Die konsequente Ahndung solcher Delikte ist ein gewichtiges Anliegen des Gesetzgebers und hat die Behörde bei Fällen der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen mit aller Strenge entgegenzutreten (vgl zB VwGH vom 6.2.1974, 1012/73; 20.4.1988, 87/02/0154; 15.2.1991, 90/18/0227).
Der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers war somit ein beträchtlicher Unrechtsgehalt beizumessen. Da einem Fahrzeuglenker die für den Straßenverkehr maßgeblichen Vorschriften ebenso wie die Gefahren des Konsums berauschender Mittel vor dem Lenker eines Fahrzeuges bekannt sein müssen und ihm die Einhaltung der Gesetzesbestimmungen zuzumuten ist, war dem Beschuldigten, der in der Verhandlung angab, er habe am Nachmittag des Tattages einen Joint geraucht, eine zumindest äußerst grob fahrlässige Begehung der Tat anzulasten (vgl zB VwGH 16.2.1994, 93/03/0298; 28.7.2010, 2010/02/0108, ZVR 2011/50). Ist über die Verschuldensform nichts gesagt, genügt gemäß § 5 Abs 1 letzter Satz VStG fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit besteht in einem Mangel an Sorgfalt. Die Verpflichtung des Kfz-Lenkers hat sich auf die Sorgfalt zu beziehen, die ein rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener Mensch in der konkreten Lage des Täters aufwenden würde (zB VwGH vom 12.9. 1980, 677/79). Darüber hinaus muss sich der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Lenker über das genaue Ausmaß seiner Alkoholisierung oder Drogenbeeinträchtigung bzw über den Umstand, dass er bereits fahruntüchtig ist, nicht bewusst sein (zB VwGH vom 26.9.1984, 84/03/0172; 28.7.2010, 2010/02/0108).
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt gegenständlich nicht vor, gegen den Beschwerdeführer scheint eine Vormerkung auf. Als strafmildernd berücksichtigt wurde das Alter des Beschuldigten. Andere Milderungsgründe oder besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Zum Vorbringen des Beschuldigten, er habe "keinem weh getan", ist festzuhalten, dass es sich bei der ihm zur Last gelegten Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, bei dem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt (zB VwGH vom 11.5. 2004, 2004/02/0005).
Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde über den Beschuldigten die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Ansatzpunkte für eine außerordentliche Milderung der Strafe im Sinne dieser Bestimmung haben sich im Verfahren jedoch nicht ergeben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einer Übertretung gemäß § 5 Abs 1 StVO nicht einmal bei einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit diesem alleinigen Milderungsgrund ein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden (zB VwGH 23.5.2002, 99/03/0144; 6.11.2002, 2002/02/0125; vgl auch VwGH vom 8.9.1998, 98/03/0159; 12.12.2001, 2001/03/0298). Auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte im 19. Lebensjahr befindet, vermag eine außerordentliche Milderung der Strafe nicht zu rechtfertigen, zumal von ihm als geprüftem Kraftfahrzeuglenker die Kenntnis der für den Straßenverkehr maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sowie der Gefahren eines Suchtgiftkonsums vor dem Lenken eines Fahrzeuges zu erwarten und ihm die Einhaltung der Gesetzesbestimmungen jedenfalls zuzumuten ist. Darüber hinaus kann keinesfalls von einem geringen Verschulden ausgegangen werden. Ansatzpunkte für eine Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG haben sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben.
Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab der Beschuldigte an, als Lehrling im dritten Lehrjahr € 607 pro Monat zu verdienen und über kein Vermögen zu verfügen, Sorgepflichten bestehen keine.
Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die von der belangten Behörde verhängte Strafe, die die gesetzliche Mindeststrafe darstellt, den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Die Strafhöhe war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen wirksam abzuhalten. Darüber hinaus ist die Geldstrafe auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, zumal es aufzuzeigen gilt, dass das Lenken von Fahrzeugen in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand kein Bagatelldelikt darstellt. Der Beschwerde in Bezug auf die Strafhöhe war daher keine Folge zu geben.
Zu dem von der belangten Behörde vorgeschriebenen Ersatz der Barauslagen für die ärztliche und gerichtsmedizinische Untersuchung ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 64 Abs 3 VStG ist dem Bestraften der Ersatz der im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen (§ 76 AVG) aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.
Nach der Bestimmung des § 5 Abs 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs 2
1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
Gemäß Abs 9 leg cit gelten diese Bestimmungen auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
Ist bei einer solchen Untersuchung eine Alkohol- oder Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind gemäß § 5a Abs 2 StVO die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen, wobei diese Kosten nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl Nr 136, vorzuschreiben sind.
Damit weicht die Kostenregelung des § 5a Abs 2 StVO von der des § 64 Abs 3 VStG ab, weil die Kosten nicht im Zuge des Verfahrens entstanden sind, sondern noch vor dessen Einleitung (vgl Erläuternde Bemerkungen zur Bestimmung des § 5a Abs 2 StVO). Nur dann, wenn der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 Barauslagen gemäß § 76 AVG erwachsen sind (zB Kostenersatz für im Verfahren notwendig gewordene gutachtliche Äußerung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen), hat sie dem Bestraften den Ersatz dieser Barauslagen gemäß § 64 Abs 3 VStG aufzuerlegen (vgl zB VwGH vom 18.12.1995, 95/02/0490).
Da es sich im verfahrensgegenständlichen Fall um Kosten handelt, die der Behörde nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern noch vor dessen Einleitung entstanden sind, ist es nicht zulässig, den Ersatz dieser Kosten dem Beschuldigten als der Behörde erwachsene Barauslagen im Sinne der Bestimmung des § 64 Abs 3 VStG aufzuerlegen. Die Kosten der Untersuchung sind gemäß § 5a Abs 2 StVO vielmehr nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 vorzuschreiben.
Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen war der Beschwerde des Beschuldigten somit teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet in der zitierten Gesetzesbestimmung und ist diesbezüglich festzuhalten, dass der bloße Erfolg des Beschwerdeführers in der Frage der Auferlegung von Untersuchungskosten als Barlauslagen bei gleichzeitigem Unterliegen in der (Schuld- und) Straffrage nichts an der Auferlegung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ändert (VwGH vom 18.2.1983, 81/02/0021; 18.11.1983, 83/02/0080).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis:
Abschließend wird der Beschuldigte auf die Möglichkeit der Beantragung einer Teilzahlung (Ratenzahlung) bzw eines Zahlungsaufschubes hingewiesen: Gemäß § 54b Abs 3 VStG besteht die Möglichkeit, einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Ein solcher Antrag ist direkt bei der Strafbehörde (Bezirkshauptmannschaft Zell am See) einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Straßenverkehrsrecht, Lenken eines KFZ unter Suchtgifteinfluss, Strafbemessung, Untersuchungskosten sind keine BarauslagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.2117.5.2015Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020