Entscheidungsdatum
24.09.2015Index
96/02 Sonstige Angelegenheiten des StraßenbausNorm
BStMG 2002 §10 Abs1;Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerde des Herrn A. T., V. 6b 1, U., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 25.3.2015, Zahl: yy,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß §§ 38, 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis behoben und stattdessen dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, nämlich dass er am 22.12.2014 um 10:53 Uhr auf der Autobahn A 1 in Wals-Siezenheim bei Straßenkilometer 293,077 bei der Anschlussstelle Kleßheim das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx (D) auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt hat, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da am Fahrzeug eine abgelaufene Mautvignette angebracht war, und er damit eine Übertretung gemäß § 10 Abs 1 und § 11 Abs 1 in Verbindung mit § 20 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 in Verbindung mit Punkt 5.2 und Punkt 7.1 des Teiles A I der Mautordnung Version 40 der ASFINAG begangen hat, gemäß § 45 Abs 1 Z 4 und Abs 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eine Ermahnung erteilt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 25.3.2015 dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:
„Angaben zur Tat:
Zeit der Begehung: 22.12.2014, 10:53 Uhr
Ort der Begehung: Wals-Siezenheim, A 1, Str.-KM 293,077
ASt Kleßheim (A 1) (ASt_Kn)
Fahrzeug: Personenkraftwagen, xxx (D)
? Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es war am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht, welche abgelaufen war.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
? Übertretung gemäß
§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG und Punkt 7.1 der Mautordnung, Teil A I, der ASFINAG
Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:
Strafe gemäß: § 20 Abs. 1 Bundesstraßen - Mautgesetz BGBl. 109/2002 Euro 300,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden
Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 30,00
Gesamtbetrag: Euro 330,00
Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3.4.2015 Beschwerde erhoben, die er über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes mit Eingabe vom 27.4.2015 wie folgt verbessert hat:
„1. Beschwerde gegen Straferkenntnis vom 25.03.2015 Zahl yy
2. Belangte Behörde: Land Salzburg, Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung
3. Das Land Salzburg begründet Ihre Behauptung auf die Anzeige der Asfinag Maut Service GmbH vom 22.12.2014 und auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Unstrittig ist, dass Maut bezahlt wurde.
Der Fehler lag eindeutig bei der Aushändigung der Vignette bei dieser Tankstelle, welche am 1.12. eines Jahres die neuen Vignetten des Folgejahres auszuhändigen hat.
Es wird beantragt, das Straferkenntnis sowie die Strafe in Höhe von €300,00 aufzuheben bzw. zu erlassen.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig per Mail am 3.4.2015 eingebracht.“
Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg haben am 23.6.2015 sowie am 1.9.2015 öffentliche mündliche Verhandlungen stattgefunden, in denen der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen und der Beschwerdeführer angehört wurden.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen:
Vom Landesverwaltungsgericht Salzburg wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt und dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer hat am 1.12.2014 bei der Shell-Station V. W. in X. eine 2-Monats-Vignette gekauft, wobei dem Beschwerdeführer vom Mitarbeiter der Tankstelle eine 2-Monats-Vignette aus dem Jahr 2014 verkauft wurde, und zwar die Vignette mit der Vignetten-Nr 42816982. Der Beschwerdeführer hat die gekaufte Vignette – ohne sie zu kontrollieren – an der Windschutzscheibe des von ihm benützten Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen xxx (D) angebracht. Vom Mitarbeiter der Vertriebsstelle der ASFINAG wurde die Vignette (beim dafür vorgesehenen Feld) beim Tag „1“ und beim Monat „12“ gelocht.
Am 22.12.2014 um 10:53 Uhr wurde auf der Autobahn A 1 im Gemeindegebiet Wals-Siezenheim bei Straßenkilometer 293,077 bei der Anschlussstelle Kleßheim festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx (D) auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt hat, wobei die oben beschriebene Mautvignette an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht war.
Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.9.2015 gründen. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungsbeleg geht hervor, dass dieser am 1.12.2014 bei der Shell-Station V. W. in X. eine 2-Monats-Vignette gekauft hat. Aus der Stellungnahme der ASFINAG Maut Service GmbH vom 11.2.2015 und den damit übermittelten Lichtbildern geht die Vignettennummer hervor, ebenso wie die vorgenommene Lochung der 2-Monats-Vignette. Mit Schreiben vom 12.5.2015 hat die ASFINAG Maut Service GmbH dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass die verfahrensgegenständliche Vignette Bestandteil einer Lieferung an die Shell-Station in X. war und zwar einer Lieferung vom September 2014. Vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurde, dass er am 22.12.2014 bei der Anschlussstelle Kleßheim angehalten, sein Fahrzeug kontrolliert und dabei festgestellt wurde, dass die am 1.12.2014 erworbene 2-Monats-Vignette am Fahrzeug angebracht war. Dass schließlich der Beschwerdeführer vor Anbringung der Vignette diese nicht mehr kontrolliert hat, hat er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst angegeben. Unter Zugrundelegung der Urkunden und Beweisergebnisse waren daher die entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.
Rechtlich ist hiezu wie folgt auszuführen:
Gemäß § 10 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 in der zur Tatzeit geltenden Fassung unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.
Gemäß § 11 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
Gemäß § 11 Abs 2 zweiter Satz Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 berechtigt die 2-Monats-Vignette zur Benützung aller Mautstrecken im Zeitraum von zwei Monaten, wobei die Gültigkeit mit Ablauf jenes Tages endet, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitsdatum entspricht; fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 14 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).
In Punkt 5.2 des Teiles A I der Mautordnung in der zum Tatzeitpunkt gültigen Version 40 berechtigt die 2-Monats-Vignette zur Straßenbenützung im Zeitraum von zwei Monaten. Die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Tages des zweiten Monats, der nach seiner Zahl dem, an dem die Frist zu laufen beginnt, entspricht, oder, wenn ein entsprechender Tag fehlt, mit Ablauf des letzten Tages des zweiten Monats. Eine 2-Monats-Vignette aus dem laufenden Kalenderjahr kann bis spätestens 30. November erworben werden. Eine Verwendung dieser 2-Monats-Vignette ist – wegen des zweimonatigen Gültigkeitszeitraumes – bis 30. Jänner des Folgejahres zulässig. Ab dem 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres kann dann nur mehr eine 2-Monats-Vignette des Folgejahres erworben werden.
Unter Punkt 7.1 der Mautordnung ist festgelegt, dass an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige, der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen ist. (…) 10-Tages-Vignetten und 2-Monats-Vignetten sind nur dann gültig, wenn sie durch ordnungsgemäße, vollständige Lochung des Kalendertages und -monats entwertet wurden.
Verfahrensgegenständlich wurde dem Beschwerdeführer am 1.12.2014 eine 2-Monats-Vignette aus 2014 mit der Lochung am Tag „1“ und beim Monat „12“ von Mitarbeiter der Vertriebsstelle der ASFINAG ausgehändigt.
Punkt 5.2 des Teiles A I der Mautordnung Version 40 kann in einer systematischen und in einer teleologischen Interpretation nur so ausgelegt werden, dass für eine ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut durch eine 2-Monats-Vignette ab 1.12. eines Kalenderjahres eine 2-Monats-Vignette des Folgejahres (mit entsprechender Lochung) am Fahrzeug anzubringen ist. Da beim Erwerb einer 2-Monats-Vignette im Dezember eines Kalenderjahres diese nach dem ersten Satz des Punktes 5.2 der Mautordnung bis in den Februar des Folgejahres Gültigkeit hat, kann – wie in der Mautordnung festgehalten – ab 1.12 eines Kalenderjahres eine 2-Monats-Vignette nur mehr des Folgejahres erworben und damit auch zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut am Fahrzeug angebracht werden. Eine andere Interpretation – etwa dass eine Lochung einer 2-Monats-Vignette des laufenden Kalenderjahres im Dezember dieses Kalenderjahres dennoch für die restlichen Tage dieses Kalenderjahres Geltung hätte – würde dazu führen, dass eine im Dezember des Vorjahres erworbene 2-Monats-Vignette des laufenden Kalenderjahres sowohl für den Zeitraum Dezember des Vorjahres bis Jänner und Februar des laufenden Kalenderjahres als auch für den Zeitraum von Dezember des laufenden Kalenderjahres bis Jänner und Februar des Folgejahres Gültigkeit hätte, also insgesamt bis zu vier Monate verwendet werden könnte. Eine derartige Konsequenz kann 5.2 des Teiles A I der Mautordnung Version 40 nicht unterstellt werden.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die beim Tag „1“ und beim Monat „12“ gelochte 2-Monats-Vignette aus 2014 am Tag der Verwaltungsübertretung am 22.12.2014 keine Gültigkeit mehr hatte, da eine derartige Lochung einen Gültigkeitszeitraum von 1.12.2013 bis 1.2.2014 bedeutet. Bei objektiver Betrachtungsweise war die angebrachte 2-Monats-Vignette daher abgelaufen.
In subjektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 leg cit unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten
Vor dem Hintergrund, dass zwar letztlich der Benutzer des mautpflichtigen Straßennetzes für die ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut verantwortlich ist, er aber grundsätzlich auf die Aushändigung einer richtig gelochten und gültigen Mautvignette durch einen Mitarbeiter einer Vertriebsstelle der ASFINAG vertrauen darf, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer exakt am 1.12.2014 die verfahrensgegenständliche 2-Monats-Vignette erworben hat und es ihm im Gegensatz zum Erwerb einer Vignette etwa gegen Ende des Monats Dezember 2014 noch weniger zum Bewusstsein hätte kommen müssen, dass er womöglich eine abgelaufene Vignette am Fahrzeug angebracht hat. Ebenso zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer die 2-Monats-Vignette gekauft und am Fahrzeug angebracht hat, er also für die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes letztlich bezahlt hat, sodass die Anbringung der unrichtig ausgehändigten 2-Monats-Vignette unbedeutende Folgen nach sich zieht, weil der vom Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 gewünschte Zustand, nämlich die Bezahlung einer Maut für das Benützen des mautpflichtigen Straßennetzes, ohnehin eingetreten ist.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Entrichtung der Maut für die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes) sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers als gering anzusehen sind und daher die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorliegen. Gleichzeitig erscheint es aus Sicht des Verwaltungsgerichtes insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Vignette vor ihrer Anbringung am Fahrzeug selbst nicht mehr überprüft hat, erforderlich, eine Ermahnung auszusprechen, um den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens von Verwaltungsübertretungen gleicher Art in Zukunft abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Möglichkeit einer Ermahnung ist weder uneinheitlich noch fehlt eine solche Rechtsprechung. Die gegenständliche Entscheidung bewegt sich innerhalb der Grenzen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Letztlich hängt die Frage der Möglichkeit einer Ermahnung vom Einzelfall ab; dass der verfahrensgegenständlichen Beurteilung über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen würde, ist nicht anzunehmen. Auch sonst liegen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der verfahrensgegenständlich zu lösenden Rechtsfragen nicht vor.
Schlagworte
Bundesstraßen-Mautgesetz, Ermahnung, Zwei-Monats-Vignette, falsche Lochung, keine Folgen, tatbildmäßiges VerhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1770.13.2015Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020