TE Lvwg Erkenntnis 2015/10/1 LVwG-4/1140/13-2015, LVwG-17/152/4-2015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2015
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Entscheidungsdatum

01.10.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

VStG §1 Abs2;
VStG §49a Abs6;
StVO 1960 §52 lita Z10a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Theresia Kieleithner über die Beschwerden des A. M., geboren x, O. 32/39, N.,

1.   zu LVwG-4/1140 gegen das Straferkenntnis vom 04.08.2014 wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, und

2.   zu LVwG-17/152 gegen den Bescheid vom 09.04.2015 wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

je der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zur Zahl xx,

zu Recht e r k a n n t:

I.   Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (kurz: VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (kurz: VwGG) die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionsberechtigten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (kurz: B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem zu LVwG-4/1140 verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (kurz: StVO) wie folgt vorgeworfen:

"Spruch:

Angaben zur Tat:

Zeit der Begehung:            12.10.2013, 14:16 Uhr

Ort der Begehung:              Grödig, B 160, bei Str-KM 3.000

                                  Freiland, bei St. Leonhard, Richtung BRD

Fahrzeug:                        PKW, yyy (D)

Sie haben als Lenker im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Übertretung gemäß § 52 lit. a Ziffer 10a Straßenverkehrsordnung

Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

Strafe gemäß:

§ 99(3) lit. a Straßenverkehrsordnung

Euro

50,00

Ersatzfreiheitsstrafe:

18 Stunden

 

 

Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)

Euro

10,00

Gesamtbetrag:

Euro

60,00

Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 19.08.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und unter einem den erstmals mit Schreiben vom 25.02.2014 an die belangte Behörde gestellten Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Erlassung einer Anonymverfügung wiederholt.

Mit dem hier zu LVwG-17/152 verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.04.2015 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass ein allfälliger Zustellmangel der Anonymverfügung nicht geeignet sei, im gegenständlichen Fall ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu begründen, welches zur Bewilligung der Wiedereinsetzung jedoch Voraussetzung sei. Dazu komme, dass für den Einzelnen grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erlassung einer Anonymverfügung bestehe.

Auch gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.06.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und ergänzend angemerkt, dass die Höchstgeschwindigkeit auf der B 160 in Grödig bei Straßenkilometer 3,000 70 km/h betrage.

Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als belangte Behörde hat die zitierten Beschwerdeschriften des Beschwerdeführers mitsamt dem dazugehörigen Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 18.09.2014 und 08.06.2015 dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt und unter einem mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw auf die Teilnahme daran verzichtet werde.

Das erkennende Gericht hat sodann am 13.08.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, in welcher die beiden zitierten Beschwerden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Der Beschwerdeführer wurde persönlich angehört, weiters wurden die vorliegenden Akten, nämlich der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsstrafakt sowie die beiden hiergerichtlichen Akten LVwG-4/1140 und LVwG-17/152, verlesen und mit dem Beschwerdeführer erörtert. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung hat das erkennende Gericht bei der belangten Behörde noch erhoben, ob an der Tatörtlichkeit nach wie vor eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h verordnet ist.

Demnach kann nachstehender

S a c h v e r h a l t

als erwiesen festgestellt und dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden wie folgt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 12.10.2013 um 14:16 Uhr den auf ihn zugelassenen PKW mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen yyy im Gemeindegebiet von Grödig auf der B 160 auf Höhe des Straßenkilometers 3,000 in Fahrtrichtung Deutschland mit einer Geschwindigkeit von 72 km/h, wodurch er – bereits unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von fünf km/h – die mit Punkt 4. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17.04.1998, Zahl 6/367-4742/7-1998, verordnete und am 22.04.1998 durch Aufstellen des entsprechenden Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit a Z 10a StVO kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten hat.

Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch ein mobiles Radargerät festgestellt und vom Landespolizeikommando Salzburg am 13.10.2013 bei der belangten Behörde zur Anzeige gebracht. Die belangte Behörde fertigte hierauf mit Schreiben vom 07.11.2013 zur Zahl xx eine Anonymverfügung ab, als deren Empfänger der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des genannten PKWs zum Tatzeitpunkt unter seiner Anschrift in N., Deutschland, benannt war. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Anonymverfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.

Nachdem die belangte Behörde zur Anonymverfügung in der Folge keinen Zahlungseingang verbuchen konnte, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Behörde vom 20.12.2013 als Zulassungsbesitzer des genannten PKWs aufgefordert, bekannt zu geben, wer sein Fahrzeug am Tattag zur Tatzeit an der näher genannten Tatörtlichkeit gelenkt hatte. Der Beschwerdeführer benannte hierauf sich selbst als Lenker, woraufhin die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.01.2014 wegen der eingangs dargestellten Geschwindigkeitsübertretung eine Strafverfügung erließ. Diese Strafverfügung wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 28.01.2014 beeinsprucht. Im Einspruchsschreiben monierte der Beschwerdeführer bereits, dass inländische Staatsbürger bei Übertretung der Straßenverkehrsordnung eine Anonymverfügung erhalten würden und hielt der belangten Behörde vor, dass er als Ausländer anders als ein Inländer behandelt werde, zumal gegen ihn sogleich eine Strafverfügung erlassen worden sei.

Die belangte Behörde replizierte dem Beschwerdeführer hierauf mit Schreiben vom 07.02.2014 mit Ausführungen zur Anonymverfügung und ergänzte, dass „mit 07.11.2013 an den Zulassungsbesitzer, Herr AA M., eine automatische Anonymverfügung wegen einer Übertretung der StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung) erstellt worden" sei.

Der Beschwerdeführer gab hierauf mit Schreiben vom 25.02.2014 an die belangte Behörde bekannt, dass ihm die automatische Anonymverfügung nicht zugestellt worden sei. Er ersuchte daher um Aufhebung der Strafverfügung und – nachdem er die Anonymverfügung nicht erhalten habe – um „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“.

Die belangte Behörde replizierte hierauf wiederum mit Schreiben vom 13.03.2014 nochmals zur Rechtsnatur der Anonymverfügung und auch zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit Schreiben vom 26.03.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er die Stellungnahme der belangten Behörde zur Anonymverfügung nicht nachvollziehen könne. Die belangte Behörde erließ hierauf das zu LVwG-4/1140 verfahrensgegenständliche Straferkenntnis vom 04.08.2014 wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung und in Ansehung des mit der Beschwerde gegen diese Straferkenntnisses wiederholt gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den mit 09.04.2015 datierten und zu LVwG-17/152 verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer verfügt über Wohnsitze in N. und in der Stadt Salzburg. Als Pensionist bezieht er ein Einkommen in Höhe von € 1.700,00 zwölfmal jährlich. Bezogen auf den Tatzeitpunkt 12.10.2013 ist bzw war der Beschwerdeführer im Bundesland Salzburg verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Die oben zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17.04.1998, Zahl 6/367-4742/7-1998, wurde hinsichtlich ihres Punktes 4. mit weiterer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13.02.2014, Zahl 30306-367/10609/12-2014, aufgehoben. Stattdessen wurde eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h verordnet und am 12.03.2014 durch Aufstellen der entsprechenden Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 10a StVO kundgemacht.

Zur

B e w e i s w ü r d i g u n g

ist auszuführen, dass sich die obigen Feststellungen aus dem abgeführten Beweisverfahren ergeben haben. Der Beschwerdeführer ließ letztlich unbestritten, dass er am 13.10.2013 als Lenker seines PKWs die zum Tatzeitpunkt verordnete und ordnungsgemäß kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten hatte. Er gab an, an der Tatörtlichkeit ortskundig zu sein. Nunmehr bzw seit geraumer Zeit sei an der Tatörtlichkeit eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h verordnet. Dass auch zum Tatzeitpunkt bereits eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h verordnet gewesen sei, konnte der Beschwerdeführer hingegen nicht behaupten. Aus der vom erkennenden Gericht beigeschafften Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17.04.1998 ergibt sich zweifelsfrei, dass an der Tatörtlichkeit zum Tatzeitpunkt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h rechtsgültig verordnet war. Dazu kommt, dass aus der videogestützten Straßendokumentation des Landes Salzburg SAMSON mit Aufnahmedatum 08.10.2013 für das erkennende Gericht auch nachvollziehbar ist, dass am Tatort zur Tatzeit eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h galt. Dass nunmehr an der Tatörtlichkeit eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 70 km/h gilt, war aufgrund der nach den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergänzend beigeschafften Unterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, Gruppe Verkehr, festzustellen.

Dass die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen PKWs eine Anonymverfügung ausfertigte und versendet hat, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Wenngleich in diesem eine Durchschrift der Anonymverfügung nicht erliegt, so geht das erkennende Gericht dennoch aufgrund der Ausführungen der belangten Behörde im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 07.02.2014 und aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 09.04.2015 davon aus, dass die Anonymverfügung an den Beschwerdeführer unter dessen Anschrift in N. adressiert, ausgedruckt und zur Versendung zur Post gegeben wurde. Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Anonymverfügung laut Schreiben der belangten Behörde vom 07.02.2014 nicht an ihn, sondern an „Herrn AA M.“ adressiert gewesen sei und eine Person mit diesem Namen nicht existiere, zumal er mit Namen A. M. heiße, geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den Ausführungen im Schreiben der belangten Behörde vom 07.02.2014 offenbar um ein Versehen gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat über Befragen durch das erkennende Gericht mitgeteilt, dass er mit vollständigem und richtigem Namen unter der Anschrift in N. im deutschen Halterregister als Zulassungsbesitzer erfasst sei. Die belangte Behörde hat daher unter Verwendung dieser Daten den gegenständlichen Geschäftsfall angelegt und erscheint es daher nachvollziehbar, dass die Anonymverfügung unter Anführung des vollständigen Namens und der korrekten Anschrift in N. an den Beschwerdeführer adressiert war. Dass die Anonymverfügung dem Beschwerdeführer unter dessen Anschrift in N. letztlich nicht zugekommen ist bzw nicht zugestellt wurde, war aufgrund der insoweit glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers festzustellen, ist jedoch rechtlich unerheblich, wie in der Folge im Rahmen der rechtlichen Würdigung aufzuzeigen sein wird.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Sonstige entscheidungswesentliche Widersprüche sind nicht zu Tage getreten.

In

r e c h t l i c h e r W ü r d i g u n g

des festgestellten Sachverhaltes ist vorab in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Übertretung der StVO auszuführen wie folgt:

Wie festgestellt, galt an der Tatörtlichkeit zur Tatzeit eine verordnete und ordnungsgemäß kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, welche der Beschwerdeführer bereits unter Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz um 17 km/h überschritten hatte. Damit hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung des § 52 lit a Z 10a StVO verwirklicht, zumal gemäß der zitierten Vorschrift ab dem Standort des Verkehrszeichens das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die darin als Stundenkilometeranzahl angegeben ist, verboten ist. Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ergibt sich aus den obigen Feststellungen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit anzulasten, zumal es sich bei dem gegenständlichen Verwaltungsdelikt um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 Satz 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (kurz: VStG) handelt, bei dem Fahrlässigkeit anzunehmen ist, soferne der Täter/Beschwerdeführer nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen für eine Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens hat der Beschwerdeführer nicht erstattet.

Dass an der Tatörtlichkeit nunmehr, wie vom Beschwerdeführer argumentiert, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h verordnet ist, ist in diesem Zusammenhang ohne jegliche Relevanz, zumal jedenfalls zum Tatzeitpunkt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von lediglich 50 km/h normiert war. Auch unter Berücksichtigung von § 1 Abs 2 VStG, wonach sich die Strafe dann nicht nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, wenn das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, ist hier für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen: Nach herrschender Meinung (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 1 Rz 16) handelt es sich nämlich bloß um einen Fall scheinbarer Straflosigkeit, wenn sich bei Blankettstrafnormen zwar der Inhalt des Blanketts reduzierend verändert, das grundsätzliche strafrechtliche Verbot aber ohne Veränderung in der diesbezüglichen rechtspolitischen Bewertung weiterhin Bestand hat, wenn also etwa die Strafnorm (zB Strafbarkeit von Geschwindigkeitsübertretungen) aufrecht bleibt und sich bloß ihre jeweilige Ausprägung (also das konkrete Tempolimit) ändert. Das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs 2 VStG hat zudem nur die Strafe, also die Sanktion, zum Gegenstand, nicht aber die Frage, welche Verwaltungsvorschrift durch die Tat verletzt worden ist (VwGH 23.10.1995, 94/04/0223). Weiters ist aufzuzeigen, dass durch die nunmehr verordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Verpflichtung (also die Einhaltung der höchst zulässigen Geschwindigkeit) unverändert aufrecht geblieben ist; die Abänderung betrifft ja nur die an der Tatörtlichkeit konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung, nicht aber das strafrechtliche Unwerturteil über die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich (vgl dazu VwGH 24.01.2000, 97/17/0331 zum insoweit vergleichbaren Salzburger Parkgebührengesetz).

Der Beschwerdeführer hat somit die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist vorerst auszuführen, dass § 99 Abs 3 lit a StVO für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Gelstrafe bis zu € 726,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorsieht. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden verhängt und liegen diese Strafen somit im alleruntersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens. Vor dem Hintergrund, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift insbesondere der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs unter Berücksichtigung der Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße sowie der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes dient und eine Übertretung auch dann vorliegt, wenn keinerlei konkrete Gefährdung von Personen, Sachen oder Vieh eingetreten ist, ist die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung keinesfalls zu beanstanden. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung auch die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe berücksichtigt und abgewogen (straferschwerend wurde dabei kein Umstand gewertet, strafmildernd hingegen die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers). Die verhängte Geldstrafe erscheint auch in Anbetracht der persönlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers keinesfalls als korrekturbedürftig.

Insgesamt erweist sich somit die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung als zutreffend und war demnach das angefochtene Straferkenntnis in vollem Umfang zu bestätigen. Dem Beschwerdeführer war gemäß § 52 VwGVG weiters ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe aufzuerlegen, zumal das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde zu bestätigen war.

Zur begehrten Wiedereinsetzung in Bezug auf die Anonymverfügung ist weiters auszuführen:

Rechtsgrundlage einer Anonymverfügung ist § 49a VStG, welcher lautet wie folgt:

Anonymverfügung
§ 49a.

(1) Die Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 220 Euro vorschreiben darf.

(2) Hat die Behörde durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im vorhinein festgesetzt, so kann sie von der Ausforschung des unbekannten Täters (§ 34) vorerst Abstand nehmen und die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben, wenn

1.

die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf automatischer Überwachung beruht und

2.

sowohl das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, als auch die nachteiligen Folgen, welche die Tat sonst nach sich gezogen hat, keine Bedachtnahme auf die Person des Täters erfordern.

(3) In der Anonymverfügung müssen angegeben sein:

1.

die Behörde, die sie erläßt, und das Datum der Ausfertigung;

2.

die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;

3.

die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

4.

die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

5.

die Belehrung über die in Abs. 6 getroffene Regelung.

(4) Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, daß sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.

(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde gemäß § 34 vorzugehen. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.

(8) Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Jede über Abs. 5 und 6 hinausgehende Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung im automationsunterstützten Datenverkehr ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, physisch zu löschen.

(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Das Gesetz sieht für die Zustellung der Anonymverfügung keine besonderen Vorschriften vor. Gemäß § 49a Abs 6 VStG wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels des beizugebenden Beleges erfolgt. Gemäß § 49a Abs 3 Z 1 VStG hat die Anonymverfügung das Datum der Ausfertigung zwingend zu enthalten und ist gemäß § 49a Abs 4 VStG der Anonymverfügung ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Bezug zur Anonymverfügung bereits wiederholt ausgesprochen, dass dem Einzelnen kein durchsetzbarer Anspruch auf Erlassung einer solchen Anonymverfügung zusteht (VwGH 17.06.1994, 93/17/0097; 10.11.1995, 95/17/0422).

Dass somit die von der belangten Behörde ausgefertigte Anonymverfügung dem Beschwerdeführer tatsächlich gar nicht zugekommen ist, ist rechtlich unbeachtlich. Selbst wenn die belangte Behörde die Anonymverfügung gar nicht ausgefertigt, also nicht ausgedruckt und an die Post zur Zustellung an den Beschwerdeführer übergeben hätte, wäre für den Beschwerdeführer hieraus in rechtlicher Hinsicht nichts zu gewinnen, weil ihm eben nach der bereits zitierten höchstgerichtlichen Judikatur keinerlei durchsetzbarer Anspruch auf Erlassung der Anonymverfügung zusteht.

Dadurch, dass zur Anonymverfügung nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung der Strafbetrag einbezahlt wurde, ist diese Anonymverfügung gemäß § 49a Abs 6 VStG gegenstandslos geworden. Dabei war in rechtlicher Hinsicht unbeachtlich, dass die Anonymverfügung dem Beschwerdeführer tatsächlich gar nicht zugekommen war und er somit auch keine Möglichkeit hatte, den Strafbetrag fristgerecht zur Einzahlung zu bringen.

Gemäß § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (kurz: AVG) ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unanwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Der Sinn und Zweck der Regelung über die Wiedereinsetzung in vorigen Stand liegt nach höchstgerichtlicher Judikatur darin, ein Korrekturmittel zur Erzielung der materiell richtigen Entscheidung zur Verfügung zu stellen. Die Restitution, die in allen österreichischen Verfahrensgesetzen (wenn auch nicht völlig übereinstimmend) vorgesehen ist (vgl VwSlg 9024 A/1976 verst Sen), zielt darauf ab, die für die Partei durch eine nicht verschuldete Versäumung einer Frist bzw einer mündlichen Verhandlung eintretenden Nachteile zu beseitigen. Sie soll verhindern, dass einer Partei, die gegen ein unverschuldet und unvorhergesehen eintretendes Ereignis persönlich nichts unternehmen konnte, wegen der prozessualen Folgen dieses Ereignisses (wegen der Versäumung der Frist, der Prozesshandlung) die Prüfung ihres materiellen Anspruchs verweigert wird und dieser Anspruch demnach – auch wenn er zu Recht besteht – untergeht (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 71 Rz 1, Stand 01.01.2014, rdb.at).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen zeigt sich nun, dass dem Beschwerdeführer – wie oben dargelegt – kein durchsetzbarer Anspruch auf Erlassung einer solchen Anonymverfügung zusteht. Der Beschwerdeführer hatte sohin auf die Ausfertigung und Zustellung der Anonymverfügung keinerlei Rechtsanspruch, weshalb sich auch keinerlei Notwendigkeit ergibt, dem Beschwerdeführer in Bezug auf die rechtzeitige Bezahlung der Anonymverfügung die Wiedereinsetzung zu bewilligen.

Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionsberechtigten Formalpartei ist nicht zulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Günstigkeitsprinzip, höchstzulässige Geschwindigkeit zum Tatzeitpunkt, kein Rechtsanspruch auf Anonymverfügung, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1140.13.2015..LVwG.17.152.4.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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