Entscheidungsdatum
17.06.2019Index
34 MonopoleNorm
GSpG §52 Abs1 Z1 3. TatbildText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Dr. Peter Brauhart über die Beschwerde von Herrn AB AA, AD 2, Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 14.08.2018, Zahl xxxxxx,
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von zu Punkt 1. und 2. jeweils € 100, sohin insgesamt € 200 zu leisten.
III. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Sachverhalt:
1.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben es als Inhaber des Lokales „BBB" zu verantworten, dass von 01.07.2017 bis 05.07.2017 um 14:20 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei) mit den Glücksspielgeräten mit der Bezeichnung FPT51 1 und FPT51 2 folgende verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht wurden:
1. verbotene Ausspielungen mit dem Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung "FUN", Seriennummer unbekannt (interne Bezeichnung FPT51 1). Es handelt sich hierbei um ein elektronisches Glücksrad mit verschiedenen Vervielfachungsfaktoren (1, 2 und 4). Mit einem Maximaleinsatz von 4,00 € wurde ein Höchstgewinn von 20,00 € in Aussicht gestellt.
2. verbotene Ausspielungen mit dem Glücksspielgerät mit der Typenbezeichnung "Scattergames", Seriennummer unbekannt (interne Bezeichnung FPT51 2). Auf diesem Spielgerät konnten von einem Spieler verschiedene Walzensimulationsspiele (unter anderem das Spiel "Hot Fruits") in verschiedenen Risikostufen durchgeführt werden. Dem Spieler wurde dabei bei einem Mindestspieleinsatz von 0,25 € je nach gewählter Risikostufe bei bestimmten Kombinationen von 3 bis 5 Walzensymbolen ein Maximalgewinn von 15,00 € und bei einem Höchsteinsatz von 11,00 € eine maximale Gewinnmöglichkeit von 660,00€ in Aussicht gestellt.
Bei dem Gerät FPT51 1 handelt es sich um ein elektronisches Glücksrad mit Vervielfachungsfaktor:
Dieses konnte nur durch Eingabe von mindestens 1,00 € in Betrieb genommen werden. Mögliche Vervielfältigungsfaktoren waren 1, 2 und 4. Nach Einwurf des Einsatzbetrages startete der Beleuchtungsumlauf mit zufälligem Ausgang. Entsprechend des Einsatzbetrages konnte beim selbstständigen Stoppen des Lichtstrahls auf einer Zahl der angezeigte Gewinn lukriert werden. Das dokumentierte Testspiel wurde mit einem Spieleinsatz von 10,00 und dem Vervielfältigungsfaktor „1" durchgeführt.
Die vom Gerätespielprogramm selbsttätig ausgeführte, zufallsabhängige Beleuchtungsfunktion wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068 unter Hinweis auf VwGH 26.2.2001, 99/17/0214) als Grundlage für seine Entscheidung genommen, Geräte mit den beschriebenen Merkmalen grundsätzlich als Glücksspielgeräte einzustufen, mit welchen Ausspielungen durchgeführt werden können.
Bei dem Gerät FPT51 2 handelt es sich um ein sogenanntes Walzenspielgerät, mit welchem grundsätzlich Glücksspiele in Form von Walzenspielen durchgeführt werden können. Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufruf zur Durchführung kann ein Spieleinsatz gewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Das Spiel wird mit der Starttaste ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest.
Sie haben somit folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
2. § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 52 Abs. 2 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014, wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von
1. 1.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag,
2. 1.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag,
verhängt.
Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 als Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens insgesamt 200,00 Euro (das sind 10% der verhängten Strafe) zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 2.200 Euro.“
1.2. Die Behörde stützte diese Bestrafung auf die Anzeige der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 27.09.2017, Geschäftszahl yyy samt Lichtbildbeilage und Dokumentationen. Die Finanzpolizei hat durch Befragen des damals vor Ort anwesenden Zeugen AN AM ermittelt und in der Anzeige festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt Betreiber des verfahrensgegenständlichen
Lokales gewesen ist.
1.3. In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:
„Ich erhebe hiermit das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. August 18 ausgestellt von der Landespolizeidirektion Salzburg mit der Zahl xxxxxx
Die Behauptung das ich Inhaber des Lokales „BBB" war ist nicht richtig.
Ich habe um eine Gewerbeberechtigung angesucht da mir dieses Lokal vom damaligen Betreiber angeboten wurde und ich diese Lokal übernehmen könnte.
Jedoch wurden mir keine Schlüssel, kein Mietvertrag oder sonstiges Inventar übergeben um das Lokal betreiben zu können. Ich hatte keinen Zugang zu dem Lokal und daher auch keine Verfügungsgewalt über die darin aufgestellten Automaten Geräte oder sonstiges Inventar.
Ich hatte auch keinen Zugang zu den Automaten und wurde der Auftrag von mir erteilt alle Automaten aus dem Lokal zu entfernen. Bei Besichtigung des Lokales waren die Automaten auch abgeschlossen und zur Abholung bereit!
Herr AN AM hatte das Lokal bereits gekannt und hätte nur eine Funktion gehabt, er sollte das Lokal für den Vorgänger ausräumen und dafür sorgen das ich das Lokal gereinigt, von allen Automaten und Geräten befreit übernehmen kann, da ich nicht bereit war eine Ablöse zu bezahlen.
Jedoch wurde mir das Lokal nicht übergeben und daher war es mir auch nicht möglich irgendjemanden einen „unternehmerischen Zugang" zu ermöglichen.
Da ich das Lokal nicht bekommen und auch keinen Zutritt hatte, wurde auch das Gewerbeansuchen von mir wieder zurückgezogen.
Laut vormals Betreiber standen diese Automaten bereits vor seiner Übernahme im Lokal und wurden diese nie beschlagnahmt. Aber kaum wurde von mir eine Gewerbeanmeldung gemacht, ist innerhalb einiger Tage jemand im Lokal.
Obwohl nachweislich die Behörde kurz davor sehr oft im Lokal war und die Möglichkeit hatte die Geräte zu beschlagnahmen.
Diese Angelegenheit kommt mir und meinem Rechtsanwalt doch etwas eigenartig vor und ersuche ich daher als Beschuldigter um die Zusendung von Kopien aller Unterlagen, die diese Angelegenheit und Straferkenntnis betreffen um meinen Rechtsanwalt zu konsultieren und wenn Notwendig als Verteidiger zu bestellen.“
1.4. Am 21.05.2019 führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Beschwerdeverhandlung durch. Weder der Beschwerdeführer, noch der geladene Zeuge AN AM sind zu dieser erschienen. Sie haben sich beide kurzfristig entschuldigt, wobei sich der Beschwerdeführer bereits für eine zuvor anberaumte und dann vertagte Verhandlung krankheitsbedingt entschuldigt hat.
Die anwesende Vertreterin der Finanzpolizei gab Folgendes zu Protokoll:
„Ich war damals bei der Amtshandlung dabei und habe auch die Amtshandlung geleitet. Wir haben damals den Zeugen Herrn AM angetroffen und hat er uns gegenüber angegeben, dass Herr AA das Lokal betreibt. Das wurde auch so in der Niederschrift festgehalten. Der Anwesende AN AM hat mir gegenüber angegeben, dass er hier als Angestellter tätig ist. Dies für Herrn AA. Er war allerdings sozialversicherungsrechtlich nicht gemeldet. Ich habe dann einen Strafantrag nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erstellt, soweit es mir erinnerlich ist, wurde er deshalb bestraft, nämlich Herr AA, die entsprechende Information würde ich dem Landesverwaltungsgericht noch nachliefern. Man kann also zu Recht davon ausgehen, dass Herr AM bei ihm angestellt gewesen ist. Herr AA war nicht vor Ort. Hinsichtlich des Vereins „LL, MM, DD, FF, SV ZA“ (gemäß dem GISA-Ausdruck) weise ich darauf hin, dass dieses Gewerbe dort nur bis 05.04.2017 bestanden hat, unsere Kontrolle aber am 05.07.2017 stattfand. Zu diesem Zeitpunkt besaß aber Herr AA selbst die Gewerbeberechtigung für ein Kaffeehaus (GISA-Zahl nnnnnn).
Hinsichtlich des Vorbringens des Zeugen AM, welches er am 13.05.2019 an das Landesverwaltungsgericht Salzburg gesendet hat, dass Herr AA zu keinem Zeitpunkt Inhaber des Lokales gewesen war und auch nicht Besitzer oder Betreiber von irgendwelchen Spielautomaten, muss ich angeben, dass Herr AM mir gegenüber damals eben anders sagte. Das habe ich ja auch so in den Aktenvermerk bzw die Anzeige aufgenommen. Weshalb er nunmehr Gegenteiliges behauptet, weiß ich nicht. Hinsichtlich der damaligen Amtshandlung möchte ich angeben, dass die Türe offen war und wir einfach ins Lokal hineingehen konnten. Es wurden dann die Geräte entsprechend vorgefunden und von uns auch bespielt. Die Geräte waren voll funktionsfähig. Eine entsprechende Dokumentation haben wir vorgenommen und befindet sich eine solche im Akt.
Wenn in der Beschwerde der Beschwerdeführer behauptet, so wie dies der Richter nunmehr vorgelesen hat, dass bei Besichtigung des Lokales die Automaten abgeschlossen und zur Abholung bereit waren, kann ich dies nicht bestätigen. Zum Zeitpunkt unserer Kontrolle waren diese von uns festgestellten Apparate jedenfalls spiel- und betriebsbereit. Dass man etwa nicht in das Lokal hineingekonnt hätte, ist auch nicht richtig, da, wie gesagt, wir bei der offenen Türe hineingehen konnten. Wie man auch auf dem entsprechenden Foto sieht, das wir angefertigt haben, ist die Türe auch offen gestanden.
Ich vermute daher, dass diese Angaben des Herrn AA nicht der Wahrheit entsprechen. Ergänzend anfügen möchte ich auch, dass wir Herrn AM aufgefordert haben, uns zur Bespielung der Apparate Spielgeld zur Verfügung zu stellen, was er auch gemacht hat. Er hat uns dann € 30 als Spielgeld gegeben und nochmals darauf hingewiesen, dass sein Chef Herr AB AA ist. Das wurde auch in einem Aktenvermerk festgehalten.“
Die ebenfalls geladene und anwesende Zeugin BA BB sagte aus wie folgt:
„Ich kann mich an den vorliegenden Fall noch in etwa erinnern. Wir haben damals in dem Lokal zwei Geräte vorgefunden, ein elektronisches Glücksrad und ein Walzenspiel. Beim elektronischen Glücksrad war es so, dass man Geld in den Apparat geworfen hat und dann das Glücksrad von alleine begonnen hat und das Geld wurde heruntergezählt.
Diesbezüglich darf ich auch auf das von mir angefertigte Formular GSp 26 verweisen, wo ich auch handschriftlich diesen Ablauf aufgelistet habe. Eine Beeinflussung des Spiels war nicht möglich, das einzige, worauf ich draufgekommen bin, ist, wenn man die Rückgabe-Taste zweimal hintereinander gedrückt hat, wurde der Restbetrag in die Geldlade ausgeworfen. Aber eine Beeinflussung des Spiels war grundsätzlich nicht möglich. Am Glücksrad selbst stand der Vervielfachungsfaktor droben, also 1, 2 und 4. Zu Gerät 2 kann ich sagen, dies war ein Walzenspiel und habe ich hier das Spiel „Hot Fruits“ ausgewählt. Ich habe dort ein Geld eingeworfen, den Mindesteinsatz ausgewählt und mit der Starttaste das Spiel begonnen. Ich habe das Gleiche dann auch mit dem Höchsteinsatz gespielt. Ich habe sowohl am Touchscreen versucht, Einfluss auf das Spiel zu nehmen, aber das ist nicht gegangen. Tasten hat es auf diesem Apparat keine gegeben, eine Beeinflussung wäre wenn dann eben nur über den Touchscreen gegangen. Das Gerät war, als ich es bespielte bzw kurz vorher, betriebsbereit und ich konnte bei beiden Apparaten sofort zu spielen beginnen. Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, ob ich damals bei dem Spiel einen Gewinn oder Verlust lukriert habe und müsste hier auf die Dokumentation verweisen. Das Spiel hat von selbst gestoppt, das waren ca zwei bis drei Sekunden. Danach konnte man dann eben ein neues Spiel starten. Das Ganze waren eben elektronische Walzen so wie dies auch dokumentiert wurde und entsprechend im Akt befindet.“
1.5. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz wurde für die gegenständlichen Ausspielungen nicht erteilt. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 Glücksspielgesetz keinen Gebrauch gemacht.
1.6. Zur Glücksspielsituation in Österreich allgemein:
Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel.
Im Jahr 2015 wiesen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, die Zahl der Problemspieler beträgt daher entsprechend zwischen ca 19.900 und ca 35.800 Personen. Zudem waren 2015 in Österreich zwischen ca 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Männer weisen zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten auf als Frauen. Innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar, wobei die 14- bis 30-Jährigen sich diesbezüglich am stärksten betroffen zeigen.
Ausgehend vom Jahr 2015 haben 41% der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt, dieser Wert hat sich seit 2009 kaum verändert (2009: 42%). Das klassische Lotto ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca 33%), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4% auf etwa 8% verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca 14%). Damit ist es das am zweitmeisten verbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen – die auf dem vierten Platz liegen – sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4% in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen gespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca 0,6% bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca 1,2% im Jahr 2009 auf ca 1% im Jahr 2015 zurückgegangen.
Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa
€ 57 pro Monat für Glücksspiele ausgegeben (im Vergleich zu € 53 im Jahr 2009). Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca € 203 eingesetzt, 2009 lag der entsprechende Wert sogar bei etwa € 317. Es folgen die klassischen Kasinospiele mit einem Mittelwert von ca € 194. Auch für diese Glücksspielform wird im Jahr 2015 durchschnittlich weniger Geld aufgewendet als 2009. Stark angestiegen sind dagegen im betrachteten Zeitraum die Geldeinsätze für Sportwetten, diese haben sich von ca € 47 auf ca € 110 mehr als verdoppelt.
Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Die zahlmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa ein Prozent). Während bei den Rubbellosen sich nur leicht höhere Werte zeigen, ist bei den klassischen Kasinospielen bereits mehr als jeder zwanzigste Spieler betroffen.
Auch Sportwetten beinhalten ein erhebliches Risiko, spielbedingte Probleme zu entwickeln. So erfüllen ca 7,1% dieser Spielergruppe die Kriterien des problematischen Spielens und weitere ca 9,8% zeigen ein pathologisches Spielverhalten. Etwa jeder sechste Sportwetter ist daher von einer Spielproblematik betroffen. Noch höher sind diese Anteile bei Spielautomaten, welche in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen stehen. Etwa 21,2% dieser Spieler sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele der „Casinos Austria“ nehmen sich im Vergleich dazu eher gering aus. So liegen die Anteile für problematisches Spielen bei ca 3,7% und für pathologisches Spielen bei ca 4,4%. Dennoch weist etwa jede zwölfte Person, die in den klassischen Spielbanken am Automaten spielt, glücksspielbedingte Probleme auf. Bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Kasinos von ca 13,5% im Jahr 2009 auf ca 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenaufstellungen außerhalb von Kasinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 zurück.
Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gibt es pro Jahr zahlreiche Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz (so gab es zB im Jahr 2013 insgesamt 667 Kontrollen), wobei zahlreiche Glücksspielgeräte (zB im Jahr 2013 insgesamt 1299 Geräte) von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden.
Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 Personen zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.
Beim BMF wurde mit 1.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht.
Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.
Spielbanken haben gemäß § 25 GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher ua gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie „Werbestandards und Leitlinien“ erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben.
Die Situation, in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend die Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, adäquate Werbung, hat sich innerhalb der letzten Monaten nicht relevant verändert. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung – entsprechend der EuGH Judikatur – nach, Beweisunterlagen in Form regelmäßiger Glücksspielberichte (zuletzt für die Jahre 2014-2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Glücksspielsituation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend die Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz und adäquate Werbung innerhalb der letzten Monate nicht relevant verändert hat. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung entsprechend der EuGH-Judikatur nach, Beweisunterlagen (in Form regelmäßiger Glücksspielberichte, zuletzt für die Jahre 2014-2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt, hier insbesondere die Anzeige der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 27.9.2017 samt Beilagen. Weiters durch das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung.
2.2. Entsprechend der Aussage der Zeugin BA BB (Bespielorgan) waren die vorgefundenen Spielapparate frei zugänglich und einsatzbereit. Es wurde jeweils das Gerät bespielt. Eine Beeinflussung des ausgewählten Spiels war grundsätzlich nicht möglich. Beim Gerät mit der Finanzamtnummer 1 konnte man durch den Einwurf einer ein Euro oder zwei Euro Münze die Chance bei Aufleuchten einer entsprechenden Zahl durch Einwurf eines weiteren Euros den entsprechenden Gewinn realisieren. Es lag somit ein aus zwei Teilen bestehendes Spiel vor, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden konnte.
2.3. Entsprechend dem Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 05.07.2017 im erstinstanzlichen Akt konnten hinsichtlich des Gerätes mit der Finanzamtnummer 2 die ermöglichten Spiele durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen bzw. ausgelöst werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mittels Tastenbetätigung und Auslösung des Spieles wurden beim virtuellen Walzenspiel die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa 1 Sekunde kam der „Walzenlauf“ zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Man hatte bei dem Walzenspiel keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing somit bei allen Spielen vorwiegend vom Zufall ab.
Die Feststellungen zum Spielablauf und das zufallsabhängige Ergebnis der auf den gegenständlichen Spielautomaten angebotenen virtuellen Spiele gründen sich auf die im Verfahrensakt aufliegende Spieldokumentation der Mitarbeiterin des Finanzamtes Salzburg-Stadt und deren Aussage in der Beschwerdeverhandlung. Weiters auch auf der Aussage der damaligen Einsatzleiterin, die sowohl hinsichtlich der Bespielung, als auch der Einvernahme des AN AM relevante Aussagen tätigen konnte.
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Beeinflussung des Spielergebnisses bei den gegenständlichen Walzenspielautomaten nicht möglich war, zumal auch im Hinblick auf die ausgesprochen kurze "Spieldauer" (Zeit zwischen dem Betätigen der Starttaste und dem Stillstand der virtuellen Walzen) nicht ernsthaft davon ausgegangen werden kann, dass hier gezielt und bewusst, auch mit großer Übung, das Spielergebnis (Anordnung der Symbole) beeinflusst werden kann.
Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die im Internet abrufbaren Stellungnahmen des Bundesministers für Finanzen (BMF), die Glücksspiel-Berichte 2010-2016, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien, die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit „Glücksspiel und Begleitkriminalität“ (2013) von Franz Marton an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien sowie das verlesene Informationsschreiben des BMF vom 30.10.2015 mit der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Kalke/Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung, Hamburg. In dieser Studie ist die Erhebungs- und Auswertungsmethodik nachvollziehbar dargelegt. Es sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Salzburg im Verfahren keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit dieser Studie hervorgekommen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen des BMF in den angeführten Berichten und Stellungnahmen, zumal auch davon auszugehen ist, dass das BMF über den Inhalt und Umfang der Tätigkeiten der Behörden Kenntnis hat und aufgrund der Funktion als Aufsichtsbehörde auch über bestimmte Tätigkeiten der Konzessionäre informiert ist. Gründe dafür, dass vom BMF diesbezüglich auf Tatsachenebene falsche Auskünfte gegeben worden wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Ohnehin sind die Feststellungen zur (nach wie vor unveränderten) Situation Österreichs im Zusammenhang mit dem Glücksspielmonopol im Hinblick auf die zahlreichen Verfahren (und in Bezug auf eine Überprüfung für den Zeitraum der letzten drei bis sechs Monate) als gerichtsbekannt zu werten.
2.4. Das Beschwerdevorbringen dahingehend, der Beschwerdeführer sei nicht Inhaber des Lokales „BBB“ gewesen, ist nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft. Der anwesende AN AM hat der Mitarbeiterin des Finanzamtes gegenüber selbst angegeben, dass der Beschwerdeführer das Lokal betreibe. Er gab auch an, als Angestellter für den Beschwerdeführer hier tätig zu sein. Der Beschwerdeführer ist auch mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 14.11.2017, Z. yyyyy dafür bestraft worden, dass er als Dienstgeber und Betreiber des „BBB“ den Arbeitnehmer AN AM als in der Krankenversicherungspflicht versicherten Dienstnehmer beschäftigt hat, ohne diesen vor Arbeitsbeginn dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet zu haben. Dieses Straferkenntnis ist nach Auskunft des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg in Rechtskraft erwachsen. Somit kann sehr wohl zugrunde gelegt werden, dass der Beschwerdeführer Betreiber dieses Lokales gewesen ist. Sein diesbezügliches Vorbringen (auch dahingehend, er habe keinen Zugang zu diesem Lokal gehabt und sei ihm das Lokal nicht „übergeben“ worden) ist daher als ledigliche Schutzbehauptung zu werten.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer laut dem Gewerbeinformationssystem (Gewerberegister) im Tatzeitraum (01.07.2017 bis 05.07.2017) am tatörtlichen Bereich jedenfalls Gewerbeinhaber für ein Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus gewesen ist (GISA Zahl nnnnnn).
Es wird daher in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als Inhaber des verfahrensgegenständlichen Lokales mit den bezeichneten Glücksspielgeräten verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zumindest dadurch zugänglich gemacht hat, dass er den entsprechenden Spielbetrieb auf diesen Automaten dort geduldet hat.
Hinsichtlich seines Nichterscheinens vor Gericht besteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren verzögern möchte. Hat er anlässlich seiner ersten Vertagungsbitte noch angegeben, er sei bereits im Dezember 2018 erkrankt und in der Folge „einige Zeit“ nicht arbeitsfähig gewesen, wobei sich dieser Zustand wenig gebessert und sich vor kurzem wieder derart verschlechtert habe, dass es ihm derzeit nicht möglich sei zu arbeiten und körperliche sowie anstrengende geistige Tätigkeiten zu bewältigen, da er auch Medikamente nehme und er daher ersuche, den nächsten Termin „frühestens Ende März“ anzuberaumen, gab er nur 8 Tage vor der neu anberaumten Verhandlung bekannt, sich nunmehr im Ausland zu befinden. Er sei dann bis 15.06.2019 nicht in Salzburg, ebenso vom 15.08. bis 15.09.
Es sind ihm daher plötzlich sogar wieder Auslandsreisen möglich, obwohl nur wenige Wochen zuvor selbst „anstrengende geistige Tätigkeiten“ nicht möglich gewesen wären. Dieses Verhalten ist nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig.
Er hat allerdings auch nicht dezidiert die Durchführung einer Verhandlung bzw. seine persönliche Anwesenheit oder Einvernahme verlangt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Bei den anlässlich der Bespielung am 05.07.2017 auf den gegenständlichen Geräten mit den Finanzamt-Nummern 1 und 2 festgestellten Spielen handelt es sich um ein Walzenspiel und ein elektronisches Glücksrad, sohin um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074).
3.2. Gemäß § 2 Abs 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
Verbotene Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs 4 GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die verbotenen Ausspielungen über Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG oder zentralseitig über Internetterminals (elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs 1 GSpG) erfolgen (VwGH 23.10.2014, 2011/17/0334).
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt; der Beschwerdeführer hat jedenfalls die Aufstellung der Automaten im Lokal geduldet und die Spiele im Lokal entsprechend angeboten.
Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG liegt eine Ausspielung auch dann vor, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung zwar nicht vom Unternehmer oder Veranstalter erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird. Es kommt hier also nicht auf das Organisieren, Veranstalten oder Anbieten der Gegenleistung an, sondern vielmehr auf die Möglichkeit zur Erlangung einer Gegenleistung (vgl VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024).
Gemäß § 52 Abs 2 GSpG ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist gemäß § 52 Abs 3 GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
3.3. Bei den auf den gegenständlichen Glücksspielgeräten zugänglich gemachten zufallsabhängigen Gewinnspielen handelt es sich wie bereits ausgeführt um Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG. Unbestritten ist, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG auszugehen ist.
Die gegenständlichen Geräte sind nach den Sachverhaltsfeststellungen jedenfalls als Glücksspielautomaten im Sinne der §§ 52 Abs 2 und 53 Abs 1 GSpG anzusehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, und jüngst vom 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erkannt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/ 2016-24, E 947/2016-23 und E 1054/2016-19, angeschlossen. Auch der OGH hat mit Beschluss vom 22.11.2016, 4 Ob 31/16m, seine unionsrechtlichen Bedenken verworfen, sodass nunmehr eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vorliegt.
Da - wie sich aus den Feststellungen ergibt - die diesen höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte in Bezug auf die Zielsetzungen und deren Umsetzung des Glückspielmonopols unverändert sind, ist davon auszugehen, dass die angewendeten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht nicht widersprechen.
Der Schuldspruch war daher zu bestätigen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachverhalt eine (erstmalige) Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG mit 2 Glücksspielautomaten zu verantworten, sodass gegenständlich die Anwendung des § 52 Abs 2 GSpG erster Strafrahmen (€ 1.000 bis € 10.000 je Glücksspielautomat) in Betracht kommt.
Als strafmildernd ist die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, straferschwerende Gründe liegen nicht vor. Die belangte Behörde hat jeweils ohnehin nur die Mindeststrafe verhängt 8obwohl der Tatzeitraum immerhin 5 Tage beträgt), sodass sich weitere Ausführungen zur Strafhöhe erübrigen. Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung iS des § 20 VStG liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet.
Zu den Verfahrenskosten:
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs 2 leg cit für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Aufgrund der Strafhöhe von jeweils € 1000 war daher ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von insgesamt € 200 vorzuschreiben.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Glücksspielgesetz, unternehmerisch zugänglich machen, Gewerbeinhaber, keine Teilnahme an mündlicher VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.10.638.1.20.2019Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020