TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/27 405-10/639/1/15-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2019
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Entscheidungsdatum

27.06.2019

Index

34 Monopole

Norm

GSpG §52 Abs1 Z1 drittes Tatbild

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Dr. JJ Brauhart über die Beschwerde von Herrn AB AA, AD-Straße, LL, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 22.08.2018, Zahl XXX-17,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.    Gemäß § 52 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von zu Punkt 1. bis 4. jeweils € 600, sohin insgesamt € 2.400 zu leisten.

III.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.     Sachverhalt:

1.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie waren im Zeitraum von 07.06.2016 bis 03.08.2016 der Geschäftsführer der Firma „EE FF GmbH“, die Inhaberin des Lokales „GG HH“, JJ-Straße, LL, war, und somit deren zur Vertretung nach Außen berufenes Organ.

Sie haben es somit zu verantworten, dass im Zeitraum von 07.06.2016 bis 03.08.2016 um 14:10 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei) mit den Glücksspielgeräten mit der Bezeichnung FPT51 1 bis FPT51 4 folgende verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht wurden:

1.     verbotene Ausspielungen mit dem Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung „A-P&E“, Typenbezeichnung und Seriennummer unbekannt (interne Bezeichnung FPT51 1). Auf diesem Spielgerät konnten Wetten auf den Ausgang von bereits in der Vergangenheit stattgefundenen Hunderennen getätigt werden. Der Mindesteinsatz betrug 0,50 €. Der Höchsteinsatz betrug 20,00 €. In 1 Min. Zeitabstand liefen aufgezeichnete Hunderennen.

2.     verbotene Ausspielungen mit dem Glücksspielgerät, Typenbezeichnung und Seriennummer unbekannt (interne Bezeichnung FPT51 2). Auf diesem Spielgerät konnten Wetten auf den Ausgang von bereits in der Vergangenheit stattgefundenen Hunderennen getätigt werden. Der Mindesteinsatz betrug 0,50 €. Der Höchsteinsatz betrug 20,00 €. In 1 Min. Zeitabstand liefen aufgezeichnete Hunderennen.

3.     verbotene Ausspielungen mit dem Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung „Internetshop“, Typenbezeichnung und Seriennummer unbekannt (interne Bezeichnung FPT51 3). Auf diesem Spielgerät konnten von einem Spieler verschiedene Walzensimulationsspiele (unter anderem das Spiel „Mystery“) in verschiedenen Risikostufen durchgeführt werden. Dem Spieler wurde dabei bei einem Mindestspieleinsatz von 0,25 € je nach gewählter Risikostufe bei bestimmten Kombinationen von 3 bis 5 Walzensymbolen ein Maximalgewinn von 12,50 €, bei einem Höchsteinsatz von 12,00 € eine maximale Gewinnmöglichkeit von 600,00 € in Aussicht gestellt.

4.     verbotene Ausspielungen mit dem Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung „Internetshop“, Typenbezeichnung und Seriennummer unbekannt (interne Bezeichnung FPT51 4). Auf diesem Spielgerät konnten von einem Spieler verschiedene Walzensimulationsspiele (unter anderem das Spiel „The Worm“) in verschiedenen Risikostufen durchgeführt werden. Dem Spieler wurde dabei bei einem Mindestspieleinsatz von 0,30 € je nach gewählter Risikostufe bei bestimmten Kombinationen von 3 bis 5 Walzensymbolen ein Maximalgewinn von 300,00 €, bei einem Höchsteinsatz von 12,00 € eine maximale Gewinnmöglichkeit von 12.000,00 € in Aussicht gestellt.

Bei den Geräten FPT51 1 und FPT51 2 können Wetten auf den Ausgang von bereits in der Vergangenheit stattgefundenen Hunderennen getätigt werden. Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des gewünschten Spieleinsatzes und nach Festlegen eines vermuteten Rennergebnisses kann die Wette abgeschlossen werden. Die Rennen werden anschließend am Bildschirm dargestellt. Nach dem Zieleinlauf wird das Rennergebnis dargestellt.

Bei den Geräten FPT51 3 und FPT51 4 handelt es sich um sogenannte Walzenspielgeräte, mit welchem grundsätzlich Glücksspiele in Form von Walzenspielen durchgeführt werden können. Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufruf zur Durchführung kann ein Spieleinsatz gewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Das Spiel wird mit der Starttaste ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest.

Sie haben somit folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.     § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014

2.     § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014

3.     § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014

4.     § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 52 Abs. 2 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014, wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von

1.     3.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen,

2.     3.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen,

3.     3.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen,

4.     3.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen,

verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 als Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens insgesamt 1.200,00 Euro (das sind 10% der verhängten Strafe) zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 13.200 Euro.

1.2. Die Behörde stützte diese Bestrafung auf die Anzeige der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 26.09.2016, Geschäftszahl YYY, samt Lichtbildbeilage und Dokumentationen. Als Betreiberin des gegenständlichen Lokales wurde die EE FF GmbH, JJ-Straße, LL, ausgemacht.

1.3. In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

„Ich erhebe hiermit das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22. August 18 ausgestellt von der Landespolizeidirektion Salzburg mit der Zahl XXX-17

Die Behauptung, dass die Automaten im Besitz der EE FF GmbH waren, oder gewesen sind, oder dafür verantwortlich zu sein, ist nicht richtig und entsprechen nicht den Tatsachen. Ich ersuche daher als Beschuldigter um die Zusendung von Kopien aller Unterlagen, die diese Angelegenheit und Straferkenntnis betreffen, um einen Rechtsanwalt zu konsultieren und wenn notwendig als Verteidiger zu bestellen.“

1.4. Am 21.05.2019 führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer ist zu dieser nicht erschienen. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Verhandlung schriftlich entschuldigt, diese nicht besuchen zu können, wobei er sich bereits für eine zuvor anberaumte und dann vertagte Verhandlung krankheitsbedingt entschuldigt hat.

Die anwesende Vertreterin der Finanzpolizei gab Folgendes zu Protokoll:

Bei dieser Amtshandlung war ich nicht dabei; ich vertrete hier nur die Finanzpolizei. Ich verweise diesbezüglich auf die Anzeige der Finanzpolizei vom 26. September 2016, GZ: YYY und die darin angeschlossene Dokumentation samt Niederschrift. Das Bespielorgan war Herr JJ KK. Dieser ist heute als Zeuge mitgekommen und wartet draußen. Ich kann insoferne dazu sagen, dass am Lokal draußen die Bezeichnung „GG HH“ gestanden ist, sowie das auch auf dem Foto dokumentiert ist. Die dort im Lokal angetroffene und einvernommene MM NN, geb. ZZZ, hat bei der Einvernahme angegeben, seit 07.06.2016 im Lokal zu arbeiten. Sie gab an, sie arbeite für die Firma GG HH. Ihr Chef sei Herr OO. Ins Lokal komme immer ein Herr PP QQ. Laut entsprechendem SV-Auszug ist die Frau MM bei der Firma EE FF GmbH genau seit 07.06.2016 dort angemeldet. Die EE FF GmbH, FN RRR firmiert an der Geschäftsanschrift TT-Straße. Deren Geschäftsführer ist ausgewiesen als AB AA. Wenn hier im Firmenbuchauszug für Geschäftszweig „Transportgewerbe und Speditionsgewerbe“ steht, weiß ich aus eigener Erfahrung, dass diese Firma EE FF GmbH auch im Gastronomiegewerbe tätig ist. Somit ist auch nicht auszuschließen, dass sie im Glücksspielbereich tätig ist. Ich weiß das deshalb, weil ich bei Kontrollen in Kaffeehäusern bei meinen Recherchen bezüglich des Inhabers dann auf die EE FF GmbH gestoßen bin. Weiters ist auch Herr QQ PP bei der EE FF GmbH angemeldet; auch er seit 07.06.2016. Die Amtshandlung hat Herr UU VV geführt. Dieser war der Gesamteinsatzleiter bei dieser Amtshandlung. Leiter der Niederschrift war Herr KK, der heute als Zeuge mitgekommen ist.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, Herr AA bzw die EE FF GmbH sei nicht für das Ganze verantwortlich bzw entspreche das nicht den Tatsachen, bzw dass die Automaten eben nicht im Besitz der EE FF GmbH waren, kann ich nur sagen, dass dies offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht. Es wurden dort jedenfalls die bezeichneten Automaten festgestellt und bespielt.

Ich werde dem Verwaltungsgericht die Sozialversicherungsauszüge, die wir erstellt haben, auch übermitteln.

Es ist auch so, dass die Frau MM bei der Einvernahme angegeben hat, dass sie glaube, dass das Lokal im Juni neu übernommen worden sei und der Betreiber, wie sie glaube, ihr Arbeitgeber sei. Der Arbeitgeber, das ist eben die EE FF GmbH. So sind wir dann auch auf den Geschäftsführer Herrn AA gekommen.

Am Ende der Einvernahme verweist Frau MM auch darauf, dass Chef für die Geldlade Herr PP QQ ist, der eben auch dort als Angestellter aufscheint.

Der Zeuge JJ KK (Bespielorgan) sagte aus:

Ich habe damals die im Protokoll festgehaltenen Apparate bespielt. Es waren zwei Wettterminals mit Hunderennen und zwei Walzenspielapparate. Die Apparate waren allesamt spielbereit aufgestellt und funktionsfähig. Ich habe jeden dieser Apparate selbst bespielt. Bei den Walzenspielen haben wir standardgemäß natürlich Geld hineingegeben und dann auch routinemäßig die entsprechend angeführten spiele dort gespielt. Das Spiel wurde mit der Starttaste gestartet. Die Apparate wurden, soweit ich es noch weiß, mit Touchscreen-Bedienungsmöglichkeit gestartet. Ich habe dann auch versucht, ob man diese Spiele unterbrechen kann, was mir nicht gelungen ist. Ich habe beides ausprobiert, nämlich diese Spiele mit Mindesteinsatz und mit Höchsteinsatz zu bespielen. Beides war eben nicht manipulierbar oder beeinflussbar. Die Spieldauer beträgt immer so zwischen ein und zwei Sekunden. Gewinn wurde keiner erzielt, sondern entsprechend Verluste.

Bei den Hunderennen haben wir die angebotenen Wetten gespielt. Es werden mehrere Rennen angeboten und man sucht sich dann eines aus und gibt dann die entsprechenden Wetten ein, zB auf Sieg oder 3er-Wette oder was immer. Zuerst muss man natürlich ein Geld einwerfen. Über Touchscreen betätigt man dann eben auch eine Taste und dann beginnt das Spiel, das, wie ich eben gesagt habe, nicht beeinflussbar ist. Das Ganze wurde auch dokumentiert und mit Fotos festgehalten. Fotografiert hat das Ganze der Kollege, ich habe mich auf das Spiel konzentriert. Ich kann aber bestätigen, dass die Fotos genau zu diesem Zeitpunkt gemacht wurden und dem tatsächlichen Zustand entsprechen.

Bezüglich der Dokumentation und das Gsp-Formular 26 kann ich angeben, dass dort auch die Bons, die ausgedruckt werden festgehalten wurden, auf diesen sieht man zB für das Gerät 1, dass auch droben steht, dass es sich um Aufzeichnungen handelt.

Es war eine Dame des Lokals vor Ort. Soweit ich mich erinnere, hat sie über Dolmetscher gesprochen. Ich habe damals auch die Einvernahme dieser Frau gemacht und das war mit einer Dolmetscherin.

Bezüglich der Niederschrift kann ich auf das im Akt Befindliche verweisen, ich habe die Antworten der einvernommenen Frau MM direkt so ins Formular übertragen und sie entsprechen der Richtigkeit, das kann ich bestätigen.

1.5. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz wurde für die gegenständlichen Ausspielungen nicht erteilt. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 Glücksspielgesetz keinen Gebrauch gemacht.

1.6. Zur Glücksspielsituation in Österreich allgemein:

Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel.

Im Jahr 2015 wiesen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, die Zahl der Problemspieler beträgt daher entsprechend zwischen ca 19.900 und ca 35.800 Personen. Zudem waren 2015 in Österreich zwischen ca 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Männer weisen zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten auf als Frauen. Innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar, wobei die 14- bis 30-Jährigen sich diesbezüglich am stärksten betroffen zeigen.

Ausgehend vom Jahr 2015 haben 41% der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt, dieser Wert hat sich seit 2009 kaum verändert (2009: 42%). Das klassische Lotto ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca 33%), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4% auf etwa 8% verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca 14%). Damit ist es das am zweitmeisten verbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen - die auf dem vierten Platz liegen – sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4% in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen gespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca 0,6% bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca 1,2% im Jahr 2009 auf ca 1% im Jahr 2015 zurückgegangen.

Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa
€ 57 pro Monat für Glücksspiele ausgegeben (im Vergleich zu € 53 im Jahr 2009). Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca € 203 eingesetzt, 2009 lag der entsprechende Wert sogar bei etwa € 317. Es folgen die klassischen Kasinospiele mit einem Mittelwert von ca € 194. Auch für diese Glücksspielform wird im Jahr 2015 durchschnittlich weniger Geld aufgewendet als 2009. Stark angestiegen sind dagegen im betrachteten Zeitraum die Geldeinsätze für Sportwetten, diese haben sich von ca € 47 auf ca € 110 mehr als verdoppelt.

Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Die zahlmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa ein Prozent). Während bei den Rubbellosen sich nur leicht höhere Werte zeigen, ist bei den klassischen Kasinospielen bereits mehr als jeder zwanzigste Spieler betroffen.

Auch Sportwetten beinhalten ein erhebliches Risiko, spielbedingte Probleme zu entwickeln. So erfüllen ca 7,1% dieser Spielergruppe die Kriterien des problematischen Spielens und weitere ca 9,8% zeigen ein pathologisches Spielverhalten. Etwa jeder sechste Sportwetter ist daher von einer Spielproblematik betroffen. Noch höher sind diese Anteile bei Spielautomaten, welche in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen stehen. Etwa 21,2% dieser Spieler sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele der „Casinos Austria“ nehmen sich im Vergleich dazu eher gering aus. So liegen die Anteile für problematisches Spielen bei ca 3,7% und für pathologisches Spielen bei ca 4,4%. Dennoch weist etwa jede zwölfte Person, die in den klassischen Spielbanken am Automaten spielt, glücksspielbedingte Probleme auf. Bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Kasinos von ca 13,5% im Jahr 2009 auf ca 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenaufstellungen außerhalb von Kasinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 zurück.

Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gibt es pro Jahr zahlreiche Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz (so gab es zB im Jahr 2013 insgesamt 667 Kontrollen), wobei zahlreiche Glücksspielgeräte (zB im Jahr 2013 insgesamt 1299 Geräte) von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden.

Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien FR (vormals LT) und NB (vormals SU) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 Personen zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.

Beim BMF wurde mit 1.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht.

Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.

Spielbanken haben gemäß § 25 GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher ua gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie „Werbestandards und Leitlinien“ erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben.

Die Situation, in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend die Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, adäquate Werbung, hat sich innerhalb der letzten Monaten nicht relevant verändert. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung - entsprechend der EuGH Judikatur - nach, Beweisunterlagen in Form regelmäßiger Glücksspielberichte (zuletzt für die Jahre 2014-2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Glücksspielsituation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend die Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz und adäquate Werbung innerhalb der letzten Monate nicht relevant verändert hat. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung entsprechend der EuGH-Judikatur nach, Beweisunterlagen (in Form regelmäßiger Glücksspielberichte, zuletzt für die Jahre 2014-2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen.

2.     Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt, hier insbesondere die Anzeige der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 26.9.2016 samt Beilagen und der Fotodokumentation. Weiters durch das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung.

2.2. Entsprechend der Aussage des Zeugen JJ KK (Bespielorgan) und dem Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 04.08.2016 waren die vorgefundenen Spielapparate frei zugänglich und einsatzbereit. Es wurde jeweils das Gerät bespielt. Eine Beeinflussung des ausgewählten Spiels war grundsätzlich nicht möglich. Bei den Walzenspielen wurde das Spiel jeweils mit der Starttaste gestartet und routinemässig die Spiele gespielt. Die Spiele wurden sowohl mit Höchst-, als auch mit dem Mindesteinsatz gespielt. Die Spieldauer betrug immer zwischen einer und zwei Sekunden. Diese Spiele konnten nicht beeinflusst werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mittels Tastenbetätigung und Auslösung des Spieles wurden die bei den virtuellen Walzenspielen am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der „Walzenlauf“ dann zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab dann einen Gewinn oder der Verlust des Einsatzes.

Bei den Wettapparaten mit den Hunderennen wurden die angebotenen Wetten gespielt. Zuerst wurde Geld eingeworfen und über einen Touchscreen wurde dann das Spiel gestartet. Man konnte zB auf Sieg spielen oder eine 3-er Wette abgeben. Auch hier war eine Beeinflussung des Spieles nicht möglich. Es war nur die Möglichkeit gegeben, Wetten auf den Ausgang von bereits in der Vergangenheit stattgefundenen virtuellen oder computergesteuerten Hunderennen in Echtzeit abzuschließen. Die Wettkunden konnten lediglich einen Einsatzbetrag und einen oder mehrere vermutete Rennergebnisse auswählen und nach Eingabe von Geld eine Wette darauf abschließen. Sodann ist der in kurzen Abständen regelmäßig erfolgende Rennstart und das etwa 30 Sekunden dauernde Rennereignis abzuwarten, wonach der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn feststeht.

Während der Amtshandlung wurden auch entsprechende Fotos angefertigt, die im erstinstanzlichen Akt aufliegen und auf die der Zeuge auch verwiesen hat. Diese zeigen sowohl die Örtlichkeit, also das Lokal mitsamt den Automaten, als auch die auf den Automaten vorgefundenen und durchgeführten Spiele (Finanzamt-Nummern 1 bis 4; Hunderennen FA 1 und 2, Walzenspiele FA 3 und 4).

Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei allen diesen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Beeinflussung des Spielergebnisses bei den gegenständlichen Walzenspielautomaten und Automaten mit den Hunderennen nicht möglich war, zumal auch im Hinblick auf die ausgesprochen kurze "Spieldauer" (Zeit zwischen dem Betätigen der Starttaste und dem Stillstand der virtuellen Walzen bzw Ablauf der Hunderennen innerhalb ca 30 Sekunden) nicht ernsthaft davon ausgegangen werden kann, dass hier gezielt und bewusst, auch mit großer Übung, das Spielergebnis (Anordnung der Symbole, Reihung der Hunde udgl) beeinflusst werden kann.

Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die im Internet abrufbaren Stellungnahmen des Bundesministers für Finanzen (BMF), die Glücksspiel-Berichte 2010-2016, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien, die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit „Glücksspiel und Begleitkriminalität“ (2013) von Franz Marton an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien sowie das verlesene Informationsschreiben des BMF vom 30.10.2015 mit der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Kalke/Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung, Hamburg. In dieser Studie ist die Erhebungs- und Auswertungsmethodik nachvollziehbar dargelegt. Es sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Salzburg im Verfahren keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit dieser Studie hervorgekommen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen des BMF in den angeführten Berichten und Stellungnahmen, zumal auch davon auszugehen ist, dass das BMF über den Inhalt und Umfang der Tätigkeiten der Behörden Kenntnis hat und aufgrund der Funktion als Aufsichtsbehörde auch über bestimmte Tätigkeiten der Konzessionäre informiert ist. Gründe dafür, dass vom BMF diesbezüglich auf Tatsachenebene falsche Auskünfte gegeben worden wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Ohnehin sind die Feststellungen zur (nach wie vor unveränderten) Situation Österreichs im Zusammenhang mit dem Glücksspielmonopol im Hinblick auf die zahlreichen Verfahren (und in Bezug auf eine Überprüfung für den Zeitraum der letzten drei bis sechs Monate) als gerichtsbekannt zu werten.

2.3. Der Beschwerdeführer ist im Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der EE FF GmbH gewesen, wie dies der Eintrag im Firmenbuch zeigt (FN RRR). Die EE FF GmbH war Mieterin des verfahrensgegenständlichen Lokales, dies ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahrensakt aufliegenden Mietvertrag zwischen den Vermietern ÜÜ und ÖÖ OO und dieser Gesellschaft. Verwendungszweck war der Betrieb eines Wettbüros. Die EE FF GmbH hat die oben dargestellten, verbotenen Ausspielungen dadurch im angeführten Standort unternehmerisch zugänglich gemacht, dass sie gegen Entgelt die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen in ihrem Lokal zumindest geduldet und auch das Personal veranlasst hat, Gewinne auszuzahlen (siehe Niederschrift der Finanzpolizei vom 03.08.2016).

Der Beschwerdeführer hat diesen Sachverhalt in seiner Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt. Sein einziges Vorbringen, die Geräte seien nicht im Besitz der EE FF GmbH gewesen und auch nicht dafür verantwortlich, führt ins Leere. Beim vorliegend ihm angelasteten Delikt des „Unternehmerisch Zugänglichmachens“ (drittes Tatbild des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG) kommt es nicht darauf an, in wessen Besitz oder Eigentum die Geräte stehen. Im Sinne dieser Bestimmung macht derjenige verbotene Ausspielungen zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich, der zB für die Duldung des Spielbetriebes oder für die Vermietung von Flächen für den Spielbetrieb oder für die Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb eine vermögenswerte Leistung als Entschädigung empfängt.

Es wird daher in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer des verfahrensgegenständlichen Lokales mit den bezeichneten Glücksspielgeräten verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zumindest dadurch zugänglich gemacht hat, dass der entsprechende Spielbetrieb auf diesen Automaten dort geduldet wurde.

Hinsichtlich seines Nichterscheinens vor Gericht besteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren verzögern möchte. Hat er anlässlich seiner ersten Vertagungsbitte noch angegeben, er sei bereits im Dezember 2018 erkrankt und in der Folge „einige Zeit“ nicht arbeitsfähig gewesen, wobei sich dieser Zustand wenig gebessert und sich vor kurzem wieder derart verschlechtert habe, dass es ihm derzeit nicht möglich sei zu arbeiten und körperliche sowie anstrengende geistige Tätigkeiten zu bewältigen, da er auch Medikamente nehme und er daher ersuche, den nächsten Termin „frühestens Ende März“ anzuberaumen, gab er nur 8 Tage vor der neu anberaumten Verhandlung bekannt, sich nunmehr im Ausland zu befinden. Er sei dann bis 15.06.2019 nicht in Salzburg, ebenso vom 15.08. bis 15.09..

Es sind ihm daher plötzlich sogar wieder Auslandsreisen möglich, obwohl nur wenige Wochen zuvor selbst „anstrengende geistige Tätigkeiten“ nicht möglich gewesen wären. Dieses Verhalten ist nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig.

Er hat allerdings auch nicht dezidiert die Durchführung einer Verhandlung bzw. seine persönliche Anwesenheit oder Einvernahme verlangt.

3.     Rechtliche Beurteilung:

3.1. Bei den anlässlich der Bespielung am 03.08.2016 auf den gegenständlichen Geräten festgestellten Spielen handelt es sich bei jenen mit den Finanzamtnummern (FA) 1 und 2 um Geräte, auf welchen Hunderennen gespielt werden konnten, bei jenen mit den FA 3 und 4 um solche, auf denen Walzensimulationsspiele gespielt werden konnten, sohin um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074).

3.2. Gemäß § 2 Abs 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

Verbotene Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs 4 GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die verbotenen Ausspielungen über Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG oder zentralseitig über Internetterminals (elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs 1 GSpG) erfolgen (VwGH 23.10.2014, 2011/17/0334).

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt; der Beschwerdeführer hat jedenfalls die Aufstellung der Automaten im Lokal geduldet und die Spiele im Lokal entsprechend angeboten.

Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG liegt eine Ausspielung auch dann vor, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung zwar nicht vom Unternehmer oder Veranstalter erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird. Es kommt hier also nicht auf das Organisieren, Veranstalten oder Anbieten der Gegenleistung an, sondern vielmehr auf die Möglichkeit zur Erlangung einer Gegenleistung (vgl VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024).

Gemäß § 52 Abs 2 GSpG ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.

Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist gemäß § 52 Abs 3 GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.

3.3. Bei den auf den gegenständlichen Glücksspielgeräten zugänglich gemachten zufallsabhängigen Gewinnspielen handelt es sich wie bereits ausgeführt um Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG. Unbestritten ist, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG auszugehen ist.

Die gegenständlichen Geräte sind nach den Sachverhaltsfeststellungen jedenfalls als Glücksspielautomaten im Sinne der §§ 52 Abs 2 und 53 Abs 1 GSpG anzusehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, und jüngst vom 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erkannt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/ 2016-24, E 947/2016-23 und E 1054/2016-19, angeschlossen. Auch der OGH hat mit Beschluss vom 22.11.2016, 4 Ob 31/16m, seine unionsrechtlichen Bedenken verworfen, sodass nunmehr eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vorliegt.

Da - wie sich aus den Feststellungen ergibt - die diesen höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte in Bezug auf die Zielsetzungen und deren Umsetzung des Glückspielmonopols unverändert sind, ist davon auszugehen, dass die angewendeten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht nicht widersprechen.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, die Geräte seien nicht im Besitz der EE FF GmbH gewesen bzw sei diese dafür „nicht verantwortlich“ kann auf das dazu bereits unter Punkt 2.4. Dargelegte verwiesen werden.

Der Schuldspruch war daher zu bestätigen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachverhalt eine (erstmalige) Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG mit 4 Glücksspielautomaten zu verantworten, sodass gegenständlich die Anwendung des § 52 Abs 2 GSpG dritter Strafrahmen (€ 3.000 bis € 30.000 je Glücksspielautomat) in Betracht kommt.

Als strafmildernd ist die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, straferschwerende Gründe liegen nicht vor. Die belangte Behörde hat jeweils ohnehin nur die Mindeststrafe verhängt (obwohl der angelastete Tatzeitraum immerhin 8 Wochen beträgt), sodass sich weitere Ausführungen zur Strafhöhe erübrigen. Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung iS des § 20 VStG liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet.

Die Ersatzfreiheitsstrafen sind den Geldstrafen entsprechend angepasst und ebenfalls nicht erhöht.

Zu den Verfahrenskosten:

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs 2 leg cit für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Aufgrund der Strafhöhe von jeweils € 3000 war daher ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von insgesamt € 2.400 vorzuschreiben.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Glücksspielgesetz, vier Glücksspielapparate, Hunderennen, Walzenspiele

Anmerkung

ao Revision; VwGH vom 9.10.2019, Ra 2019/17/0091-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.10.639.1.15.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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