Index
L71069 Marktordnungen Wien;Norm
GewO 1973 §368 Z16 idF 1988/399 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. Oktober 1996, Zl. UVS-04/G/20/00606/96, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. Oktober 1996 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der "N-GmbH" nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Zeit vom 1. März 1996 bis 16. April 1996 auf dem Großmarkt I einen näher bezeichneten Marktplatz entgegen den Bestimmungen der Marktordnung ohne Standzuweisung bezogen habe. Er habe dadurch § 368 Z. 13 GewO 1994 i.V.m. § 85 Z. 18 der Marktordnung 1991 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 2.500,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Hiezu wurde - nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsstrafverfahrens und der herangezogenen Rechtsvorschriften - im wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß die N-GmbH vom Sitz und von den der A-GmbH in Bestand gegebenen Marktplätzen aus rechtsgeschäftlich agiere. Berechtigte im Sinne der Marktordnung 1991 sei ausschließlich die A-GmbH als Bestandnehmerin. Würden daher - wie im vorliegenden Fall - Geschäfte oder Lieferungen nicht von der Bestandnehmerin, sondern von anderen natürlichen oder juristischen Personen von den dieser in Bestand gegebenen Marktplätzen aus durchgeführt, so stelle das eine Übertretung der vordargestellten Normen dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, verzichtete im übrigen jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich - seinem gesamten Vorbringen zufolge - im Recht, der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und dafür auch nicht bestraft zu werden, verletzt. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, die N-GmbH - eine Tochterfirma der A-GmbH - tätige aus betriebsinternen Gründen für letztere fallweise Kommissionsgeschäfte, und zwar ohne Inanspruchnahme irgendwelcher Marktplätze. Die N-GmbH habe nicht einen einzigen Beschäftigten und könne schon deshalb Marktplätze nicht verwenden. Sie habe ihren Sitz bittleihig gegen jederzeitigen Widerruf in dem von der A-GmbH benutzten, dieser gehörigen und als Superädifikat auf dem Großmarkt I errichteten Gebäude und nicht auf oder in den von der A-GmbH auf dem Großmarkt I zusätzlich in Bestand genommenen Marktplätzen. Kommissionär sei, wer es gewerbsmäßig übernehme, Waren für Rechnung eines anderen (der A-GmbH) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Hiezu sei ein Marktstand ebenso gänzlich entbehrlich wie überhaupt jede körperliche Manipulation mit den Waren. Es habe daher die N-GmbH niemals einen Marktstand bezogen oder benutzt und/oder dort irgendeine körperliche Tätigkeit mit Waren vorgenommen. Sie sei dazu in Ermangelung jedweder Beschäftigten auch gar nicht in der Lage gewesen. Natürlich scheine aber auf den Rechnungen die N-GmbH als Verkäufer der Waren auf, weil sie diese als Kommissionärin im eigenen Namen verkaufe.
Gemäß § 368 Z. 13 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die gemäß § 293 erlassenen Marktordnungen nicht einhält.
Gemäß § 85 Z. 18 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der für die Wiener Märkte eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung 1991), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 30/1991, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Marktplatz oder eine Markteinrichtung ohne Zuweisung oder bestandrechtlichen Vertrag bezieht oder benützt.
Ausgehend davon, daß die Marktordnung die Abhaltung des Marktes, d.h. jener Veranstaltung (näher) regelt, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktplatz, Markthalle) zu bestimmten Markttagen und Marktzeiten Waren feilgeboten und verkauft werden (vgl. § 286 Abs. 1 GewO 1994), bedeutet "Beziehen eines Marktplatzes", sich in der Absicht, eine Markttätigkeit zu entfalten, auf dieser Fläche niederzulassen (vgl. dazu auch das - zur Villacher Marktordnung ergangene - hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Zl. 91/04/0034).
Der Beschwerdeführer bestreitet, daß von der N-GmbH eine Markttätigkeit entfaltet (oder beabsichtigt) worden sei, weil diese Gesellschaft zwar vom Großmarkt I aus die Waren veräußert, aber jegliche "körperliche Manipulation" mit diesen Waren unterlassen habe. Er vertritt also die Auffassung, nicht der Verkauf von Waren schlechthin, sondern nur der sogenannte "Handkauf" (bei dem Geschäftsabschluß und Leistung ineinander übergehen) sei als Markttätigkeit anzusehen.
Diese Auffassung ist allerdings unzutreffend, ergibt sich doch schon aus § 50 Abs. 1 Z. 7 GewO 1994, wonach Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes (grundsätzlich) berechtigt sind, auf Märkten Bestellungen entgegenzunehmen, daß auch Kaufgeschäfte, die nicht unmittelbar erfüllt würden, im Rahmen eines Marktes abgeschlossen werden können und daher als Markttätigkeit anzusehen sind.
Es vermag aber auch das Vorbringen, die N-GmbH habe keinen Marktplatz bezogen, weil sie ihren Sitz bittleihig in dem von der A-GmbH auf dem Großmarkt I als Superädifikat errichteten Gebäude habe, die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. Es ändert nämlich der Umstand, daß von einem Marktbesucher auf einem ihm zugewiesenen Marktplatz ein Gebäude errichtet wurde (vgl. auch § 293 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994), nichts an der Qualifikation dieser Fläche als Marktplatz. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, daß sich die N-GmbH - wenn auch bittleihig - auf diesem Marktplatz niedergelassen habe, um eine Markttätigkeit zu entfalten; daß die N-GmbH sich aber auch auf von der A-GmbH zusätzlich in Bestand genommenen Marktplätzen niedergelassen habe, um hier eine Markttätigkeit zu entfalten, ist dem gegenüber dem Beschwerdeführer spruchgemäß erhobenen Tatvorwurf nicht zu entnehmen.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996040281.X00Im RIS seit
20.11.2000