RS Lvwg 2020/4/29 LVwG-AV-838/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2020
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

29.04.2020

Norm

ZustG §2 Abs1
ZustG §5
ZustG §7
AVG 1991 §9

Rechtssatz

Im Fall der Zustellung an einen Prozessunfähigen ist diesem zwar das Schriftstück „tatsächlich zugekommen“, die Zustellung aber deshalb unwirksam, weil sie vom Prozessunfähigen (wegen seines Geisteszustandes) nicht zur Kenntnis genommen werden kann (vgl Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2, § 7, Rz 9).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Prozessfähigkeit; Zustellung; Antrag; Bescheidzustellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.838.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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