Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
29.04.2020Norm
ZustG §2 Abs1Rechtssatz
Im Fall der Zustellung an einen Prozessunfähigen ist diesem zwar das Schriftstück „tatsächlich zugekommen“, die Zustellung aber deshalb unwirksam, weil sie vom Prozessunfähigen (wegen seines Geisteszustandes) nicht zur Kenntnis genommen werden kann (vgl Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2, § 7, Rz 9).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Prozessfähigkeit; Zustellung; Antrag; Bescheidzustellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.838.001.2019Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020