Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.04.2020Norm
ZustG §2 Abs1Rechtssatz
Eine an einen Prozessunfähigen vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus (vgl VwGH 97/02/0186), wobei es für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung darauf ankommt, ob der Zustellungsempfänger handlungs- bzw prozessfähig ist, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (vgl VwGH Ra 2014/02/0095 mwN).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Prozessfähigkeit; Zustellung; Antrag; Bescheidzustellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.838.001.2019Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020