TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/29 LVwG-AV-838/001-2019

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Veröffentlicht am 29.04.2020
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Entscheidungsdatum

29.04.2020

Norm

ZustG §2 Abs1
ZustG §5
ZustG §7
AVG 1991 §9

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 11.07.2019, *** und ***, betreffend Abweisung eines Antrag auf Aufhebung der Rechtswirksamkeit bzw. Vollstreckung von Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen sowie deren neuerliche Zustellung, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 18.03.2019, ***, und vom 03.04.2019, ***, stattgegeben.

2.   Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Schreiben vom 19.06.2019 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde), die Aufhebung der Rechtswirksamkeit bzw. Vollstreckbarkeit der Bescheide der belangten Behörde vom 18.03.2019, *** (im Folgenden: erster Bescheid), und vom 03.04.2019, *** (im Folgenden: zweiter Bescheid) sowie die Zustellung dieser Bescheide zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters.

Der Beschwerdeführer führte in seinem Antrag im Wesentlichen aus, dass ihm der erste und der zweite Bescheid nicht (korrekt) zugestellt worden seien. Die Zustellung sei deswegen nicht rechtskonform erfolgt, da er zum Zeitpunkt der jeweiligen Zustellungen nicht dispositions- und diskretionsfähig gewesen sei.

Nunmehr sei er wieder dispositions- und diskretionsfähig. Auf den ersten und zweiten Bescheid sei er erst ab Wiedererlangung seiner Dispositions- und Diskretionsfähigkeit aufmerksam geworden. Die Wirkungen und insbesondere die daran knüpfenden Rechtsmittelfristen könnten jedoch erst mit wirksamer Zustellung an ihn eintreten. In eventu werde jeweils auch Vorstellung gegen diese Bescheide erhoben und deren Aufhebung beantragt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 11.07.2019, *** und *** (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag „auf Aufhebung der Rechtswirksamkeit bzw. Vollstreckung der Bescheide *** und ***, sowie auf deren neuerliche Zustellung vom 19.06.2019“ gemäß § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde hierzu zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer mit dem ersten und zweiten Bescheid die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen, AM, A1, A2, B, C1, C, BE, C1E, CE sowie F entzogen worden sei. Im ersten Bescheid sei der Entzug bis einschließlich zum 17.01.2020 erfolgt. Im zweiten Bescheid für die Dauer ab dem 18.01.2020 für weitere 17 Monate.

Der erste Bescheid sei dem Beschwerdeführer an seine Adresse in ***, ***, zu eigenen Handen, nach erfolglosem Zustellversuch am 19.03.2019 mittels Hinterlegung am 20.03.2019 zugestellt worden.

Da der Beschwerdeführer am 20.03.2019 zur belangten Behörde gekommen sei, um über den ersten Bescheid zu reden und um seine Lenkberechtigung wiederzuerlangen, sei dieser Bescheid zugegangen und habe der Beschwerdeführer dessen Inhalt verstanden.

Der zweite Bescheid sei dem Beschwerdeführer per Adresse des Landesklinikums *** zugestellt worden, weil zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer dort aufhalte. Dieser Bescheid sei von einer Mitarbeiterin des Landesklinikums *** übernommen worden und sei dem Beschwerdeführer schlussendlich tatsächlich zugekommen. Da diese Mitarbeiterin nicht vom Beschwerdeführer zur Entgegennahme solcher Poststücke bevollmächtigt gewesen sei, sei die Heilung dieses Zustellmangels eingetreten, weil ihm dieser Bescheid schlussendlich tatsächlich zugegangen sei.

Da somit im Endergebnis die Zustellungen beider Bescheide rechtskonform erfolgt seien und die jeweiligen Rechtsmittelfristen bereits abgelaufen seien, sei der Antrag zur Gänze abzuweisen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde knüpfte der Beschwerdeführer an die Ausführungen in seinem Antrag vom 19.06.2019 an und begehrte die ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide (wohl gemeint den gegenständlich angefochtenen Bescheid).

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er zum Zeitpunkt der vermeintlichen Zustellungen den Inhalt des ersten und zweiten Bescheides nicht verstanden habe. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit sei nicht gegeben gewesen.

Da die belangte Behörde selbst über die amtsärztliche Stellungnahme vom 20.03.2019 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines psychotischen Zustands nicht in der Lage sei, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen und sich dementsprechend zu verhalten sowie dieser Einsicht gemäß zu handeln, sei über Mitteilung der belangten Behörde beim Bezirksgericht *** ein Erwachsenenschutzverfahren eingeleitet worden. Dieses sei erst am 11.07.2019 rechtkräftig eingestellt worden.

Bei vollständiger Feststellung, insbesondere bei Berücksichtigung des Gutachtens der Amtsärztin der belangten Behörde, hätte man zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der erste und zweite Bescheid nicht in Rechtswirksamkeit erwachsen seien und wäre die Zustellung nach Beendigung des Erwachsenenschutzverfahrens neuerlich vorzunehmen gewesen.

Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erwachsenenschutzverfahrens hätte die belangte Behörde keine Rechtshandlungen setzen dürfen, die zu seiner Benachteiligung führen hätten können. Trotz Kenntnis dieses Umstandes seien der erste und zweite Bescheid unzulässiger Weise erlassen und an ihn übermittelt worden. Deshalb sei der Mangel der Zustellung durch das tatsächliche Zukommen nicht geheilt, da eine wirksame Zustellung erst mit rechtswirksamer Beendigung des Erwachsenenschutzverfahrens am 11.07.2019 möglich gewesen wäre.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.07.2019 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde dabei ausdrücklich verzichtet.

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Akt der belangten Behörde sowie den Akt des Bezirksgerichtes *** zu AZ ***.

Aufgrund der vorliegenden unbedenklichen Akten legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung nachstehenden (unstrittigen) Sachverhalt als erwiesen zugrunde:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2019, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE, F bis einschließlich 17.01.2020 entzogen und angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe. Weiters wurde die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE, F und einer psychologischen Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit angeordnet.

Der Führerschein war dem Beschwerdeführer bereits davor am 17.03.2019, nachdem er mit seinem PKW mit dem Kennzeichen *** in *** einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursachte und die Durchführung eines Alkotests verweigert hatte, vorläufig abgenommen worden.

Diesen ersten Bescheid hat die belangte Behörde an die Wohnadresse des in der Zustellverfügung als Adressaten angeführten Beschwerdeführers in ***, ***, zu eigenen Handen übermittelt. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 19.03.2019 wurde das Dokument per 20.03.2019 zur Abholung in der Postfiliale *** hinterlegt.

Am 20.03.2019 sprach der Beschwerdeführer bei der Behörde vor um die Herausgabe seines Führerscheines, zumal die Entziehung seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgt sei, zu fordern, „um mit seiner Freundin was unternehmen zu können“. Wie der Mitarbeiter der belangten Behörde in seinem Aktenvermerk festhielt, hatte der Beschwerdeführer das Einschreiten der Polizei bei der Amtshandlung kritisiert und angekündigt, anwaltliche Schritte in die Wege zu leiten. Im Übrigen werde er von der Frau Landeshauptfrau und einem Staatssekretär im Innenministerium unterstützt. Die Herausgabe des Führerscheins wurde seitens des Mitarbeiters der belangten Behörde abgelehnt und der Beschwerdeführer auf das laufende Verfahren verwiesen.

Noch am gleichen Tag wurde von der Amtsärztin der belangten Behörde beim Bezirksgericht *** die dringende Bestellung einer Erwachsenenschutzvertretung für den Beschwerdeführer angeregt. In ihrer Stellungnahme dazu führte die Amtsärztin u.a. aus, dass der Beschwerdeführer seit Ende Jänner 2019 ein hoch auffälliges Verhalten zeige, von seiner Frau und den zwei Kindern verlassen worden sei, er seither alleine lebe und höchstwahrscheinlich keine Dauermedikation einnehme. Seit Jänner 2019 sei ein wiederholtes Einschreiten der Polizei in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer erforderlich gewesen. Die Staatsanwaltschaft *** sowie mehrere Fachgebiete der belangten Behörde seien wegen verschiedener, sich immer mehr häufender Vergehen des Beschwerdeführers beschäftigt. So habe er einen Dorfbewohner verbal attackiert, verletzt und mit dem Umbringen bedroht oder in einer Tierarztpraxis wegen einer nicht bezahlten Rechnung randaliert und diese auch teilweise verwüstet. Bei seinen Vorsprachen bei der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer ein hochauffälliges Verhalten im Sinne einer Psychose gezeigt. Er sei zwar ruhig aber misstrauisch, paranoid, uneinsichtig, verwirrt und neige zu Verschwörungstheorien und Größenwahn. So habe er behauptet, dass ihm im Vorfeld von der Behörde Stromstöße durch seine Körper geschickt worden seien, die furchtbare Schmerzen verursacht hätten, und werde er sämtliche NGOs, Amnesty International und einen Rechtsanwalt einschalten.

Aus amtsärztlicher Sicht liegt beim Beschwerdeführer ein psychotisches Zustandsbild vor und ist er gesundheitlich nicht in der Lage, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen, sich dementsprechend zu verhalten und dieser Einsicht gemäß zu handeln, sodass er nach Ansicht der Amtsärztin daher dringend eine Rechtsvertretung benötigt.

Dieses Verfahren wurde beim Bezirksgericht *** zur Geschäftszahl *** eingeleitet.

In weiterer Folge verursachte der Beschwerdeführer mit seinem PKW am 27.03.2019 im Gemeindegebiet *** erneut einen Verkehrsunfall mit Sachschaden in alkoholisiertem Zustand und beging Fahrerflucht. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer im Landesklinikum ***, auf der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, stationär aufgenommen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2019, *** (zweiter Bescheid) wurde dem Beschwerdeführer schließlich die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F ab dem 18.01.2020 entzogen und ausgesprochen, dass ihm eine Lenkberechtigung bis zur Befolgung der im ersten Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen (Nachschulung und Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme), jedoch mindestens auf die Dauer von 17 Monaten ab dem 18.01.2020 nicht erteilt werden dürfe.

Dieser zweite Bescheid wurde von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer per Adresse des Landesklinikums *** in ***, ***, versendet. Dort wurde das Dokument von Frau C, einer Mitarbeiterin der Poststelle, entgegengenommen. Der Beschwerdeführer hat Frau C nicht für die Entgegennahme von Poststücken bevollmächtigt.

Im Zuge eines von der Staatsanwaltschaft *** zu AZ *** gegen den Beschwerdeführer geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden vom dort bestellten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen D aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie drei Gutachten zum geistigen Gesundheitsbild des Beschwerdeführers erstattet.

Im ersten Gutachten vom 27.04.2019 kam der Sachverständige aufgrund der Begutachtungen des Beschwerdeführers am 26.03.2019 und am 12.04.2019 im Wesentlichen zur Diagnose, dass der Beschwerdeführer an einer bipolar-affektiven Störung/manischen Episoden mit psychotischen Symptomen leidet. Deshalb war der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitpunkt des 31.01.2019 zurechnungsunfähig. Dieses Zustandsbild entspricht naturgemäß einer seelischen/geistigen Abartigkeit höheren Grades.

Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund dieses Gesundheitsbildes vom 27.03.2019 bis zum 13.05.2019 in Landesklinikum *** auf der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie in stationärer Behandlung.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 27.05.2019 zu AZ *** wurde das Erwachsenenschutzverfahren betreffend den Beschwerdeführer eingestellt, da dieser seine Angelegenheiten nunmehr ohne Gefahr eines Nachteiles selbst besorgen konnte. Dieser Beschluss war mit dem Datum der Rechtskraft vom 11.07.2019 vermerkt. Für den Beschwerdeführer wurde in diesem Erwachsenenschutzverfahren kein Erwachsenenvertreter bestellt.

Am 04.06.2019 erstattete der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige D im Zuge des noch laufenden Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft *** ein zweites Gutachten. Darin ergänzte er sein vorangegangenes Gutachten dahingehend, als der Beschwerdeführer aufgrund der attestierten Störung, auch zum 17.03.2019 zurechnungsunfähig war. Die vormals erstattete Diagnose wurde im zweiten Gutachten erneut, für den damaligen Zeitraum, bestätigt.

Im dritten und letzten Gutachten vom 19.06.2019 (mittlerweile im Auftrag des Landesgerichtes *** zu AZ ***) hielt der Sachverständige nach einer Begutachtung des Beschwerdeführers am 12.06.2019 fest, dass sich die oben näher bezeichnete Störung des Beschwerdeführers aufgrund der vorgeschriebenen Medikation in Remission befindet.

Am 22.07.2019 erstattete die Amtsärztin der belangten Behörde zu *** eine Stellungnahme zum geistigen Zustand des Beschwerdeführers hinsichtlich diverser verwaltungsstrafrechtlicher Anzeigen. Insbesondere nahm die Amtsärztin auch zur Anzeige betreffend den Tatzeitpunkt 27.03.2019 Stellung und kam unter Berücksichtigung der von D erstatteten drei Gutachten zum Ergebnis, dass auch zum 27.03.2019 eine Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers vorlag.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in rechtlicher Hinsicht Nachfolgendes erwogen:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls - zufolge § 31 Abs 1 VwGVG – mit Beschluss.

Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

§ 2 Z 1 Zustellgesetz (ZustG) lautet wie folgt:

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solche bezeichnete Person;

(…).

§ 5 ZustG lautet wie folgt:

Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

§ 7 ZustG lautet wie folgt:

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

§ 9 AVG lautet wie folgt:

Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Eingangs wird der Umstand vorweggenommen, dass sowohl im Antrag vom 19.06.2019 als auch in der Beschwerde, sowie im angefochtenen Bescheid, die Begriffe der Rechts- und Handlungsfähigkeit, der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit, der Zurechnungsunfähigkeit und der Prozessfähigkeit laufend vermischt werden.

Um diesbezüglich eine Klarstellung zu schaffen wird festgehalten, dass zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob gegenständlich eine korrekte Zustellung iSd ZustG erfolgt ist, die Prozessfähigkeit (auch prozessuale Handlungsfähigkeit genannt) des Beschwerdeführers ausschlaggebend ist.

Im Nachfolgenden bezieht sich das erkennende Gericht daher stets auf die Prozessfähigkeit.

Die Prozessfähigkeit, welche sich aus der Handlungsfähigkeit ableitet, ist die Fähigkeit, durch eigenes Handeln rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 95). Dies bezieht sich auch auf die Zustellungen nach dem ZustG.

Der insbesondere in den Gutachten verwendete Begriff und die Bedeutung der Zurechnungs(un)fähigkeit gemäß § 11 StGB und § 3 VStG, lassen sich zur Beantwortung auf das Vorliegen der Prozessfähigkeit umlegen (vgl. BVwG 13.02.2017, L508 2107020-1; gestützt auf den im vorangegangenen Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2016, Ra 2015/01/0162, formulierten Auftrag). Somit kann im gegenständlichen Fall die Zurechnungs(un)fähigkeit mit der Prozessfähigkeit gleichgesetzt werden.

Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen und zu prüfen (VwGH 2010/11/0062).

Für die Beurteilung der Prozessfähigkeit ist es entscheidend, ob die Partei (Beschwerdeführer) im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was auch für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung von Bedeutung ist (VwGH 2012/02/0198). Davon ist aufgrund des festgestellten Gesundheitsbildes des Beschwerdeführers jedoch nicht auszugehen.

Die belangte Behörde reagiert zwar auf die offensichtlich fehlende Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers, indem sie insbesondere eine ärztliche Stellungnahme an das zuständige Pflegschaftsgericht sendete, führte aber dennoch persönliche Zustellungen an den Beschwerdeführer durch.

Sowohl die drei Gutachten des Sachverständigen D als auch die Stellungnahme der Amtsärztin der belangten Behörde belegen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 11 StGB bzw. § 3 VStG zu bestimmten Tatzeitpunkten am 31.01.2019, am 17.03.2019 und am 27.03.2019 zurechnungsunfähig (hier gleichzusetzen mit prozessunfähig) war.

Gegenständlich ist der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellungen des ersten und zweiten Bescheides am 20.03.2019 und am 05.04.2019 daher als nicht prozessfähig zu beurteilen. Dies leitet sich auch aus seinem stationären Aufenthalt im Landesklinikum *** ab. Dies bestätigt das Fehlen der Prozessfähigkeit zu diesen Zeitpunkten zusätzlich.

Ein Ende seiner Prozessunfähigkeit leitet sich erst über den Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 27.05.2019 ab. Dieses hält fest, dass der Beschwerdeführer seine Angelegenheiten nunmehr ohne Gefahr eines Nachteiles selbst besorgen kann. Der Beschwerdeführer ist somit frühestens ab dem 27.05.2019 als prozessfähig anzusehen. Der Beginn seiner Prozessunfähigkeit ist bereits ab dem 31.01.2019 festzulegen. Die Zustellungszeitpunkte des ersten und zweiten Bescheides fallen jeweils in diesen Zeitraum.

Auch die Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde kurz nach Erhalt des ersten Bescheides ändert daran nichts. Dafür spricht vor allem die Stellungnahme der Amtsärztin der belangten Behörde vom selben Tag. Darin bringt diese nämlich nachvollziehbar ihre Bedenken zur Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zum Ausdruck. Daraus ist im Ergebnis ableitbar, dass dem Beschwerdeführer die Fähigkeit, durch eigenes Handeln rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen, jedenfalls fehlte.

Eine an einen Prozessunfähigen vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus (VwGH 97/02/0186), wobei es für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung darauf ankommt, ob der Zustellungsempfänger handlungs- bzw. prozessfähig ist, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (zuletzt VwGH Ra 2014/02/0095 mwN).

Da zu den Zustellungszeitpunkten kein Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt war, eine behördliche Zustellung jedoch bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit an einen solchen erfolgen hätte müssen, konnten der erste und der zweite Bescheid keine Rechtswirksamkeit entfalten (VwGH 0487/71). Da im oben näher genannten Zeitraum kein Erwachsenenvertreter bestellt war, konnte eine rechtswirksame Zustellung nicht erfolgen.

Eine Heilung der Zustellung gemäß § 7 ZustG, wie sie von der belangten Behörde ins Treffen geführt wird, liegt hier nicht vor. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Beschwerdeführer seine Prozessfähigkeit wiedererlangt hat. An Prozessunfähige gerichtete Zustellungen heilen nicht durch späteres Erreichen der Prozessfähigkeit (vgl. Raschauer in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2, § 5, Rz 4; vgl. auch Walter/Mayer, Zustellrecht 77; VwSlg 6659 A/1965).

Zwar wird im Regelfall mit dem tatsächlichen Zukommen die Möglichkeit der Kenntnisnahme eines Dokumentes geschaffen. Im Fall der Zustellung an einen Prozessunfähigen ist diesem zwar das Schriftstück „tatsächlich zugekommen“, die Zustellung aber deshalb unwirksam, weil sie vom Prozessunfähigen (wegen seines Geisteszustandes) nicht zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2, § 7, Rz 9).

Da die verfahrensgegenständlichen Zustellungen an den Beschwerdeführer somit rechtsunwirksam sind, sind der erste und der zweite Bescheid weder rechtskräftig noch vollstreckbar. Eine Aufhebung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ist deshalb entbehrlich.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Zustellung des ersten und zweiten Bescheides ist somit berechtigt und steht auch im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 0379/64). Der Beschwerde war aus den oben genannten Gründen der Erfolg nicht zu versagen und sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde verzichtete explizit darauf.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Prozessfähigkeit; Zustellung; Antrag; Bescheidzustellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.838.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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