Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.05.2020Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Rechtssatz
Essentiell für eine Bescheidbeschwerde ist die Behauptung einer Rechtsverletzung, welche zumindest möglich sein muss. Von einer Rechtsverletzung kann jedoch nur jemand betroffen sein, demgegenüber überhaupt eine behördliche Anordnung – ein Bescheid – erlassen wurde.
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Jagdgenossenschaft; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation;Anmerkung
VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067 bis 0070-6, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.125.001.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021