RS Lvwg 2020/5/5 LVwG-AV-125/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.05.2020

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z1

Rechtssatz

Essentiell für eine Bescheidbeschwerde ist die Behauptung einer Rechtsverletzung, welche zumindest möglich sein muss. Von einer Rechtsverletzung kann jedoch nur jemand betroffen sein, demgegenüber überhaupt eine behördliche Anordnung – ein Bescheid – erlassen wurde.

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Jagdgenossenschaft; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation;

Anmerkung

VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067 bis 0070-6, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.125.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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