RS Lvwg 2020/5/5 LVwG-AV-125/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.05.2020

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Beschwerdelegitimation knüpft einerseits daran an, dass der Bescheid einer Person gegenüber wirksam erlassen wurde und andererseits, dass er für diese Person auch inhaltlich bestimmt ist. Dabei ist maßgeblich, an wen sich der bekämpfte Bescheid seinem Inhalt nach tatsächlich richtet und nicht, an wen er richtiger Weise gerichtet hätte werden müssen.

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Jagdgenossenschaft; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation;

Anmerkung

VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067 bis 0070-6, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.125.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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