Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.05.2020Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Beschwerdelegitimation knüpft einerseits daran an, dass der Bescheid einer Person gegenüber wirksam erlassen wurde und andererseits, dass er für diese Person auch inhaltlich bestimmt ist. Dabei ist maßgeblich, an wen sich der bekämpfte Bescheid seinem Inhalt nach tatsächlich richtet und nicht, an wen er richtiger Weise gerichtet hätte werden müssen.
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Jagdgenossenschaft; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation;Anmerkung
VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067 bis 0070-6, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.125.001.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021