TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/17 96/04/0011

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Veröffentlicht am 17.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §28 Abs1 Z2 litb;
GewO 1994 §28 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. November 1995, Zl. 318.244/1-III/4/95, betreffend Verweigerung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. November 1995 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis für die Ausübung des Zentralheizungsbauergewerbes, eingeschränkt auf die Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 500.000 Wärmeeinheiten, mit Standortbeschränkung auf G, gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1994 abgelehnt. Zur Begründung führte der Bundesminister aus, der Beschwerdeführer habe (der Aktenlage zufolge) eine Ausbildung bzw. mehrjährige Tätigkeit im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur nachgewiesen und am 4. Mai 1979 die Konzessionsprüfung in diesem Gewerbe abgelegt. Vom 9. Oktober 1979 bis 10. Juni 1980 habe der Beschwerdeführer einen Kurs für "Klimatechnik" und vom 27. Oktober 1982 bis 17. Februar 1983 einen Fachkurs für die Projektierung von Zentralheizungsanlagen der Unterstufe absolviert. Der Beschwerdeführer habe am 7. Dezember 1984 die Prüfung für das Gewerbe "Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe" abgelegt. Vom 8. April 1988 bis 30. April 1988 habe der Beschwerdeführer einen Kurs über Rauch- und Abgasmessungen absolviert. Der Beschwerdeführer sei seit 8. Oktober 1981 als Gas- und Wasserleitungsinstallateur und seit 21. März 1985 als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Zentralheizungsbauergewerbe im Bereich der Unterstufe tätig. Nach den Angaben in seinem Nachsichtsansuchen strebe der Beschwerdeführer die Nachsicht an, um als gewerberechtlicher Geschäftsführer der G & D Ges.m.b.H. im Standort G für den nach dem Ansuchen eingeschränkten Umfang der Oberstufe des Zentralheizungsbauergewerbes bestellt werden zu können. Gemäß § 7 der Zentralheizungsbauer-Meisterprüfungsordnung (BGBl. Nr. 880/1994) sei von Personen, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 7 GewO 1973 durch Absolvierung der seinerzeit hiefür vorgesehenen Befähigungsprüfung erbringen, die Befähigung für das Handwerk der Zentralheizungsbauer durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung nachzuweisen. Diese Ergänzungsprüfung sei eine fachlich-theoretische Prüfung, die sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gliedere. Der schriftliche Teil der Prüfung habe sich auf jene für das Handwerk der Zentralheizungsbauer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur erstrecken, die nicht bereits im Rahmen der Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitsanlagen der Unterstufe nachzuweisen waren. Aufgrund der vom Beschwerdeführer dargetanen Befähigung für den Bereich der Unterstufe könne nicht davon ausgegangen werden, daß dieser über die volle Befähigung auch hinsichtlich der Oberstufe verfüge. Daran könne die Einschränkung seines Ansuchens auf Anlagen der Oberstufe bis 500.000 Wärmeeinheiten nichts ändern, da auch der eingeschränkte Umfang am hiefür vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu messen sei. Hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 seien im gesamten Verfahren keine Umstände geltend gemacht worden, denen zufolge angenommen werden könnte, daß dem 39-jährigen Beschwerdeführer die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises - dieser erfordere im vorliegenden Fall lediglich die Ablegung der genannten Ergänzungsprüfung - nicht zuzumuten sei. Der im erstinstanzlichen Verfahren in einem Aktenvermerk vom 10. November 1994 festgehaltene Hinweis, daß es laut Meisterprüfungsstelle noch keine Meisterprüfungen für Zentralheizungsbauer gebe, rechtfertige keinesfalls die im vorliegenden Fall beantragte unbefristete Nachsicht. Zu dem geltend gemachten "erhöhten Bedarf" für das gegenständliche Gewerbe im Raum G, sei zu erwidern, daß der Beschwerdeführer die Nachsicht anstrebe, um in einem bereits bestehenden Unternehmen als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden zu können. Daß im Falle der Nichterteilung der angestrebten Nachsicht die Bestellung einer anderen befähigten Person als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das gegenständliche Gewerbe im Oberstufenbereich nicht in Betracht käme und infolge dessen der angestrebte Bereich des gegenständlichen Gewerbes nicht ausgeübt werden könnte, werde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Sein Argument, die Kosten eines "außenstehenden Geschäftsführers" würden die

18 Arbeitsplätze gefährden, sei weder belegt noch nachvollziehbar. Der Gesichtspunkt einer betriebswirtschaftlichen Rationalisierung sei nicht geeignet, eine Nachsicht mit besonderen örtlichen Verhältnissen zu begründen. Im Hinblick auf das Fehlen der "vollen Befähigung" sowie mangels Vorliegens eines Ausnahmegrundes könne weder eine auf Z. 1 noch eine auf Z. 2 des § 28 Abs. 1 GewO 1994 gestützte Nachsicht erteilt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Erteilung der begehrten Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Handwerk der Zentralheizungsbauer verletzt. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit dagegen, daß die belangte Behörde nicht seine "volle Befähigung" im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 angenommen habe. Er stimmt der belangten Behörde wohl dahingehend zu, daß diese Befähigung am Maßstab der den Befähigungsweis festlegenden Vorschriften zu messen sei, meint aber, seine im angefochtenen Bescheid festgestellte berufliche Qualifikation (insbesondere seine erfolgreich abgelegten Kurse) und seine jahrelange Tätigkeit als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der G & D Ges.m.b.H. seien dafür ausreichend.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 zum Erfolg zu führen.

Die Bestimmung des § 28 Abs. 1 GewO 1994 lautet:

"Sofern dieses Bundesgesetz oder eine Verordnung gemäß § 20 Abs. 4 oder § 22 Abs. 4 nichts Gegenteiliges bestimmt, ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn

1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (volle Befähigung) besitzt und keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen oder

2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen und

a) dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder

b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. November 1995, Zl. 95/04/0146, und vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/04/0124), umfaßt die Nachsicht nach § 28 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 nicht die Befähigung (die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen), sondern allein den - normativ - geforderten Nachweis dieser Befähigung. Hiebei bilden die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die Nachsichtsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. vorliegen. Die Nachsicht darf von vornherein nur erteilt werden, wenn die vom Nachsichtswerber absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen läßt. Die für die Nachsichtserteilung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. erforderliche volle Befähigung liegt daher nur im Falle der Beherrschung des gesamten Stoffes, umfassend die für die selbständige Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in der betreffenden Befähigungsnachweisverordnung angeführten Sachgebieten, vor.

Für den Beschwerdefall ist dies der in der Zentralheizungsbauer-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 880/1994, umschriebene Prüfungsstoff. Nach § 7 Abs. 1 dieser Verordnung können Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 7 GewO 1973 durch Ablegung der Befähigungsprüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Februar 1978, BGBl. Nr. 129, über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen sowie der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 533/1983, erbringen, die Befähigung für das Handwerk der Zentralheizungsbauer durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung nachweisen. Nach § 7 Abs. 3 der genannten Verordnung hat sich die schriftliche Prüfung auf jene für das Handwerk der Zentralheizungsbauer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht bereits im Rahmen der Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe nachzuweisen waren. Die mündliche Prüfung hat sich nach § 7 Abs. 4 der genannten Verordnung auf die Bereiche gemäß § 5 Abs. 1 zu erstrecken.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer dem in § 7 Abs. 1 der Verordnung

BGBl. Nr. 880/1994 bezeichneten Personenkreis angehört, sich aber der in dieser Verordnung vorgesehenen Ergänzungsprüfung nicht unterzogen hat. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der G & D Ges.m.b.H. für den Bereich der Oberstufe des in Rede stehenden Gewerbes (vgl. § 103 Abs. 1 lit. a Z. 6 GewO 1973) bestellt. Die in der Beschwerde ins Treffen geführte jahrelange Tätigkeit des Beschwerdeführers als gewerberechtlicher Geschäftsführer für diesen Gewerbeinhaber betrifft nämlich ausschließlich den Bereich der Unterstufe des Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z. 7 GewO 1973. Daß er - auf welche Art auch immer - die den Gegenstand der genannten Ergänzungsprüfung bildenden Ausbildungsziele auch der Oberstufe des Gewerbes erreicht habe, wurde vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde entsprechend konkretisiert vorgebracht bzw. nachgewiesen. In der Beschwerde wird auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt, aus welchem Grund eine die Unterstufe des gegenständlichen Gewerbes umfaßende Befähigung (bzw. Ausbildung) bewirkt haben sollte, daß der Beschwerdeführer allein dadurch die Ausbildung für die Oberstufe dieses Gewerbes erreicht habe. In der Beschwerde wird auch nicht dargetan, welche der im angefochtenen Bescheid festgestellten Kurse oder beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers die Oberstufe des Gewerbes betreffen bzw. dieser zugeordnet werden könnten. Es ist auch der Umstand, daß die am 15. November 1994 im Bundesgesetzblatt mit Verordnung BGBl. Nr. 880/1994 kundgemachte Meisterprüfungsordnung bei Einbringung des vorliegenden Nachsichtsansuchens noch nicht in Geltung stand, nicht geeignet, die Beurteilung der belangten Behörde als rechtswidrig zu erkennen. Denn die belangte Behörde hatte im vorliegenden Nachsichtsverfahren grundsätzlich die im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung gegebene Sach- und Rechtslage anzuwenden (vgl. insoweit Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage, Rz 541). Den Übergangs- und Schlußbestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 880/1994 (vgl. die §§ 8 und 9 leg. cit.) ist insoweit keine Regelung zu entnehmen, die den zur maßgebenden Rechtslage vertretenen Standpunkt des Beschwerdeführers zu stützen vermag.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, die Sachverhaltsermittlung und die Tatsachenfeststellungen zu den besonderen örtlichen Verhältnissen und der "Unzumutbarkeit" der Erbringung des "später verordneten Befähigungsnachweises" seien mangelhaft und unvollständig geblieben. Im vorliegenden Fall würden "besondere örtliche Verhältnisse" für die Nachsichtserteilung sprechen, weil der Bedarf an Zentralheizungsbauern der Oberstufe durch die vorhandenen Betriebe nicht ausreichend gedeckt sei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 zum Erfolg zu verhelfen.

Unter den besonderen örtlichen Verhältnissen im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. b GewO 1994 sind sonst nicht anzutreffende Bedarfsverhältnisse zu verstehen, also alle objektiv erfaßbaren Tatsachen, die in bezug auf die Gewerbeausübung in einem bestimmten örtlichen Bereich oder auch nur am gewählten Standort für die Erteilung der Nachsicht sprechen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/04/0124, und vom 16. Februar 1988, Zl. 87/04/0225, und die dort zitierte Vorjudikatur). Wenn hiebei von "sonst nicht anzutreffenden Bedarfsverhältnissen" die Rede ist, so ist damit nicht - schlechthin - die Frage des örtlichen Bedarfs angesprochen. Es muß sich vielmehr um eine außergewöhnliche Bedarfssituation handeln, was schon aus der Wortfolge "BESONDERE örtliche Verhältnisse" abzuleiten ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 1995, Zl. 95/04/0146).

Ausgehend davon kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde den Ausnahmegrund der "besonderen örtlichen Verhältnisse" nicht hätte verneinen dürfen. Daß eine derart ungewöhnliche Bedarfssituation im Bereich des nach dem örtlich eingeschränkten Nachsichtsansuchen maßgeblichen Standort gegeben sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht ausreichend behauptet. Aber auch dem Gutachten der zuständigen Landesinnung sind keine für die Erteilung der beantragten Nachsicht sprechenden Bedarfsverhältnisse zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang jedoch vor allem, daß er zur Begründung seines Ansuchens u.a. vorgebracht hat, die G & D Ges.m.b.H. benötige ihn als gewerberechtlichen Geschäftsführer, um dadurch Kosten zu vermeiden. Nach diesem Vorbringen durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß die angestrebte Nachsichtserteilung keine Auswirkungen auf die im Beschwerdefall maßgebenden Bedarfsverhältnisse haben werde. Denn vom Beschwerdeführer wird nicht aufgezeigt, inwieweit allein durch den angestrebten Ersatz des bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführers in dem bereits bestehenden Gewerbebetrieb Änderungen in der Deckung des Bedarfes eintreten können.

Insoweit der Beschwerdeführer meint, die Erbringung des "später verordneten Befähigungsnachweises" nach der Zentralheizungsbauer-Meisterprüfungsordnung

(BGBl. Nr. 880/1994) sei ihm nicht zumutbar, ist zu erwidern, daß auch vor dem Hintergrund des dazu erstatteten Beschwerdevorbringens keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen wichtigen Gründe zu erkennen sind, die eine Ablegung der (im Sinne von § 7 der genannten Meisterprüfungsordnung erforderlichen) Ergänzungsprüfung für den im Jahr 1956 geborenen Beschwerdeführer als unzumutbar erschienen ließen.

Den zu einer befristeten Nachsichtserteilung erstatteten Beschwerdeausführungen ist zu erwidern, daß die belangte Behörde nach Umfang und Inhalt des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages über eine derart eingeschränkte Nachsichtserteilung im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden hatte, weil der Antrag auf unbefristete Nachsichtserteilung ohne entsprechende Parteienerklärung nicht auch einen solchen auf befristete Nachsichtserteilung (als minus) umfaßt (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 22. April 1997, Zl. 95/04/0021, und die darin angegebene Vorjudikatur).

Bei diesem Ergebnis mangelt es schon aus den dargelegten Gründen den in der Beschwerde behaupteten Verfahrensverletzungen an der erforderlichen Relevanz, da die belangte Behörde auch bei deren Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996040011.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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