TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/17 98/04/0008

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Veröffentlicht am 17.03.1998
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Index

21/03 GesmbH-Recht;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs5;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §91 Abs2;
GmbHG §15;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/04/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerden der W-Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4. Dezember 1997, Zl. 5/01-1.166/2-1997 und 5/01-1.165/2-1997, beide betreffend Entziehung einer Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in den Beschwerden im Zusammenhang mit dem Inhalt der angefochtenen Bescheide entzog der Landeshauptmann von Salzburg mit den beiden im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 4. Dezember 1997 der Beschwerdeführerin gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 zwei verschiedene Gewerbeberechtigungen. Nach der gleichlautenden Begründung dieser Bescheide sei Alois W. Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Er sei auch seit 16. Dezember 1987 Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft m.b.H. Mit Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 18. Juli 1994 sei der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen dieser anderen Gesellschaft m.b.H. mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei der schriftlichen Aufforderung der Erstbehörde vom 24. Juli 1995, Alois W. aus der Firma innerhalb einer gesetzten Frist von vier Monaten zu entfernen, nicht nachgekommen. Da auf Alois W. der Gewerbeausschlußgrund des § 13 Abs. 5 GewO 1994 zutreffe und ihm als handelsrechtlichem Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb ihrer Geschäfte zustehe, seien die Gewerbeberechtigungen zu entziehen gewesen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach ihrer Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben der Entziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigungen verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bekämpft sie die Rechtsansicht der belangten Behörde, auf Alois W. träfen die im § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe zu. Die belangte Behörde sei nicht in der Lage darzulegen, welcher der angeführten Entziehungsgründe konkret zutreffe. Richtigerweise hätte die belangte Behörde feststellen müssen, daß aus diesem Grund der Tatbestand des § 91 Abs. 2 GewO 1994 nicht erfüllt sei.

Gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der er diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde im Falle, daß der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, und im Falle, daß der Gewerbetreibende der Pächter ist, die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt.

Nach § 13 Abs. 3 leg. cit. sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen. Nach dem Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist eine natürliche Person von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, auf den der Abs. 3 anzuwenden ist oder anzuwenden war.

Wie sich aus den von der Beschwerdeführerin nicht bekämpften Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ergibt, ist Alois W. (handelsrechtlicher) Geschäftsführer und Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gegen die ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses gestellt, dieser Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, kommt dem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft zu (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 92/04/0242). Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Rechtsansicht der belangten Behörde, Alois W. sei im Hinblick auf diesen Sachverhalt gemäß § 13 Abs. 5 GewO 1994 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Da damit aber auf ihn auch der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 zutrifft und es die Beschwerdeführerin unterließ, ihn, dem auf Grund seiner Stellung als Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb ihrer Geschäfte zusteht, über Aufforderung der Behörde innerhalb der ihr gesetzten Frist zu entfernen, sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 Abs. 2 GewO 1994 für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung erfüllt.

Da somit schon das Vorbringen in den beiden Beschwerden erkennen läßt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040008.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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